Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG)
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Seit Juni 2015 gilt bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume das sogenannte “Bestellerprinzip”.
Daher müssen Wohnungssuchende nur noch dann eine Vermittlungsprovision zahlen, wenn sie den/die Makler/in ausdrücklich mit der Wohnungssuche beauftragt haben und dieser nicht schon vorher mit der Vermittlung der Wohnung beauftragt war.
Forderungen des Maklers nach Provisionen oder das Abschließen von Provisionsverträgen stellen für den Makler Ordnungswidrigkeiten dar.
Diese können hier angezeigt werden.
Ansprechpartner:
Frau Elke Zeise