Tagesordnung - 8. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin  

 
 
Bezeichnung: 8. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung
Datum: Do, 18.05.2017 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 22:25 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin
Anlagen:
Geschäftliche Mitteilungen

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Eröffnung      
Ö 1.1  
Das Wort hat der Bezirksbürgermeister      
Ö 1.2  
Einwohnerfragen  
0248/5  
Ö 2  
Geschäftliche Mitteilungen / Dringlichkeiten / Konsensliste      
Ö 3  
Wahlen      
Ö 3.1  
Beratendes und stellv. beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss      
Ö 3.2  
Wahl der Vorstandsmitglieder der Wilmersdorfer Seniorenstiftung      
Ö 3.3  
Stellvertretendes beratendes Mitglied im JHA      
Ö 3.4  
Beratende und stellvertretende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss      
Ö 4     Mündliche Anfragen      
Ö 4.1  
Mündliche Anfragen  
0249/5  
Ö 5  
Spontane Anfragen      
Ö 6     Vorlagen zur Beschlussfassung      
Ö 6.1  
Durchführung einer Einwohnerversammlung (Siedlung Westend)  
0293/5  
Ö 7     Beschlussvorschläge / Beschlussempfehlungen / Anträge      
Ö 7.1  
Einen Denkmalbeirat zeitnah einberufen  
0260/5  
Ö 7.2  
Aufstellungsbeschluss für Kitaplanung beim Bauvorhaben Cicerostr. 55A  
Enthält Anlagen
0292/5  
Ö 8     Große Anfragen / Aktuelle Stunde      
Ö 8.1  
Elterngeld  
0244/5  
Ö 8.2  
Elektromobilität in Charlottenburg-Wilmersdorf  
0226/5  
Ö 8.3  
ICC - Sind wir uns einig?  
0261/5  
Ö 8.4  
Spielhallen in Charlottenburg-Wilmersdorf  
0272/5  
Ö 8.5  
Schließung von Spielhallen in Charlottenburg-Wilmersdorf  
Enthält Anlagen
0273/5  
Ö 8.6  
Milieuschutz - Sicherung des Status quo auf Kosten der baulichen Weiterentwicklung?  
0279/5  
Ö 8.7  
Sexistische Werbung verbieten!  
0284/5  
Ö 8.8  
Sexistische, diskriminierende und frauenfeindliche Außenwerbung auch in Charlottenburg-Wilmersdorf verbieten!  
0285/5  
    18.05.2017 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 8.8 - überwiesen
   

Die BVV stimmt der Überweisung der Drucksache in den Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten und Verkehr (m) sowie in den Ausschuss für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming (ffd.) einstimmig zu. (Konsensliste)

   
    23.05.2017 - Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegeheiten und Verkehr
    Ö 4 - vertagt
   

 

   
    29.06.2017 - Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegeheiten und Verkehr
    Ö 7 - mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
   

 

Drucksache Nr. 0285/5

Antrag der Linken

Betr. Sexistische, geschlechterdiskriminierende und frauenfeindliche Außenwerbung verbieten!

 

Überwiesen in:Bürgerdienste   (m)

Haushalt   (ffd.)

 

Ohne Änderungen im Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten und Verkehr mit 8 Ja : 5 Nein : 0 E beschlossen.

 

Der Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten und Verkehr

empfiehlt dem Ausschuss für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming,

die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt soll prüfen, wie sexistische, geschlechterdiskriminierende und frauenfeindliche Werbung auf Werbeflächen im Bezirk, auch auf privaten, verboten werden kann und welche Schritte hierzu notwendig sind.

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, dass die Präsentation von sexistischer, geschlechterdiskriminierender und frauenfeindlicher Außenwerbung sowie Verbreitung geschlechtsspezifischer Stereotype auf öffentlichen Flächen verboten wird, die aus direkten Verträgen zwischen Land und Außenwerber*innen resultieren. Zur Beurteilung der Werbung soll eine Jury eingesetzt werden, bestehend aus der Gleichstellungsbeauftragten und der/dem Beauftragten für Integration und Migration des Landes Berlin sowie Vertreter*innen aus dem frauenpolitischen Spektrum, dem Lesben- und Schwulenverband Deutschland und weiteren Expert*innen.

