Drucksache - 0273/5  

 
 
Betreff: Schließung von Spielhallen in Charlottenburg-Wilmersdorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Verfasser:Dr.Vandrey/Wapler/Kaas Elias 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
18.05.2017 
8. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegeheiten und Verkehr Beratung
23.05.2017 
8. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten und Verkehr ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
22.06.2017 
9. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme
Anlage Drs. 0273-5

 

Die BVV hat in ihrer Sitzung vom 22.06.2017 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, der BVV einen Bericht vorzulegen, wie es die Spielhallen, die entgegen dem Spielhallengesetz in Betrieb sind, schließen will und bei den Spielhallen, die gegen Auflagen verstoßen, dafür zu sorgen, dass diese zukünftig eingehalten werden.

 

Der BVV ist bis zum 31.07.2017 zu berichten.

 

 

Annegret Hansen

Bezirksverordnetenvorsteherin

 

 

 

Hierzu wird Folgendes berichtet:

 

Zur Umsetzung der Abstandsvorgaben aus § 2 des Spielhallengesetzes Berlin hat das Abgeordnetenhaus von Berlin am 17. März 2016 das Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen

(Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin –  MindAbstUmsG) beschlossen. Das Mindestabstandsumsetzungsgesetz vom 22. März 2016 wurde am 05. April 2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin verkündet (GVBl. S. 117) und trat am

06. April 2016 in Kraft.

 

Im Zuge dessen wurde das Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin - SpielhG Bln) vom 20. Mai 2011, in Kraft getreten am 02. Juni 2011, ebenfalls durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.März 2016 teilweise geändert: § 1 neu gefasst, §§ 2, 4, 5, 7 und 8 geändert, § 6a neu eingefügt.

 

Bevor das SpielhG Bln am 2. Juni 2011 in Kraft trat und Spielhallenerlaubnisse nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Ordnungsamt erteilt werden, wurden Spielhallenerlaubnisse bis zum 1. Juni 2011 nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) erteilt.

 

Diese Erlaubnisse nach § 33i GewO sind gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SpielhG Bln zum

31. Juli 2016 jedoch erloschen.

 

Nun sind zum Verständnis behördlichen Handelns folgende Spielhallen zu unterscheiden:

 

1)     Spielhallen, deren Erlaubnisse bis zum 1. Juni 2011 nach § 33 i GewO erteilt wurden und deren Erlaubnisse am 31. Juli 2016 erloschen sind. Dies waren am 31. Dezember 2016 in Charlottenburg-Wilmersdorf 62 Hallen.

 

2)     Spielhallen, die eine Erlaubnis ab 2. Juni 2011 nach den Vorschriften des SpielhG Bln erhalten haben. Dies war am 31. Dezember 2016 in Charlottenburg-Wilmersdorf eine Halle.

 

Für die unter 1) genannten 62 Spielhallen konnte bis zum Ablauf des 5. Juli 2016 (Ausschlussfrist) ein Antrag auf Teilnahme am Sonderverfahren nach § 1 MindAbst­UmsG gestellt werden, um für den Weiterbetrieb der Spielhallen eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SpielhG Bln sowie eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) erhalten zu können.

 

Diese Anträge wurden für alle 62 Spielhallen gestellt.

 

Für die eine unter 2) genannte Spielhalle liegt eine gültige Spielhallenerlaubnis nach dem SpielhG Bln vor, so dass nicht in das Sonderverfahren nach den Vorgaben des MindAbstUmsG einzubeziehen ist.

 

Seit dem 5. Juli 2016 nehmen somit 62 Spielhallen in Charlottenburg-Wilmersdorf am Sonderverfahren nach dem MindAbstUmsG teil. Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein vorrangiges Sonderverfahren für die Erteilung von Spielhallenerlaubnissen zum Weiterbetrieb von Bestandsunternehmen.

