- für Betreibende gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 4 SpielhG Bln
- für das in der Spielhalle mit der Aufsicht betraute Personal gemäß § 6 Abs. 3 SpielhG Bln.
Der Inhalt, die Dauer und die Rahmenbedingungen für diese Schulungen werden durch die Verordnung zur Ausführung des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhGV Bln) näher bestimmt.
Die Durchführung der Schulung erfolgt durch Einrichtungen, die den in der SpielhGV Bln festgelegten Anforderungen entsprechen.
Einrichtungen, die Schulungen zum Erwerb der Sachkundenachweise durchführen möchten, können sich für die Aufnahme in die Liste der Schulungsanbieter bewerben.
Dem Bewerbungsschreiben sind aussagefähige Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der vorgesehenen Anforderungen (§ 3 Absatz 1 SpielhGV Bln) beizufügen.