 

Darüber hinaus wird das Bezirksamt beauftragt, einen Flyer zur Aufklärung über sexistische, geschlechterdiskriminierende und frauenfeindliche Werbung zu entwickeln. Zudem sind durch das Bezirksamt Vordrucke für Beschwerdebriefe an die werbetreibenden Firmen und den Deutschen Werberat sowie eine Übersicht über Beschwerdestellen für sexistische Darstellungen in verschiedenen Medien anzubieten. Die erstellten Informationen sind prominent auf der Internetseite des Bezirksamtes zu platzieren. Werbung ist dann sexistisch, diskriminierend und/oder frauenfeindlich:

• wenn Personen, insbesondere Frauen, aufgrund ihres biologischen und sozial konstruierten Geschlechts, ihrer sexuellen Identität oder Orientierung abwertend und entwürdigend dargestellt werden. Dies findet sich z.B. in Werbung, die vermittelt, dass Frauen zwar schön sind („das schöne Geschlecht“), aber (willens)schwach, hysterisch, dumm, unzurechnungsfähig, naiv, ausschließlich emotionsgesteuert etc., bzw. nicht so klug, smart, strategisch, handwerklich geschickt etc. wie heterosexuelle, gesunde Männer.

 

• wenn durch die unterschiedlichen Haltungen der dargestellten Personen die Gleichwertigkeit und Gleichstellung von Personengruppen, insbesondere von Frauen, offen oder subtil in Frage gestellt werden. Dies beinhalt z.B. Werbung, in der die Frau kaum oder sehr körperbetont bekleidet und ohne Anlass lächelnd inszeniert wird, während der Mann vollständig und bequem bekleidet (z.B. in einem Anzug) ist. Durch die Verschiedenheit des Gesamtausdrucks beider Personen (Körpergesten, -haltung und Mimik) wird vermittelt, dass sich diese nicht auf Augenhöhe begegnen (können), sondern die Frau im Dienste des Mannes (als sein Accessoire oder Lustobjekt) steht.

 

• wenn physische und/oder psychische Ausbeutung und Unterwerfung, insbesondere von Frauen durch Männer, explizit dargestellt wird. Dies findet sich z.B. in Werbung, in der sich die Frau (kaum bekleidet) in ihrer Position unter dem Mann befindet, z.B. hockt, kniet, sitzt oder liegt, während der Mann (vollständig bekleidet) steht bzw. eine höhere Position in der Szene einnimmt. Das Bild vermittelt, dass der Mann der Frau überlegen ist.

 

• wenn die Darstellung von Personen und Personengruppen, insbesondere von Frauen, bestimmte Rollenbilder, d.h. psychische Eigenschaften, Verhaltensweisen sowie Berufswelten, als gesellschaftliche Norm festlegen und somit Abweichungen diskreditieren und ausschließen. Dies beinhaltet z.B. Werbung die vermittelt, dass Frauen hysterisch, kompliziert, hilfsbedürftig, fürsorglich, mit großer Freude im Haushalt beschäftigt, konsumsüchtig, abhängig, verführerisch, schön etc. sind und Männer rational, aggressiv, machtbesessen, technisch begabt, stark, autonom, in der Geschäftswelt aktiv etc. sind. Diese geschlechtsbezogene Normierung betrifft auch Kinder, die als stereotype Jungen (Farbe Blau, spielt mit Technik oder macht Sport) und Mädchen (Farbe rosa, spielt mit Puppen, Schmuck und Schminke) dargestellt werden.

 

• wenn Darstellungen, die bestimmte körperliche Merkmale als notwendigerweise zu erreichende Norm festlegen, indem sie Abweichungen als defizitär bewerten. Dies beinhaltet z.B. Werbung, die vermittelt, dass (altersbedingte) Hautveränderungen,

 

Übergewicht, Körperhaare, körperliche Behinderungen etc. zwingend veränderungsbedürftig sind, um ein glückliches, erfülltes Leben zu führen. Damit wird festgelegt, welches Körperbild wichtig, erstrebenswert und „normal“ ist.

 

• wenn die dargestellten Körper, insbesondere Frauenkörper(-teile), als Objekte, Waren, Produkte präsentiert werden, welche Verfügbarkeit und Käuflichkeit suggerieren. Dies findet sich z.B. in Werbung, die vermittelt, dass ein Produkt genauso attraktiv oder attraktiver ist als die Frau, die das Produkt: hält, auf ihm liegt, es isst etc. Hier wird vermittelt, dass die dekorative Frau ebenso käuflich ist wie das Produkt.

