Ja, da Deutsch Amtssprache ist, müssen alle relevanten Dokumente, welche nicht auf Deutsch sind von einem zugelassenen und vereidigten Dolmetscher übersetzt werden. Die Übersetzung muss mit dem entsprechenden Originaldokument eingereicht werden.
Dies gilt auch für Dokumente in nur englischer Sprache.
Bei Urkunden, die im Original in arabisch, griechisch, hebräisch oder kyrillisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen, Namenskette, Vatersnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 /ELOT 734) erfolgen. Erfahrungsgemäß finden die Transliterationsnormen bei Übersetzungen im Ausland jedoch keine Anwendung. Sollten Übersetzungen im Ausland vorgenommen worden sein, bedarf es im Regelfall einer nochmaligen ergänzenden Übersetzung in Deutschland. Bitte klären Sie dies im Vorfeld mit dem zuständigen Standesamt.
Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank