Namensänderung

Papierkram

Sie wünschen eine Namensänderung nach dem Bürgerlichen Recht, dann erhalten Sie hier Informationen, welche Möglichkeiten der Namensänderung in Frage kommen.

In den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Namensänderungen im Zusammenhang mit einem Personenstandfall, wie einer Geburt, Eheschließung oder Abstammungsfeststellung können nach dem bürgerlichen Gesetzbuch im Standesamt vorgenommen werden.

Sollte Ihr Namensänderungswunsch im Rahmen der Vorschriften des Bürgerlichen Rechts und Personenstandrechts nicht umsetzbar sein, so haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, eine öffentlich-rechtliche (behördliche) Namensänderung zu beantragen. Diese hat jedoch Ausnahmecharakter und kommt nur in Fällen mit besonders wichtigem Grund in Frage. Ob im Einzelfall die für Sie wichtigen Gründe auch solche im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen, sollten Sie vorab bei der zuständigen Stelle für behördliche Namensänderungen in Ihrem Wohnsitzbezirk erfragen. Für behördliche Namensänderungen sind die Standesämter nicht zuständig.

Welche Namensänderungen Sie nach dem Bürgerlichen Recht im Standesamt veranlassen können, erfahren Sie im Folgenden.

Detaillierte Informationen sowie die erforderlichen Unterlagen für die aufgeführten Namensänderungen entnehmen Sie den jeweiligen Dienstleistungsbeschreibungen.

Bitte beachten Sie, dass Unterlagen grundsätzlich im Original und in deutscher Sprache vorliegen müssen. Alle relevanten Dokumente, welche nicht auf Deutsch sind müssen zuvor von einem zugelassenen und vereidigten Dolmetscher übersetzt werden. Diesen finden Sie hier“.

Standesamtliche Namensänderungen für ein Kind

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts und Personenstandrechts gibt es im Rahmen der Erstbeurkundung einer Kindesgeburt als auch im späteren Alter des Kindes verschiedene Möglichkeiten der Namensänderung:

  • Namenserklärung für ein neugeborenes Kind
    Bei der Geburt erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, können Sie den Namen des Vaters oder der Mutter wählen.
  • Anschlusserklärung eines Kindes
    Heiraten die Eltern eines über 5 Jahre alten Kindes, ist eine Anschlusserklärung erforderlich, damit das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen führen kann.
  • Namenserteilung durch einen alleinsorgeberechtigten Elternteil
    Wenn die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam sorgeberechtigt sind, kann der sorgeberechtigte Elternteil dem minderjährigen Kind den Namen des nicht-sorgeberechtigten Elternteils erteilen.
  • Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes
    Bestimmen die Eltern eines Kindes erst nach dessen Geburt die gemeinsame Sorge, so können sie innerhalb von 3 Monaten nach Sorgerechtsbegründung den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen.
  • Rechtswahl bei der Bestimmung des Namens eines Kindes
    Hat die Mutter und/oder der Vater eine andere, als die deutsche Staatsbürgerschaft, kann für die Namensführung des Kindes auch das Namensrecht des Staates gewählt werden, dem der jeweilige Elternteil angehört.
  • Einbenennung eines Kindes
    Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil eine andere Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, geheiratet hat, kann das Kind in diesen Ehenamen einbenannt werden.
  • Einwilligungserklärung eines Kindes zur Namensänderung
    Ein Kind das bereits 14 Jahre alt ist, muss seine Erklärung selbst abgeben, diese bedarf zusätzlich der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

Standesamtliche Namensänderungen für Eheschließende und Lebenspartner/innen

Seit 2017 können gleichgeschlechtliche Paare die Ehe schließen. Die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ist seitdem nicht mehr möglich. Für bereits bestehende Lebenspartnerschaften können auch weiterhin Namenserklärungen abgegeben werden.

Sowohl im Rahmen der Eheschließung also auch zu einem späteren Zeitpunkt können Sie folgende Namenserklärungen abgeben:

  • Erklärung eines Ehenamens
    Eheschließende können bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt den Geburtsnamen oder den aktuell geführten Familiennamen eines der Eheschließenden zum Ehenamen bestimmen.
  • Hinzufügung eines Begleitnamens zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen
    (Doppelname)

    Wurde ein gemeinsamer Ehe-/Lebenspartnerschaftsname bestimmt, kann Der-/Diejenige dessen Name nicht Ehe-/Lebenspartnerschaftsname wurde, seinen/ihren Geburtsnamen oder den aktuell geführten Familiennamen als Begleitnamen anfügen oder voranstellen (Doppelname).
  • Widerruf der Hinzufügung eines Begleitnamens zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen
    Die Erklärung über die Hinzufügung eines Begleitnamens kann einmalig widerrufen werden.
  • Rechtswahl bei der Bestimmung eines Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamens
    Hat einer der Eheschließenden/Lebenspartner/innen eine andere, als die deutsche Staatsbürgerschaft, kann für die Namensführung des Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamens auch das Namensrecht des Staates gewählt werden, dem der-/die jeweilige Partner/in angehört.
  • Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe/ Aufhebung der Lebenspartnerschaft
    Wurde ein Ehe-/Lebenspartnerschaftsname bestimmt, kann der/die verwitwete oder geschiedene Partner/in nach Auflösung der Ehe seinen/ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er/sie bis zur Bestimmung des gemeinsamen Namens geführt hat.

Weitere standesamtliche Namensänderungen

Über die bereits aufgeführten Namensänderungen hinaus gibt es noch folgende standesamtliche Namensänderungen:

  • Angleichungserklärung für Eingebürgerte, Spätaussiedler und Vertriebene
    Bestimmte Personengruppen – wie Eingebürgerte, Spätaussiedler und Vertriebene – die ihre Namen ursprünglich nach ausländischem Recht erworben haben und deren Namen oder Namensbestandteile dem deutschen Recht fremd sind, können eine Erklärung über die Angleichung ihres Namens an das deutsche Recht abgeben.
  • Änderung der Reihenfolge der Vornamen
    Führt eine Person mehrere Vornamen, kann sie die Reihenfolge dieser Vornamen durch eine entsprechende Erklärung neu bestimmen (Vornamensortierung).
  • Neubestimmung des Vornamens bei Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung
    Liegt bei einer Person eine Variante der Geschlechtsentwicklung vor, kann sie durch Erklärung die Angabe zu ihrem Geschlecht aber auch ihre Vornamen neu bestimmen.

Alle standesamtlichen Dienstleistungen zum Thema Namensänderungen

FAQ

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema Namensänderung

Lesen Sie hier die am häufigsten gestellten Fragen und Antworten

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