 

• wenn sexualisierte und pornographische Darstellungen ohne Produktbezug von Personen, insbesondere von Frauen, diese auf ihre rein sexuelle Funktion reduzieren. Dies gilt genauso bei Werbung für Unterwäsche, Sport- und Badebekleidung. Dies findet sich z.B. in Werbung, die vermittelt, dass die mit einem Produkt oder einer Dienstleistung dargestellte Frau aufgrund von Köperhaltung, Gesichtsausdruck etc. sexuell erregt oder für den männlichen Betrachter ein käufliches, sexuell verfügbares Lustobjekt ist.

 

• wenn es sich um Werbung für sexuelle Dienstleistungen handelt. Dies findet sich z.B. in Werbung, die vermittelt, dass Frauen zu erwerben und damit in der freien Verfügungsmacht der Konsument*innen (i.d.R. heterosexuellen Männern) stehen.

 

• wenn Werbung Kinder in sexualisierter Art und Weise darstellt. Dies findet sich z.B. in Werbung, die Kinder, insbesondere Mädchen, in sexualisierten Posen und/oder aufreizender Kleidung und Makeup inszenieren und damit vermitteln, dass Minderjährige erotisch, sexuell aktiv und sexuell verfügbar sind.

 

• wenn Darstellungen zum Hass und zur Gewalt anstacheln. Dies beinhaltet z.B. Werbung, die vermittelt, dass der Einsatz von verbaler Gewalt (Beleidigung, Beschimpfung, lächerlich machen) bzw. körperlicher Gewalt gegenüber bestimmten Personengruppen, insbesondere gegenüber Frauen, legitim, erwünscht, notwendig und/oder zumindest tolerierbar ist und Gewalt ästhetisiert.

 

Der BVV ist bis zum 30.09.2017 zu berichten.

 

 

Begrünung:

Werbung ist nicht nur ein Spiegel der Gesellschaft, reproduziert also nicht

nur bestehende Geschlechterrollen, sondern hat mit ihrem manipulativen und breitenwirksamen Charakter Auswirkungen darüber hinaus. Die negative Wirkung von stereotyper Werbung ist bereits vielfach durch Studien belegt und dass Werbung die Sichtweisen, Werte und Einstellungen von Menschen nicht unerheblich beeinflusst, hat auch das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt (vgl. NRW 2003, 1303, 1305). Insofern ist es fraglich, warum Sexismus nach wie vor vielfach in der Werbung zu finden ist. Denn die durch geschlechterdiskriminierende Werbung transportierten Bilder bilden und verfestigen Einstellungen und Strukturen in der Gesellschaft, die zu Benachteiligungen im Sinne des grundrechtlichen Gleichheitsgebots führen. Da die Selbstkontrolle der Werbetreibenden durch den Deutschen Werberat begrenzt ist und sexistische Werbung dadurch bisher nicht wirksam unterbunden werden konnte, sind weitere Regelungen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung notwendig (vgl. Beschlüsse der 27. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder, 2017).

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:8dagegen:       5  Enthaltung:0

   
    17.10.2017 - Ausschuss für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming
    Ö 11 - vertagt
   

Der TOP wird vertagt.

 

   
    14.11.2017 - Ausschuss für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming
    Ö 7 - vertagt
   

Der TOP wird vertagt.

 

   
    13.03.2018 - Ausschuss für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming
    Ö 5 - mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
   

 

Der Ausschuss für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming

empfiehlt der BVV,

die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt soll prüfen, wie sexistische, geschlechterdiskriminierende und frauenfeindliche Werbung auf Werbeflächen im Bezirk, auch auf privaten, verboten werden kann und welche Schritte hierzu notwendig sind.

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sexistische Werbung auf bezirkseigenen Außenwerbeflächen und in bezirklichen Einrichtungen zu verbieten.

