Exkurs zum Veranstaltungsrecht und Rückkehr zu den Waste Watchern
Bild: Joachim Wenz
Vor meiner „Rückkehr“ zu den Waste Watchern hatte ich zunächst ein weiteres Angebot zur Teilnahme an einem Termin der für Veranstaltungen zuständigen Magistratsabteilung 36 erhalten, welches ich gern annahm, zumal es insoweit keine Überschneidungen mit Terminen bei der Stadtreinigungsverwaltung gab.
Es ging um die Abnahme bzw. Veranstaltungsverhandlung betreffend eine Casting-Show in der Wiener Stadthalle, die live im Fernsehen übertragen werden sollte. Bei der Wiener Stadthalle handelt es sich um einen Veranstaltungskomplex aus den fünfziger Jahren im 15. Wiener Stadtbezirk, bestehend aus einer Eishalle, einem Hallenbad sowie mehreren Mehrzweckhallen, darunter die Halle D, die größte Veranstaltungshalle Österreichs mit einem Fassungsvermögen von bis zu 16.000 Zuschauern.
Die Teilnehmer/innen der Verhandlung trafen sich jedoch in der kleineren, 2.000 Personen fassenden Halle F. Ich wurde von Herrn Dipl.Ing. Andreas Med, einem der stellvertretenden Dezernatsleiter des Bereichs Technische Angelegenheiten des Veranstaltungswesens der MA 36, begrüßt und den anderen Teilnehmern der Verhandlung vorgestellt, darunter einem Vertreter der technischen Leitung der Halle, einem Vertreter der Feuerwehr, einem Vertreter des übertragenden Fernsehsenders sowie Experten für Effekte wie Nebel etc.
Zunächst verschafften sich alle Beteiligten einen Eindruck von den Gegebenheiten in der Halle selbst. Dort wurde u.a. vorbesprochen, an welchen Stellen welche Aufbauten erfolgen sollen, beispielsweise Podeste für Kameras.
Im Anschluss wurde die Verhandlung in einem Besprechungszimmer der Einsatzzentrale fortgesetzt. Herr Med erläuterte die behördlichen Anforderungen, insbesondere an die Freihaltung von Rettungswegen und an den fachgerechten Gebrauch von Materialien für Spezialeffekte und hielt sich dabei an den bereits vorbereiteten Entwurf der „Änderung der Eignungsfeststellung“ der Halle in Bezug auf die konkrete Veranstaltung. Auffällig war, dass die Verhandlung sehr einvernehmlich verlief und endete, zumal offenbar alle Beteiligten sehr routiniert ans Werk gingen. Veranstaltungen der Art, wie sie hier verhandelt wurden, haben offenbar unter Beteiligung derselben Teilnehmer bereits häufig in den vergangenen Jahren stattgefunden.
Tags darauf widmete ich mich wieder der Waste-Watcher-Thematik, wenn auch diesmal auf der Ebene der für die Bearbeitung von Anzeigen und Einsprüchen zuständigen Verwaltung, der Magistratsabteilung 58, die nominell unter „Wasserrecht“ firmiert, in der mittlerweile jedoch auch das „Strafenkompetenzzentrum“ angesiedelt ist, welches derzeit von Frau Pop geleitet wird. Neben Herrn Deutsch, dem Referatsleiter Waste Watcher bei der MA 48 und Frau Pop nahm sich auch die Abteilungsleiterin der MA 58, Frau Senatsrätin Sonja Fiala, Zeit für die Teilnahme an einem gemeinsamen Gespräch. Sie zeigte sich auch sehr interessiert an Strukturen, Abläufen und Entwicklungen in Berlin.
In dem Termin erfuhr ich, dass beispielsweise im Jahre 2017 insgesamt 2.500 Anzeigeverfahren nach dem Wiener Reinhaltegesetz von der MA 58 bearbeitet wurden. Dabei handelt es sich sowohl um solche Verfahren, die aufgrund nicht bezahlter Organmandate (= gebührenpflichtige Verwarnungen, Mindestbetrag € 50.-) dorthin gelangt sind als auch um Anzeigen haupt- und nebenberuflicher Waste Watcher, die unmittelbar zur Ahndung per Strafverfügung (entspricht Bußgeldbescheid, Mindestbetrag € 100.-) dorthin gesandt werden (zur Erleichterung der schriftlichen Anzeigefertigung stehen den Waste Watchern übrigens Textbausteine zur Verfügung). Auch Einsprüche gegen die entsprechenden Strafverfügungen werden bei der MA 58 bearbeitet, wobei in offensichtlich guter Zusammenarbeit mit der MA 48 deren Stellungnahmen eingeholt werden, soweit sich aus den Einsprüchen Unklarheiten ergeben. Am Ende der Bearbeitungskette steht jeweils das sogenannte Straferkenntnis als Entscheidung über einen
Einspruch (Mindestbetrag € 100.- zzgl. 10 % Verwaltungskosten). Dieses kann mittels Beschwerde gerichtlich angefochten werden.
Da im Gegensatz zum einheitlich starren Betrag für ein Organmandat zur Bemessung der Verwaltungsstrafe ein Strafrahmen (zwischen € 100.- und € 2.000.-) existiert, liegt es auch im Ermessen der MA 58, die Strafhöhe jeweils festzulegen. Kriterien dafür sind – bezogen auf Verstöße nach dem Wiener Reinhaltegesetz – beispielsweise, ob ein Beseitigungsauftrag befolgt wurde oder ob bereits (einschlägige) Strafen aktenkundig sind. Die Verwaltung ist zudem bestrebt, zunehmend auch das Verhalten des bzw. der Betroffenen, insbesondere dessen bzw. deren Uneinsichtigkeit zu berücksichtigen. Ein Strafhöhenkatalog existiert nicht.
Joachim Wenz