 

Mit diesem Sonderverfahren wurde ein berlinweit einheitlicher Auswahlprozess für die Entscheidung der Erlaubnisbehörden darüber eingeführt, welche Bestandsunternehmen künftig eine Erlaubnis erhalten können, wenn zwischen zwei oder mehr antragstellenden Bestandsunternehmen der gesetzliche Mindestabstand nicht eingehalten wird. Das Sonderverfahren ist so ausgestaltet, dass jeder Antrag auf Erteilung einer neuen Spielhallenerlaubnis mehrere Hürden bestehen muss, um positiv beschieden zu werden:

 

Zunächst einmal muss es sich um ein Bestandsunternehmen handeln, welches in Besitz einer geltenden Erlaubnis nach § 33i GewO ist. Sofern diese raumbezogene Erlaubnis zwischenzeitlich erloschen ist, z. B. durch unzulässige Vergrößerung oder Verkleinerung der Spielfläche durch Umbauten, liegt kein Bestandsunternehmen im Sinne des MindAbstUmsG vor und eine Teilnahme am Sonderverfahren nach dem MindAbstUmsG ist ausgeschlossen.

 

Das Ordnungsamt überprüft in einem ersten Schritt im Sonderverfahren das Vorliegen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der antragstellenden Gesellschaft bzw. Person. Wird das Vorliegen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit verneint, ist die Teilnahme am Sonderverfahren beendet und die Erlaubnisanträge werden wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit versagt.

 

In einem zweiten Schritt wird überprüft, ob keine räumliche Nähe des Bestandsstandortes zu Kinder- und Jugendeinrichtungen gegeben ist. § 5 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln beschränkt den Begriff der Kinder- und Jugendeinrichtungen in diesem Sonderverfahren jedoch auf alle Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der

Schularten des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 und § 17a des Schulgesetzes für das Land Berlin. Dies sind alle weiterführenden allgemein bildenden Schulen (Integrierte Sekundarschule und Gymnasium), die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Sonderschulen), die Gemeinschaftsschulen und sämtliche berufliche Schulen (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, die Berufsoberschulen, die beruflichen Gymnasien und die Fachschulen). Nicht einbezogen sind die Grundschule und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse. Eine räumliche Nähe liegt nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz im Regelfall nicht vor, wenn die Wegstrecke gemessen von der Gebäudeecke des jeweiligen Spielhallenstandortes zur nächstgelegenen Grundstücksecke der in Frage kommenden Schule 200 Meter überschreitet.

 

Auch hier endet das Sonderverfahren für die Antragstellenden, sofern eine unzulässige Nähe zu einer der o.g. Schulen vorliegt. Die Erlaubnisanträge werden wegen unzulässiger Schulnähe versagt.

 

In einem dritten Schritt wird die räumliche Konkurrenz aller noch in Betracht kommenden Spielhallenstandorte mittels eines geomathematischen Verfahrens unter Maßgabe des 500m-Abstandsgebots aufgelöst. Sollten trotz Anwendung des geomathematischen Verfahrens mehrere Standortkombinationen in Frage kommen, so entscheidet zwischen diesen das Los.

 

Zu beachten ist, dass bei rechtzeitiger und vollständiger Antragstellung bis zum Ende der Ausschlussfrist am 5. Juli 2016 die § 33i-Erlaubnisse auch über den gesetzlichen Erlöschenstermin am 31. Juli 2016 hinaus als fortbestehend gelten und zwar so­lange, bis der Antragstellende entweder bei Abschluss des Sonderverfahrens eine neue Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Spielhallengesetz Berlin erhält oder - im Falle einer Versagung des Antrags im Sonderverfahren - bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe des Versagungsbescheides.

 

Es darf ebenso nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei dem Sonderverfahren um ein berlinweit einheitliches Verfahren handelt, bei dem die Bezirke und auch die zuständige Senatsverwaltung sowie das zuständige Landeskriminalamt in engem Austausch stehen. Dies bedeutet auch, dass insbesondere der dritte Schritt des Sonderverfahrens erst durchgeführt werden kann, wenn alle Bezirke Schritt eins und zwei vollständig abgeschlossen und entsprechende Entscheidungen getroffen haben.

 

Die aktuelle Sachlage in Charlottenburg-Wilmersdorf ist nun folgende:

 

Das Ordnungsamt hat im Sonderverfahren die Prüfungsschritte eins und zwei so gut wie abgeschlossen.

 

Einer Spielhalle wurde die Teilnahme am Sonderverfahren wegen erloschener §33i-Erlaubnis verwehrt. Diese Spielhalle hat eine Schließungsverfügung erhalten, die durch Widerspruchsbescheid bestätigt wurde. Ob dagegen Klage erhoben wird, ist abzuwarten. Die Schließung der Spielhalle wird aktuell mit Zwangsmitteln durchgesetzt.

 

Von den verbleibenden 61 Spielhallen wurden mehrere Antragstellende als gewerberechtlich unzuverlässig bewertet.

 

Diese haben bereits einen Bescheid über die Versagung der beantragten Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SpielhG Bln und nach § 24 Abs. 1, 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 2 AGGlüStV erhalten. Des Weiteren werden die Antragstellenden mit demselben Bescheid aufgefordert, den Betrieb der Spielhalle spätestens 6 Monate und einen Tag nach Zustellung dieses Bescheides dauerhaft einzustellen und die Betriebsaufgabe mit einer förmlichen Gewerbeabmeldung nach § 14 GewO dem Ordnungsamt anzuzeigen.

 

Zeitgleich wird gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 GewO und gemäß § 15 Abs. 1 S 1 AGGlüStV i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV die dann unerlaubte Fortführung des Spielhallenbetriebes nach Ablauf der oben genannten Frist untersagt.

 

Für den Fall, dass der Betrieb der Spielhalle auch 6 Monate und 2 Tage nach Zustellung des Bescheides hinaus aufrecht erhält, wird vorsorglich ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- € angedroht (§ 8VwVfG Bln i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9, 11 und 13 VwVG).

 

Die Antragstellenden, die bereits eine entsprechende Entscheidung erhalten haben, haben sämtlichst Widerspruch eingelegt. Die Widersprüche wurden zurückgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass abgelehnte Antragsteller ins Klageverfahren gehen, das abzuwarten ist.

 

Von den verbleibenden Spielhallen, deren Betreibende als gewerberechtlich zuverlässig beurteilt wurden, haben sechs eine Versagung mit zeitgleicher Untersagung des nach Ablauf der Genehmigungsfiktion unerlaubten Betriebes wegen unzulässiger Schulnähe erhalten. Auch hier wurde ein Zwangsgeld in o.g. Höhe angedroht. Gegen diese Versagungsbescheide wurden bereits Widersprüche eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.

 

Die Genehmigungsfiktionen bei den bereits abschlägig beschiedenen Anträgen wegen Unzuverlässigkeit sind vor kurzem abgelaufen. Die Genehmigungsfiktionen bei den bereits abschlägig beschiedenen Anträgen wegen Schulnähe laufen allesamt noch. Es ist damit zu rechnen, dass die Antragstellenden den gesamten ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsweg beschreiten werden. Bestandskräftige Schließungs- und Untersagungsverfügungen werden dann behördlicherseits mit den zur Verfügung stehenden Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt.

 

Die dritte Stufe des Sonderverfahrens, nämlich die Georeferenzierung der Spielhallen und das bezirksübergreifende Feststellen der 500m-Abstände zueinander ist berlinweit noch nicht beschritten. Ebenso wenig das gesetzlich vorgesehene Losverfahren zur Auflösung von Mehrfachkomplexen.

 

Dennoch sind die Spielhallen natürlich verpflichtet, sich an die geltenden Bestimmungen des SpielhG Bln im laufenden Betrieb zu halten. Die Einhaltung dieser Be­stimmungen kontrolliert der Polizeipräsident in Berlin, Landeskriminalamt und das Ordnungsamt im Rahmen personeller Möglichkeiten durch unangekündigte Ortskontrollen. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet, bei deren Höhe dem geltenden Bußgeldrahmen Rechnung getragen wird.

 

Weiterhin wird auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Anne Helm (LINKE) Nr. 18/11 249 verwiesen (auszugsweise s. Anlage).

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Carsten EngelmannArne Herz

Stellv. BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat

 


 

 
 

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