 

Das Bezirksamt soll auf seiner Internetseite eine Unterseite einrichten, auf der über sexistische Werbung informiert wird und auf der Werbung im Bezirk, die als sexistisch, geschlechterdiskriminierend oder frauenfeindlich eingeschätzt wird, mitgeteilt werden kann. Ergänzend sollen auch andere Wege der Einreichung von Beschwerden, zum Beispiel über den Postweg, telefonisch oder per E-Mail geschaffen werden. Auf der Internetseite soll zudem eine Übersicht über Beschwerdestellen für sexistische Darstellungen in verschiedenen Medien angeboten werden. Zudem soll das Bezirksamt einen Flyer zur Aufklärung über sexistische, geschlechterdiskriminierende und frauenfeindliche Werbung entwickeln.

 

Wie in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte soll eine bezirkliche Werbejury, bestehend aus Wissenschaftler*innen, Frauenverbänden und der Gleichstellungsbeauftragten, gegründet werden, die eingereichte Beschwerden danach beurteilt, ob es sich um sexistische, geschlechterdiskriminierende und frauenfeindliche Außenwerbung handelt.

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, dass die Präsentation von sexistischer, geschlechterdiskriminierender und frauenfeindlicher Außenwerbung sowie Verbreitung geschlechtsspezifischer Stereotype auf öffentlichen Flächen verboten wird, die aus direkten Verträgen zwischen Land und Außenwerber*innen resultieren.

 

Zur Beurteilung der Werbung in Zuständigkeit des Landes, soll eine Jury eingesetzt werden, bestehend aus der Gleichstellungsbeauftragten und der/dem Beauftragten für Integration und Migration des Landes Berlin sowie Vertreter*innen aus dem frauenpolitischen Spektrum, dem Lesben- und Schwulenverband Deutschland und weiteren Expert*innen.

 

Der BVV ist bis zum 30.09.2018 zu berichten.

 

Begründung:

Werbung ist nicht nur ein Spiegel der Gesellschaft, reproduziert also nicht nur bestehende Geschlechterrollen, sondern hat mit ihrem manipulativen und breitenwirksamen Charakter Auswirkungen darüber hinaus. Die negative Wirkung von stereotyper Werbung ist bereits vielfach durch Studien belegt und dass Werbung die Sichtweisen, Werte und Einstellungen von Menschen nicht unerheblich beeinflusst, hat auch das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt (vgl. NRW 2003, 1303, 1305). Insofern ist es fraglich, warum Sexismus nach wie vor vielfach in der Werbung zu finden ist. Denn die durch geschlechterdiskriminierende Werbung transportierten Bilder bilden und verfestigen Einstellungen und Strukturen in der Gesellschaft, die zu Benachteiligungen im Sinne des grundrechtlichen Gleichheitsgebots führen. Da die Selbstkontrolle der Werbetreibenden durch den Deutschen Werberat begrenzt ist und sexistische Werbung dadurch bisher nicht wirksam unterbunden werden konnte, sind weitere Regelungen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung notwendig (vgl. Beschlüsse der 27. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und –senatoren der Länder, 2017).

 

Werbung ist dann sexistisch, diskriminierend und/oder frauenfeindlich:

 

• wenn Personen, insbesondere Frauen, aufgrund ihres biologischen und sozial konstruierten Geschlechts, ihrer sexuellen Identität oder Orientierung abwertend und entwürdigend dargestellt werden. Dies findet sich z.B. in Werbung, die vermittelt, dass Frauen zwar schön sind („das schöne Geschlecht“), aber (willens)schwach, hysterisch, dumm, unzurechnungsfähig, naiv, ausschließlich emotionsgesteuert etc., bzw. nicht so klug, smart, strategisch, handwerklich geschickt etc. wie heterosexuelle, gesunde Männer.

 

• wenn durch die unterschiedlichen Haltungen der dargestellten Personen die Gleichwertigkeit und Gleichstellung von Personengruppen, insbesondere von Frauen, offen oder subtil in Frage gestellt werden. Dies beinhalt z.B. Werbung, in der die Frau kaum oder sehr körperbetont bekleidet und ohne Anlass lächelnd inszeniert wird, während der Mann vollständig und bequem bekleidet (z.B. in einem Anzug) ist. Durch die Verschiedenheit des Gesamtausdrucks beider Personen (Körpergesten, -haltung und Mimik) wird vermittelt, dass sich diese nicht auf Augenhöhe begegnen (können), sondern die Frau im Dienste des Mannes (als sein Accessoire oder Lustobjekt) steht.

