Tierseuchen

Schwan-Nest - Mutter mit Kind
  • Überprüfung gewerblicher und privater Tierhaltungen zwecks Einhaltung der Bestimmungen des Tierseuchenrechts
  • Maßnahmen bei Ausbruch von Tierseuchen

Meldung von Tierkadavern

Sollten Sie im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg einen Tierkadaver auffinden, kann dieser ggf. einer tierseuchenrechtlichen Untersuchungspflicht unterliegen. Doch bitte beachten Sie, dass nur bestimmte Tierarten untersuchungspflichtig sind. Ob ein untersuchungspflichtiger Tierkörper tatsächlich untersucht werden kann, hängt außerdem vom Zustand des Tierkörpers ab.

Untersuchung auf Tollwut: Fuchs, Waschbär, Marderhund, Steinmarder, Fledermaus (nach Personen- bzw. Haustierkontakt)
Untersuchung auf Geflügelpest: Wassergeflügel, Rabenvögel, Greifvögel, Hühnervögel

Alle anderen tot aufgefundenen Tiere unterliegen KEINER Untersuchungspflicht. Für die Entsorgung ist der Grundstückseigener/-verwalter z.B. das Straßen- und Grünflächenamt zuständig.

Registrierung von Tierhaltungen

Viehverkehrsverordnung § 26
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Bienenseuchen-Verordnung § 1a
Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.

  • Antrag auf Erteilung einer Registriernummer für Tierhalter

    PDF-Dokument (307.5 kB)

Gesundheitszertifikate für Bienenwanderungen

Imker, die ihre Bienen aus dem Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg in einen anderen Berliner Bezirk oder ein anderes Bundeswand verbringen möchten, benötigen eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung. Dafür muss zuvor ein Termin zur Entnahme einer amtlichen Futterkranzprobe vereinbart werden.

Bienenseuchen-Verordnung § 5 Abs. 1
Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen haben für Bienenvölker, die an einen anderen Ort verbracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein.

Terminvereinbarungen per Email an vetleb@ba-fk.berlin.de unter Angabe der Registrierungsnummer, des Standortes und der Völkerzahl.

Bitte beachten Sie, einen Termin mindestens vier Wochen vor Ihrem beabsichtigten Standortwechsel zu beantragen.

Tierseucheninformationssystem TSIS

Auch als Privatperson können Sie sich über die aktuelle Tierseuchenlage in Deutschland informieren.

https://tsis.fli.de/

Auf diesen Seiten werden Informationen über die zu bekämpfenden Tierseuchen, die Funktionsweise der Veterinärverwaltung und der Tierseuchenbekämpfung sowie die Tierseuchenlage bereitgestellt.

Tangierende Rechtsnormen