Fußverkehr - Fußgänger*innenzonen

Einrichtung einer Fußgänger*innenzone am Lausitzer Platz

Die Förderung des Fußverkehrs ist wichtiger Teil der Mobilitätswende. Durch den Fußverkehrsteil im Berliner Mobilitätsgesetz hat diese Aufgabe seit Februar 2021 zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Maßnahmen des Fußverkehrs sollen insbesondere die schwächsten Verkehrsteilnehmer*innen schützen. Doch auch der Umweltverbund als Ganzes profitiert: Wenn der Fußverkehr gestärkt wird, kann auch der ÖPNV besser und sicherer erreicht werden.

Um das Zufußgehen attraktiver zu machen, werden unterschiedliche Maßnahmen im Bezirk umgesetzt. Folgende Ziele sollen damit erreicht werden:

  • Vorrang den Fußgänger*innen: Ziel ist die Schaffung von mehr Räumen, in denen der Autoverkehr keine oder nur eine nachgeordnete Rolle spielt.
  • Sichere Querungsmöglichkeiten für den Fußverkehr
  • Konzeption und Umsetzung einer bezirklichen Strategie zur Förderung des Fußverkehrs

Weiterhin sollen Maßnahmen umgesetzt werden, die mehr Barrierefreiheit, die Senkung der Unfallzahlen und die Steigerung der Nutzer*innenzufriedenheit herbeiführen. Der Abschnitt 4 des Mobilitätsgesetzes zur Entwicklung des Fußverkehrs kann auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz eingesehen werden. Die Ergänzungen zur Förderung des Fußverkehrs bauen auf der Fußverkehrsstrategie des Senats aus 2011 auf. Weitere Informationen dazu auf der Webseite der Fußverkehrsstrategie Berlin.

Für die Umsetzung der Zielvorgaben des Berliner Mobilitätsgesetzes zur Förderung des Fußverkehrs wurde im Bezirksamt für Personalverstärkung gesorgt. Seit Sommer 2021 sind zwei Fußverkehrsplaner*innen im Bezirk angestellt. Im Fokus der Arbeit steht neben der Förderung des Fußverkehrs auch die Erhöhung der Sicherheit für Schulwege.

Fußgänger*innenzonen

Eine Fußgänger*innenzone ist im Straßenraum ein Bereich, in dem nur der Fußverkehr zulässig ist. Er soll und darf sich frei und unbedarft hinsichtlich der von Fahrzeugen ausgehenden Gefahren auf dem gesamten Straßenraum bewegen.

Das Fahrradfahren ist in einer Fußgänger*innenzone nicht zulässig. Radfahrer*innen müssen hier von ihrem Rad steigen und schieben. Jedoch kann das Befahren mit dem Fahrrad durch das vorhandene Zusatzschild „Radfahrer*innen frei“ gestattet sein. In jedem Fall ist die Schrittgeschwindigkeit einzuhalten und dem Fußverkehr ist immer Vorrang zu gewähren. Der Kraftfahrzeugverkehr ist nicht zulässig. Dazu gehören auch Elektrokleinstfahrzeuge wie z.B. E-Scooter.

Eine Ausnahme gibt es für den Lieferverkehr, wenn die Fußgänger*innenzone durch das Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei” freigegeben ist. In der Regel kann es nur an einigen Stunden am Morgen oder am Abend durch berechtigte Lieferfahrzeuge befahren werden. In unmittelbarer Nähe zu Fußgänger*innenzonen sind Liefer- und Ladezonen eingerichtet. Für Umzüge kann bei der Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Das Parken stellt in der Fußgänger*innenzone eine Ordnungswidrigkeit dar.

Fußgänger*innenzonen haben eine lange Tradition als Element der Verkehrsberuhigung und Erhöhung der Verkehrssicherheit. Geeignete Straßenabschnitte werden für eine solche Umwandlung im Detail geprüft. Dabei werden auch die Effekte auf umliegende Straßen und Durchgangsverkehre beachtet. In den Jahren 2020/2021 wurden im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Abschnitte der Krautstraße, der Waldeyerstraße, der Danneckerstraße sowie des Lausitzer Platzes in Fußgänger*innenzonen umgewandelt. Neben der Erhöhung der Verkehrssicherheit trägt die Einrichtung von Fußgänger*innenzonen auch zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität bei. Am Lausitzer Platz liegen zudem wesentliche Schulwegrouten, die hiermit im Rahmen der Schulwegesicherheit verbessert werden konnten.