 

• wenn physische und/oder psychische Ausbeutung und Unterwerfung, insbesondere von Frauen durch Männer, explizit dargestellt wird. Dies findet sich z.B. in Werbung, in der sich die Frau (kaum bekleidet) in ihrer Position unter dem Mann befindet, z.B. hockt, kniet, sitzt oder liegt, während der Mann (vollständig bekleidet) steht bzw. eine höhere Position in der Szene einnimmt. Das Bild vermittelt, dass der Mann der Frau überlegen ist.

 

• wenn die Darstellung von Personen und Personengruppen, insbesondere von Frauen, bestimmte Rollenbilder, d.h. psychische Eigenschaften, Verhaltensweisen sowie Berufswelten, als gesellschaftliche Norm festlegen und somit Abweichungen diskreditieren und ausschließen. Dies beinhaltet z.B. Werbung die vermittelt, dass Frauen hysterisch, kompliziert, hilfsbedürftig, fürsorglich, mit großer Freude im Haushalt beschäftigt, konsumsüchtig, abhängig, verführerisch, schön etc. sind und Männer rational, aggressiv, machtbesessen, technisch begabt, stark, autonom, in der Geschäftswelt aktiv etc. sind. Diese geschlechtsbezogene Normierung betrifft auch Kinder, die als stereotype Jungen (Farbe Blau, spielt mit Technik oder macht Sport) und Mädchen (Farbe rosa, spielt mit Puppen, Schmuck und Schminke) dargestellt werden.

 

• wenn Darstellungen, die bestimmte körperliche Merkmale als notwendigerweise zu erreichende Norm festlegen, indem sie Abweichungen als defizitär bewerten. Dies beinhaltet z.B. Werbung, die vermittelt, dass (altersbedingte) Hautveränderungen,

 

• Übergewicht, Körperhaare, körperliche Behinderungen etc. zwingend veränderungsbedürftig sind, um ein glückliches, erfülltes Leben zu führen. Damit wird festgelegt, welches Körperbild wichtig, erstrebenswert und „normal“ ist.

 

• wenn die dargestellten Körper, insbesondere Frauenkörper(-teile), als Objekte, Waren, Produkte präsentiert werden, welche Verfügbarkeit und Käuflichkeit suggerieren. Dies findet sich z.B. in Werbung, die vermittelt, dass ein Produkt genauso attraktiv oder attraktiver ist als die Frau, die das Produkt: hält, auf ihm liegt, es isst etc. Hier wird vermittelt, dass die dekorative Frau ebenso käuflich ist wie das Produkt.

 

• wenn sexualisierte und pornographische Darstellungen ohne Produktbezug von Personen, insbesondere von Frauen, diese auf ihre rein sexuelle Funktion reduzieren. Dies gilt genauso bei Werbung für Unterwäsche, Sport- und Badebekleidung. Dies findet sich z.B. in Werbung, die vermittelt, dass die mit einem Produkt oder einer Dienstleistung dargestellte Frau aufgrund von Köperhaltung, Gesichtsausdruck etc. sexuell erregt oder für den männlichen Betrachter ein käufliches, sexuell verfügbares Lustobjekt ist.

 

• wenn es sich um Werbung für sexuelle Dienstleistungen handelt. Dies findet sich z.B. in Werbung, die vermittelt, dass Frauen zu erwerben und damit in der freien Verfügungsmacht der Konsument*innen (i.d.R. heterosexuellen Männern) stehen.

 

• wenn Werbung Kinder in sexualisierter Art und Weise darstellt. Dies findet sich z.B. in Werbung, die Kinder, insbesondere Mädchen, in sexualisierten Posen und/oder aufreizender Kleidung und Makeup inszenieren und damit vermitteln, dass Minderjährige erotisch, sexuell aktiv und sexuell verfügbar sind.

 

• wenn Darstellungen zum Hass und zur Gewalt anstacheln. Dies beinhaltet z.B. Werbung, die vermittelt, dass der Einsatz von verbaler Gewalt (Beleidigung, Beschimpfung, lächerlich machen) bzw. körperlicher Gewalt gegenüber bestimmten Personengruppen, insbesondere gegenüber Frauen, legitim, erwünscht, notwendig und/oder zumindest tolerierbar ist und Gewalt ästhetisiert.“

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:7dagegen:         6Enthaltung:0

   
    22.03.2018 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 9.20 - vertagt
   

Die Drucksache wird wegen außerplanmäßiger Beendigung der Sitzung nicht behandelt und auf die nächste Tagesordnung der BVV gesetzt.

