FAQ - Fragen und Antworten zum Thema Geburt

Hier haben wir Fragen und Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Geburt aufgelistet. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, können Sie uns selbstverständlich auch telefonisch unter der zentralen Behördenrufnummer (030) 115 kontaktieren.

FAQ

  • Woran muss ich nach der Geburt meines Kindes denken?

    Denken Sie daran, Mutterschaftshilfe, Erziehungsgeld und Kindergeld zu beantragen. Melden Sie die Geburt auch bei Ihrem Arbeitgeber, Versicherungen, Banken und Steuerberater. Bei ausländischer Staatsangehörigkeit der Eltern sollten Sie auch die Registrierung der Geburt beim Konsulat Ihres Heimatstaates beantragen.

    Die Anmeldung des Kindes bei der Meldebehörde erfolgt durch das Standesamt.

  • Wie finde ich heraus, welches das zuständige Standesamt ist?

    Wenn Sie nicht wissen, in welchem Bezirk die Person, zu der Sie eine Urkunde benötigen, geboren wurde, geheiratet / die Lebenspartnerschaft begründet hat oder verstorben ist, dann können Sie auf dieser Webseite entweder selbst nach dem heute zuständigen Standesamt recherchieren oder einen zentralen Berlinumlauf in allen Bezirken in Auftrag geben.

    Berlinumlauf in Auftrag geben

  • Wer wird als Vater meines Kindes eingetragen?

    Ist die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, bedarf es zur Eintragung des Vaters in das Geburtenregister beziehungsweise in die Geburtsurkunde des Kindes einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung. Die Vaterschaftsanerkennung und die dafür notwendige Zustimmungserklärung der Kindesmutter bedürfen der öffentlichen Beurkundung.

    Eine Vaterschaftsanerkennung können Sie bei folgenden Personen oder Institutionen abgeben:

    • Notar
    • Amtsgerichte
    • Jugendamt
    • Standesbeamten

    Weitere Informationen zum Thema Vaterschaftsanerkennung

  • Was muss ich beachten, wenn mein Kind im Ausland geboren wurde?

    Es gibt keine Pflicht die Geburt Ihres Kindes in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde in legalisierter oder apostillierter Form, die die Abstammung und die Namen des Kindes enthält, gilt als Nachweis der Geburt.

    In manchen Fällen stellt sich die Namensführung des Kindes und die Abstammung von den Eltern aus deutscher Sicht jedoch anders dar, als es die ausländische Geburtsurkunde ausweist. In diesem Fall empfiehlt es sich ein Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt beim zuständigen Standesamt zu stellen.

    Voraussetzung dafür ist, dass das Kind durch Abstammung, Einbürgerung oder Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt ist das Kind selbst, seine Eltern, sein Ehegatte oder Lebenspartner oder seine Kinder

  • Von welchem Standesamt erhalte ich eine Geburtsurkunde?

    Eine Geburtsurkunde erhalten Sie von dem Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde und welches die Geburt entsprechend beurkundet hat.

    Jetzt online beantragen

  • Wie viele Geburtsurkunden erhalte ich gebührenfrei?

    Die gebührenfreien Geburtsurkunden erhalten Sie zweckgebunden für Kindergeld, Elterngeld und die Mutterschaftshilfe (Krankenkasse). Reichen Sie diese bitte bei den jeweiligen Stellen im Original ein.

  • Wie erhalte ich zusätzlich Geburtsurkunden für mein Kind?

    Weitere Exemplare für Ihre Unterlagen können auf der folgenden Internetseite gebührenpflichtig beantragt und bezahlt werden. Nach Zahlungseingang werden die zusätzlichen Urkunden verschickt.

    service.berlin.de

  • Was kostet eine Geburtsurkunde?

    Sowohl eine deutsche Geburtsurkunde, also auch eine internationale/mehrsprachige Urkunde sowie eine Abschrift aus dem Geburtenregister kosten jeweils 12 Euro. Bei gleichzeitiger Bestellung mehrerer Urkunden desselben Typs kostet jede weitere Urkunde 6 Euro.

  • Wie erhalte ich die Steueridentifikationsnummer für mein Kind?

    Die Steueridentifikationsnummer für Ihr Kind erhalten Sie automatisch per Post vom Bundeszentralamt für Steuern. Eine Beantragung ist nicht nötig.

  • Wo beantrage ich Eltern- und Kindergeld?

    Den Antrag auf Elterngeld können Sie bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle des Jugendamts Ihres Wohnbezirks stellen:

    Elterngeld beantragen

    Das Kindergeld beantragen Sie bei der Familienkasse des Bundes:

    Kindergeld beantragen
  • Erwirbt mein Kind bei seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit?

    Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt.

    Seit dem Jahr 2000 erwerben Kinder von Ausländern bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Diese Kinder müssen sich grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern entscheiden – die sogenannte Optionspflicht. Haben Sie bitte Verständnis, dass wir an dieser Stelle nicht alle Eventualitäten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit abbilden können. Personen, mit gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin, wenden sich mit Fragen zur deutschen Staatsangehörigkeit bitte an die für ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde des Bezirksamtes.

  • Erhält mein Kind die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn es im Ausland geboren wurde?

    Grundsätzlich erhält das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Abstammungsprinzip).

    Einzige Ausnahme: die deutsche Staatsangehörigkeit wird bei Geburt im Ausland nicht erworben, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos oder es wird innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Nachbeurkundung gestellt.

    Weitere Informationen

  • Unter welchen Umständen erhält mein Kind eine andere als die deutsche Staatsbürgerschaft?

    Hinsichtlich des möglichen Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit informieren Sie sich bitte bei den zuständigen ausländischen Konsulaten.

  • Wann brauche ich einen Dolmetscher?

    Wenn Sie die deutsche Sprache nicht beherrschen, müssen Sie einen vereidigten Dolmetscher zur Vaterschaftsanerkennung und oder eines Termins zur Klärung der Geburtsbeurkundung mitbringen. Die Kosten für einen beeidigten Dolmetscher müssen selbst getragen werden. Vereidigte Dolmetscher finden Sie unter folgendem Link:

    Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

  • Kann auch ein Freund für mich übersetzen?
    Bitte klären Sie dies mit der zuständigen Standesbeamtin/dem zuständigen Standesbeamten. Es besteht vielfach die Möglichkeit eine volljährige Person, die beide Sprachen spricht, übersetzen zu lassen. Diese Person darf nicht mit Ihnen verwandt sein, muss entweder einen gültigen Personalausweis (bei deutscher Staatsangehörigkeit), Reisepass oder Identitätskarte (bei EU Bürgern) besitzen. Diese Person wird im Standesamt nach § 156 Strafgesetzbuch vereidigt. Die Gebühr für die Vereidigung beträgt 30 Euro.
  • Muss ich meine Dokumente in ausländischer Sprache übersetzen lassen?

    Ja, da Deutsch Amtssprache ist, müssen alle relevanten Dokumente, welche nicht auf Deutsch sind von einem zugelassenen und vereidigten Dolmetscher übersetzt werden. Die Übersetzung muss mit dem entsprechenden Originaldokument eingereicht werden.

    Dies gilt auch für Dokumente in nur englischer Sprache.

    Bei Urkunden, die im Original in arabisch, griechisch, hebräisch oder kyrillisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen, Namenskette, Vatersnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 /ELOT 734) erfolgen. Erfahrungsgemäß finden die Transliterationsnormen bei Übersetzungen im Ausland jedoch keine Anwendung. Sollten Übersetzungen im Ausland vorgenommen worden sein, bedarf es im Regelfall einer nochmaligen ergänzenden Übersetzung in Deutschland. Bitte klären Sie dies im Vorfeld mit dem zuständigen Standesamt.

    Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

  • Bekomme ich die Originaldokumente wieder zurück?

    Ja, nach der Beurkundung erhalten Sie die Originale zurück.

Manchmal nehmen die kleinsten Dinge den größten Platz in unseren Herzen ein.
Winnie Puuh
Service - Beratung Büroordner

Weitere Fragen

Unter der Rubrik Geburt und den verlinkten Unterseiten finden Sie ausführliche Informationen rund um das Thema Geburt.

Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, erhalten Sie allgemeine Informationen unter der zentralen Behördenrufnummer (030) 115.

Wenn Sie Fragen zu bereits laufenden Vorgängen haben, kontaktieren Sie bitte das zuständige Standesamt.