Sie wünschen eine Namensänderung nach dem Bürgerlichen Recht, dann erhalten Sie hier Informationen, welche Möglichkeiten der Namensänderung in Frage kommen.
In den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Namensänderungen im Zusammenhang mit einem Personenstandfall, wie einer Geburt, Eheschließung oder Abstammungsfeststellung können nach dem bürgerlichen Gesetzbuch im Standesamt vorgenommen werden.
Sollte Ihr Namensänderungswunsch im Rahmen der Vorschriften des Bürgerlichen Rechts und Personenstandrechts nicht umsetzbar sein, so haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, eine öffentlich-rechtliche (behördliche) Namensänderung zu beantragen. Diese hat jedoch Ausnahmecharakter und kommt nur in Fällen mit besonders wichtigem Grund in Frage. Ob im Einzelfall die für Sie wichtigen Gründe auch solche im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen, sollten Sie vorab bei der zuständigen Stelle für behördliche Namensänderungen in Ihrem Wohnsitzbezirk erfragen. Für behördliche Namensänderungen sind die Standesämter nicht zuständig.
Welche Namensänderungen Sie nach dem Bürgerlichen Recht im Standesamt veranlassen können, erfahren Sie im Folgenden.
Detaillierte Informationen sowie die erforderlichen Unterlagen für die aufgeführten Namensänderungen entnehmen Sie den jeweiligen Dienstleistungsbeschreibungen.
Bitte beachten Sie, dass Unterlagen grundsätzlich im Original und in deutscher Sprache vorliegen müssen. Alle relevanten Dokumente, welche nicht auf Deutsch sind müssen zuvor von einem zugelassenen und vereidigten Dolmetscher übersetzt werden. Diesen finden Sie hier“.