Vom 24. April 2018
§ 1 Allgemeines
- (1) Diese Benutzungsbedingungen gelten für alle Öffentlichen Bibliotheken des Landes Berlin.
- (2) Die Bibliotheken können für Leistungen und deren Entgelte, die nicht in diesen Benutzungsbedingungen geregelt sind, besondere Bestimmungen erlassen. Die Benutzungsbedingungen sowie die besonderen Bestimmungen und die Öffnungszeiten sind durch Aushang in den Bibliotheken bekannt zu machen.
- (3) Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich.
§ 2 Datenschutz
Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den Bibliotheken
erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
§ 3 Haftung der Bibliotheken
- (1) Die Bibliotheken haften nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.
- (2) Die Bibliotheken haften für Schäden aller Art, die durch Bibliotheks- oder Medienbenutzung entstehen können, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die gesetzliche Haftung wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt.
§ 4 Benutzungsberechtigung
- (1) Voraussetzung für die Benutzung einer Bibliothek ist die Anerkennung der Benutzungsbedingungen. Die Anerkennung erfolgt mit Inanspruchnahme der Leistungen der Bibliotheken, mit dem Betreten der Bibliotheken oder durch Unterschrift.
- (2) Die Benutzung der Bibliotheken ist unentgeltlich, soweit nicht bestimmte Leistungen nach § 16 oder nach besonderen Bestimmungen gemäß § 1 Absatz 2 kostenpflichtig sind.
§ 5 Verhalten in den Bibliotheken
- (1) Die Benutzerinnen und Benutzer haben sich so zu verhalten, dass der Betrieb der Bibliothek nicht beeinträchtigt sowie andere Benutzerinnen und Benutzer nicht gestört werden. Einzelheiten können die Bibliotheken in einer Hausordnung regeln. Der Leitung der jeweiligen Bibliothek steht das Hausrecht zu. Die Ausübung kann übertragen werden.
- (2) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, den Weisungen des Biblio-thekspersonals Folge zu leisten. Insbesondere kann das Bibliothekspersonal die Benutzerinnen und Benutzer auffordern, den Bibliotheksausweis oder den amtlichen Ausweis und den Inhalt von Taschen vorzuzeigen.
- (3) Geschlechterdiskriminierende, rassistische, pornografische, gewaltverherrlichende oder nationalsozialistische Inhalte dürfen nicht mitgebracht und nicht über elektronische Medien aufgerufen werden.
§ 6 Nutzung der Bibliotheken und Medien
- (1) Die Bibliothek, ihre Einrichtung und Medien sind sorgfältig und schonend zu behandeln und vor Verlust, Veränderung, Beschmutzung oder Beschädigung zu bewahren. Die Benutzung von technischen Geräten in den Bibliotheken kann durch besondere Bestimmungen geregelt werden.
- (2) Verlust, Veränderung, Verschmutzung und Beschädigung der Medien sind sofort dem Bibliothekspersonal anzuzeigen; sie verpflichten zum Schadensersatz. Es ist nicht gestattet, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
- (3) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter an allen ihnen zur Verfügung gestellten Medien und digitalen Angeboten zu beachten. Sie stellen die Bibliotheken diesbezüglich von jeder Haftung frei.
- (4) Aus Medien, die wegen ihres Erhaltungszustandes entsprechend gekennzeichnet sind, darf nicht vervielfältigt werden.
- (5) Die Vorschriften zum Jugendschutz sind von den Benutzerinnen und Benutzern einzuhalten. Minderjährige dürfen die für sie nicht freigegebenen Medien (z.B. gemäß Freiwillige Selbstkontrolle/Unabhängige Selbstkontrolle) nicht nutzen. Anlassbezogen werden stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt.
§ 7 Besondere Regelungen für einzelne Mediengruppen und Serviceangebote
- (1) Medien, die zum Informationsbestand gehören oder wegen ihres Erhaltungszu-standes oder aus anderen Gründen nur in den Bibliotheken benutzt werden dürfen (Präsenzbestände), sind als solche besonders gekennzeichnet und von der Ausleihe ausgeschlossen.
- (2) Die Nutzung der Präsenzbestände kann von der Hinterlegung eines geeigneten Pfandes abhängig gemacht werden. Dies gilt auch für den Verleih sonstiger Gegenstände.
- (3) Die Nutzung von Serviceangeboten der Bibliotheken kann im Interesse aller Be-nutzerinnen und Benutzer zeitlich beschränkt werden.
§ 8 Bibliotheksausweise
- (1) Der Bibliotheksausweis wird auf Antrag ausgestellt. Er ist im gesamten Verbund der Öffentlichen Bibliotheken Berlins (VÖBB) gültig. Seine Gültigkeit ist zeitlich beschränkt und kann verlängert werden. Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises bzw. Ersatzausweises oder einer Gültigkeitsverlängerung sind
- a) der amtliche Nachweis einer Meldeanschrift in der Bundesrepublik Deutschland durch Vorlage des Personalausweises, des Reisepasses mit amtlicher Meldebestätigung oder eines gültigen Aufenthaltsnachweises bzw. für juristische Personen der Nachweis ihres Sitzes in der Bundesrepublik Deutschland,
- b) die Zahlung des Entgeltes nach § 16 Absatz 2 sowie
- c) bei Minderjährigen die Vorlage der Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertretung und Verpflichtung zur Begleichung anfallender Entgelte sowie deren amtlicher Nachweis einer Meldeanschrift in der Bundesrepublik Deutschland nach Buchstabe a. Die Einwilligungserklärung schließt die Zustimmung zur Nutzung der Internetzugänge und des Lieferservice ein.
- (2) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum des Landes Berlin.