 

   
    19.04.2018 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 9.19 - ohne Änderungen in der BVV beschlossen
   

Die BVV stimmt der Drucksache mehrheitlich zu.

Ö 9     Beschlussempfehlungen      
Ö 9.1  
Gedenktafel für die Zwangsarbeiter/innen in der Wilhelmsaue 40
0121/5  
Ö 9.2  
Weitere Finanzierung von Gebärdendolmetscher*innen  
Enthält Anlagen
0207/5  
Ö 9.3  
neu: Kinder- und Jugendkonferenz in Charlottenburg-Wilmersdorf alt: Schüler/innenvollversammlung in Charlottenburg-Wilmersdorf
0072/5  
Ö 9.4  
Interkulturelle Qualifizierung der Verwaltung als Qualitätsmerkmal für den Bezirk  
Enthält Anlagen
0095/5  
Ö 9.5  
Pressespiegel des Bezirksamt für Bezirksverordnete digital verfügbar machen  
Enthält Anlagen
0132/5  
Ö 9.6  
Barrierefreie Bescheide und Vordrucke
Enthält Anlagen
0147/5  
Ö 9.7  
Open Street Map als Straßenkarte verwenden  
Enthält Anlagen
0174/5  
Ö 9.8  
Höhere Bürgerbeteiligung durch Liveübertragung der BVV-Sitzung  
0201/5  
Ö 9.9  
Technische Voraussetzungen für Abrechnungen  
0203/5  
Ö 9.10  
Weitere Standorte für kostenfreies WLAN in Charlottenburg-Wilmersdorf  
Enthält Anlagen
0205/5  
Ö 9.11  
Gender Budgeting im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans 2018/2019  
Enthält Anlagen
0233/5  
Ö 9.12  
Ausreichend Fahrradabstellanlagen an (Hoch-)Schulen einrichten
0111/5  
Ö 9.13  
Barrierefreier Zugang zum Schlosspark auch vom Bahnhof Jungfernheide  
0128/5  
Ö 9.14  
Adäquate Bildung für Schwerstbeeinträchtigte
Enthält Anlagen
0146/5  
Ö 9.15  
Knotenpunkt Schwarzbacher Straße/Am Güterbahnhof Halensee entschärfen
0153/5  
Ö 9.16  
Uferbereich dient der Erholung  
0163/5  
Ö 9.17  
Elektromobilität in Charlottenburg-Wilmersdorf
Enthält Anlagen
0209/5  
Ö 9.18  
X9-Haltestelle am U-Bahnhof Richard-Wagner-Platz / Rathaus Charlottenburg  
Enthält Anlagen
0210/5  
Ö 9.19  
Angebot der Buslinie 115 überdenken!
0212/5  
Ö 9.20  
Mehr Aufenthaltsqualität auf dem Lehniner Platz
0213/5  
Ö 9.21  
Fahrradbügel neu platzieren
0215/5  
Ö 9.22  
Haus des Säuglings besser beschildern  
Enthält Anlagen
0216/5  
Ö 9.23  
Radweg auf dem Theodor-Heuss-Platz wieder farblich sichtbar machen
Enthält Anlagen
0218/5  
Ö 9.24  
Überdachung S-Bahnhof Charlottenburg / U-Bahnhof Wilmersdorfer Straße
0230/5  
Ö 9.25  
Neue attraktive Grillplätze in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
0232/5  
Ö 9.26  
Hundeauslauf am Grunewaldsee sichern
0235/5  
Ö 9.27  
Umgang mit Bäumen bei Bauvorhaben
Enthält Anlagen
0236/5  
Ö 9.28  
Spielplatz am Olivaer Platz
Enthält Anlagen
0237/5  
Ö 10     Anträge      
Ö 10.1  
Arbeit der freien Träger honorieren - Endlich Planungssicherheit schaffen  
Enthält Anlagen
0250/5  
Ö 10.2  
Nichtständiger Ausschuss WOGA-Komplex (Bauvorhaben Cicerostraße 55 A)  
0262/5  
Ö 10.3  
Zukünftige Bauarbeiten an der Rudolf-Wissel-Brücke für Bahn-Offensive nutzen  
Enthält Anlagen
0274/5  
Ö 10.4  
Das Wohn- und Geschäftshaus in der Düsseldorfer Str. 68/69 unter Denkmalschutz stellen  
Enthält Anlagen
0251/5  
Ö 10.5  
Lebensqualität auch für Pflegebedürftige  
0263/5  
Ö 10.6  
Bessere Kennzeichnung von Beitritten zu Anträgen  
0280/5  
Ö 10.7  
Alternative Unterbringungen  
0275/5  
Ö 10.8  
Gegen jede Form politisch motivierter Kriminalität und jede Form des Extremismus  
0289/5  
Ö 10.8.1  
"Politisch motivierte " Gewalt entschieden bekämpfen  
0297/5  
Ö 10.9  
Mehr Sauberkeit in den Parkanlagen  
Enthält Anlagen
0252/5  
Ö 10.10  
Übersicht der Drucksachen auf der Internetseite optimieren  
0264/5  
Ö 10.11  
Zum 50. Jahrestag der Ermordung von Benno Ohnesorg angemessen gedenken - BVV-Saal in Benno-Ohnesorg-Saal umbenennen  
0286/5  
Ö 10.12  
Ärzte in Charlottenburg-Nord  
Enthält Anlagen
0253/5  
Ö 10.13  
Nutzung von Laubbläsern einschränken  
0276/5  
Ö 10.14  
Information für Leistungsempfänger  
Enthält Anlagen
0265/5  
Ö 10.15  
Modellvorhaben Variowohnen des BMUB unterstützen  
Enthält Anlagen
0281/5  
Ö 10.16  
Pflegestützpunkte bekannter machen  
Enthält Anlagen
0254/5  
Ö 10.17  
Tiergartengitter am Schusteruhspark erneuern  
Enthält Anlagen
0266/5  
Ö 10.18  
Umgestaltung der ehemaligen Revierunterkunft im Volkspark Wilmersdorf  
Enthält Anlagen
0277/5  
Ö 10.19  
Vergabe eines Preises für herausragendes Engagement für Familienfreundlichkeit im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf  
0290/5  
Ö 10.20  
Poller vor der Danckelmannstr. 43 ergänzen  
Enthält Anlagen
0255/5  
Ö 10.21  
Graffiti entfernen!  
0267/5  
Ö 10.22  
Fahrradstraße Prinzregentenstraße weiterentwickeln  
0278/5  
Ö 10.23  
Bürgersteig Heubnerweg 1 wieder zugänglich machen  
0256/5  
Ö 10.24  
Zwangsräumungen aussetzen  
Enthält Anlagen
0287/5  
Ö 10.25  
Nahverkehrsplanung in Charlottenburg-Wilmersdorf  
Enthält Anlagen
0282/5  
Ö 10.26  
Parkbänke erneuern!  
Enthält Anlagen
0268/5  
Ö 10.27  
Fahrradabstellanlage am Bahnhof Charlottenburg optimieren  
Enthält Anlagen
0257/5  
Ö 10.28  
Spielplatzbänke erneuern!  
Enthält Anlagen
0269/5  
Ö 10.29  
Ganzheitliches Lärmschutzkonzept für Güter-Innenring, Ringbahn und A 100  
Enthält Anlagen
0258/5  
Ö 10.30  
Sanierungsbedarf bezirklicher Sportanlagen  
Enthält Anlagen
0270/5  
Ö 10.31  
Vermüllung öffentlicher Parkanlagen  
Enthält Anlagen
0283/5  
Ö 10.32  
Wer behindert wen im Fahrradverkehr?  
Enthält Anlagen
0259/5  
Ö 10.33  
Welcher Bedarf besteht im Bezirk, um die Engpässe im Bereich der vorhandenen Sportanlagen zu minimieren?  
0271/5  
Ö 10.34  
Wiederansiedlung von heimischen Wiesen- und Wildpflanzen  
Enthält Anlagen
0288/5  
Ö 10.35  
Bolzplatz im Ballnetz  
0150/5  
Ö 11     Weitere Große Anfragen      
               
 
 

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