Bei Notstromanlagen handelt es sich in der Regel um immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, bei deren Betrieb Betreiberpflichten gemäß §22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten sind.
Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik (z.B. zur Luftreinhaltung) müssen ergriffen werden. Auch die Einhaltung der aus der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) abgeleiteten einschlägigen Immissionsschutzvorgaben muss umgesetzt werden. Durch folgende Vorgehensweise wird dies erreicht:
- Die Abgase sind so über Dach abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird und eine Belästigung oder Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Dafür sind die Abgase in der Regel mindestens 1m über Firsthöhe bzw. Dachfläche der nächstgelegenen Bebauung und mindestens 10m über Erdboden abzuleiten. Zur besseren Verteilung der Abgase ist eine Austrittsgeschwindigkeit von mindestens 7m/s senkrecht nach oben anzustreben.
- Die Emissionen von Gesamtstaub im Abgas einschließlich des Feinstaubs mit seinen krebserzeugenden, erbgutverändernden oder reproduktionstoxischen Stoffen sind durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen soweit zu mindern, dass der Anteil der Rußpartikel durch Einbau eines Rußfilters auf 1mg/m³ begrenzt wird. Ohne den Einbau eines Filter ist der Grenzwert nicht einzuhalten.
Der Nachweis zur Einhaltung der o.g. Immissionsrichtwerte ist auf Verlangen dem zuständigen Umweltamt vorzulegen. Für die Rußfilterwartung und -regenerierung ist je nach Filterart ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma erforderlich.
Die Anforderungen an den Lärmschutz ergeben sich aus der Gebietsausweisung der möglichen Immissionsorte, vergleiche dazu die Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm.
Der Einsatz mobiler Stromerzeugungsanlagen ist nicht zulässig, wenn ein Anschluss an das vorhandene Stromnetz möglich ist.