- (3) Der Verlust des Bibliotheksausweises sowie Namens- und Anschriftenänderungen sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Die Adressermittlung infolge unterlassener oder fehlerhafter Mitteilung ist kostenpflichtig. Bis zur Mitteilung des Verlustes haftet die Benutzerin oder der Benutzer für Schäden, die durch den Verlust oder Missbrauch ihres oder seines Bibliotheksausweises entstehen.
- (4) Ein Lesesaal-Ausweis berechtigt zur Nutzung der Medien vor Ort und wird auf Antrag Personen über 18 Jahre gegen Vorlage eines gültigen Ausweises gemäß Absatz 1 Satz 4 Buchstabe a kostenlos ausgestellt. Im Übrigen gelten Absatz 2 und Absatz 3 für einen Lesesaal-Ausweis entsprechend.
§ 9 Lieferservice
- (1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Lieferservice ist ein gültiger Bibliotheksausweis.
- (2) Der Lieferservice stellt verfügbare und ausleihbare Medien anderer Bibliotheken des VÖBB auf Bestellung kostenpflichtig zur Nutzung vor Ort bzw. zur Ausleihe bereit.
- (3) Auf Bestellung werden diese Medien als Ausleihen kostenpflichtig auch an die Anschrift geliefert, die sich aus dem Bibliotheksausweis der Bestellerin oder des Bestellers ergibt.
§ 10 Ausleihe
- (1) Voraussetzung für die Ausleihe ist ein gültiger Bibliotheksausweis. Die Bibliotheken sind berechtigt, zu prüfen, ob Benutzerinnen und Benutzer ihren eigenen Bibliotheksausweis vorlegen. Ein fremder oder ungültiger Bibliotheksausweis kann von den Bibliotheken eingezogen werden.
- (2) Eine Ausleihe mit einem fremden Bibliotheksausweis ist grundsätzlich nicht zulässig.
- (3) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, sich bei der Ausleihe von dem ordnungsgemäßen Zustand der Medien und ihrer Vollständigkeit zu überzeugen.
- (4) Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet. Es haftet die Benutzerin oder der Benutzer, auf deren oder dessen Namen die Medien ausgeliehen wurden.
§ 11 Leihfrist und Verlängerung
- (1) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Für besondere Angebote/Medienarten können die Bibliotheken eine abweichende Leihfrist festlegen.
- (2) Bei jeder Ausleihe können die Benutzerinnen und Benutzer einen Beleg über den Rückgabetermin erhalten.
- (3) Eine Verlängerung der Leihfrist ist in der Regel zweimal möglich, sofern der Bibli-otheksausweis gültig ist und die Medien nicht anderweitig vorgemerkt sind. Danach ist unter denselben Voraussetzungen eine Wiederausleihe unter Vorlage der Medien möglich.
§ 12 Rückgabe
- (1) Spätestens mit Ablauf der Leihfrist sind die entliehenen Medien unaufgefordert zurückzugeben. Alle Medien sind in der Verpackung zurückzugeben, in der sie ausgeliehen wurden.
- (2) Erfolgt die Rückgabe nicht in der Bibliothek, zu deren Beständen die Medien gehören, ist ein Transportentgelt zu entrichten.
- (3) Bei der Rückgabe können die Benutzerinnen und Benutzer eine Rückgabequittung erhalten.
- (4) Eine Rückgabe als Post- oder Paketsendung erfolgt auf Gefahr und Kosten der Benutzerin oder des Benutzers, es gilt das Eingangsdatum in der Bibliothek.
§ 13 Vormerkung
- (1) Entliehene Medien können vorgemerkt werden. Die Vormerkung durch die Entleiherin oder den Entleiher selbst ist nicht möglich.
- (2) Die Kosten für die Vormerkung entstehen mit der Bereitstellung. Auf Wunsch erfolgt eine Benachrichtigung über die Bereitstellung. Mit Ablauf der dort genannten Abholfrist endet die Bereitstellung.
§ 14 Fernleihe
- (1) Medien, die nicht im Bestand einer Bibliothek des VÖBB vorhanden sind, können per Fernleihe bestellt werden.
- (2) Fernleihen unterliegen diesen Benutzungsbedingungen und der Leihverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
- (3) Für die Fernleihe werden Entgelte berechnet. Darüber hinaus können für die Auslieferung zusätzlich Porto- und Lieferkosten oder reprografische Entgelte anfallen. Diese sind auch dann zu bezahlen, wenn Medien trotz Benachrichtigung nicht abgeholt werden.
§ 15 Leihfristüberschreitung und Ersatzpflicht
- (1) Für Medien, bei denen die Leihfrist überschritten wurde, ist unabhängig von einem Erinnerungsschreiben für jeden Tag der Überschreitung der Leihfrist bis zu einer Höchstdauer von 60 Kalendertagen ein Entgelt zu entrichten.
- (2) Nach Ablauf der Höchstdauer kann auf Kosten der Benutzerin oder des Benutzers die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars vorgenommen werden. Für die Ersatzbeschaffung wird zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt erhoben.
- (3) Medien gelten so lange als nicht zurückgegeben, bis deren Verlust der Bibliothek mitgeteilt wird. Für verlorene oder beschädigte Medien ist durch die Benutzerin oder den Benutzer unverzüglich ein gleichwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen.
- (4) Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht, übernimmt die Bibliothek diese auf Kosten der Benutzerin oder des Benutzers. Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, ist Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Unabhängig davon wird in der Regel ein Bearbeitungsentgelt fällig. Für die Ersatzbeschaffung von Verbuchungsträgern wird ein Bearbeitungsentgelt erhoben.
§ 16 Entgelte
- (1) Die Entgelte sind sofort fällig.