Rechtsgrundlagen

Schild Grünanlage

Amtliches Schild "Geschützte Grünanlage"

Öffentliche Parks, Grünanlagen und Kinderspielplätze

fallen in den Regelungsbereich des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz).
Mit der Widmung zur geschützten Grünanlage und der Ausschilderung mit dem amtlichen Grünanlagenschild treten gesetzlich geregelte Ge- und Verbote automatisch in Kraft, ohne dass es einer weiteren Benennung oder Kennzeichnung in den Grünanlagen bedarf.

Zu beachten sind verschiedene gesetzliche Verhaltensvorschriften:

Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden.

Verboten ist insbesondere
  1. Lärm zu verursachen, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört,
  2. Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte zu benutzen,
  3. Hunde, mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden, oder andere Haustiere freilaufen zu lassen oder auf Kinder-, Ballspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen,
  4. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
  5. öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, zu befahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen.

Tätigkeiten, wie Rad-, Skateboardfahren, Ballspielen, Baden, Bootfahren, Reiten und Grillen sind ohne weitergehende Ausschilderung grundsätzlich unzulässig. Nur auf im Einzelfall dafür besonders ausgewiesenen Flächen sind diese Tätigkeiten gestattet.

Hundehalter und -führer haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nicht verunreinigen. Sie haben den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht für blinde Hundeführer.

Die Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Eine Verpflichtung Berlins zur Beleuchtung der Anlagen und zur Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte auf Plätzen und Wegen in den Anlagen besteht nicht.

Weitergehende Informationen über die Regelungen dieses Gesetzes und den offiziellen Gesetztestext finden Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz. Bitte folgen Sie diesem Link: