Für die Preise bei öffentlichen Aufträgen gelten besondere Vorschriften. Auf der Grundlage des Preisgesetzes (PreisG) legt die Verordnung PR Nr. 30/53 (Preisverordnung) den Vorrang von Marktpreisen fest. Selbstkostenpreise dürfen nur ausnahmsweise vereinbart werden.
Grundsätzlich unterliegen alle öffentlichen Aufträge – ausgenommen Bauleistungen – der Preisverordnung. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Preisverordnung obliegt den Preisbehörden der Bundesländer, in denen der Auftragnehmer seinen Sitz hat (i.d.R. Bezirksregierungen / Regierungspräsidien).
Öffentliche Auftraggeber beauftragen die Preisüberwachungsstelle in der Praxis in Fällen, in denen ein Wettbewerbspreis nicht ermittelt werden konnte. Das ist der Fall, wenn eine Ausschreibung nicht zu mehreren Geboten führt oder bei freihändigen Vergaben. Der Schwerpunkt der Prüfung liegt im Bereich der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie im Verteidigungssektor.
Verstöße gegen Preisvorschriften können zur Nichtigkeit der Preisvereinbarung führen. An die Stelle des nichtigen Preises tritt der preisrechtlich zulässige Preis.