Das überarbeitete GwG im Jahr 2017 - Was änderte sich?

Geldscheine in Waschmaschine mit Dialograhmen Neues GwG

Ausweitung des risikobasierten Ansatzes:

Grundsätzlich müssen alle Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement (§ 4 GwG) verfügen, d.h. eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) erstellen und hieraus interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) ableiten. Lediglich Güterhändler, die keine Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, sind davon befreit (§ 4 Abs. 4 GwG).

Gruppenweite Pflichten:

Im Fall von nachgeordneten Unternehmen im In- oder Ausland trifft die Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse und daraus abzuleitender gruppenweit einheitlicher interner Sicherungsmaßnahmen das Mutterunternehmen, sofern dieses ebenfalls nach dem GwG verpflichtet ist. Außerdem ist ein Gruppengeldwäschebeauftragter zu bestellen.

Sorgfaltspflichten von Güterhändlern:

Jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt, zählt als Güterhändler zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 1 Abs. 9 GwG). Wenn Güterhändler bei Transaktionen Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen, müssen sie Vertragspartner, ggf. für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte identifizieren. Die Identifizierungspflicht gilt außerdem bei Verdacht auf Geldwäsche (im Sinne des § 261 StGB) oder Terrorismusfinanzierung und dann auch bei geringeren Beträgen oder unbaren Transaktionen (§ 10 Abs. 6 GwG).

Sorgfaltspflichten von Immobilienmaklern:

Jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Immobilien vermittelt, zählt als Immobilienmakler zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 1 Abs. 11 GwG). Auch für Immobilienmakler gilt nun eine gesetzliche Sonderregelung zur Identifizierungspflicht (§ 11 Abs. 2 GwG): Sie haben anstelle des Maklervertragspartners die beiden Vertragsparteien des Kaufgegenstandes zu identifizieren, sobald der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind.

Aufzeichnungspflicht:

Sofern – was der Regelfall ist – die Identifizierung von natürlichen Personen anhand von Ausweisdokumenten oder bei juristischen Personen anhand von Registern, Gründungsdokumenten u.Ä. erfolgt, müssen Verpflichtete diese Unterlagen vollständig kopieren oder vollständig optisch digitalisiert erfassen. Die Kopie/der Scan/die gespeicherte Fotografie erfüllt dann die Aufzeichnungspflicht (§ 8 Abs. 2 GwG).

Elektronisches Transparenzregister:

Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen sind künftig im neuen Transparenzregister zu erfassen. Sie können dort (seit Ende 2017) auch durch die Verpflichteten eingesehen werden(§ 23 GwG).

Über das neue Transparenzregister werden bestimmte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen zugänglich gemacht. Die gem. §§ 20 , 21 GwG angesprochenen Unternehmen haben eine Pflicht zur Mitteilung ihres bzw. ihrer wirtschaftlich Berechtigten an die Bundesanzeiger Verlags GmbH als registerführende Stelle (bußgeldbewährte Mitteilungsfrist endete am 01.10.2017). Die Pflicht zur Mitteilung besteht unabhängig davon, ob die entsprechenden Unternehmen Verpflichtete i.S.d. GwG sind. Seit Ende 2017 ist es u.a. den Verpflichteten zum Zwecke der Erfüllung ihrer GwG-Pflichten möglich, in das Transparenzregister Einsicht zu nehmen.

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen:

Verdachtsmeldungen sind – grundsätzlich in elektronischer Form über eine Maske – nur noch an die neu bei der Generalzolldirektion eingerichtete „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ (FIU) zu melden (§§ 43 , 45 GwG).

Bußgelder und Sanktionen:

Die Bußgeldtatbestände wurden ausgeweitet; u.a. können auch Verstöße gegen die vorgeschriebenen internen Sicherungsmaßnahmen (z.B. fehlende Risikoanalyse) und Sorgfaltspflichten geahndet werden (§ 56 GwG). Der Bußgeldrahmen für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße wird auf bis zu 1 Mio. Euro oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils angehoben. Für Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler, die natürliche Personen sind, kann die Geldbuße bis zu 5 Mio. Euro, wenn sie juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, alternativ bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes des Vorjahres betragen (§ 56 Abs. 2 GwG). Bestandskräftige Aufsichtsmaßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen sind auf der Homepage der Aufsichtsbehörde namentlich bekannt zu machen.

Einrichtung eines Hinweisgebersystems:

Die Verpflichteten haben angemessene Verfahren einzuführen, um Mitteilungen über Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften vertraulich an geeignete Stellen zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 GwG). Auch die Aufsichtsbehörden sind gehalten, ein Hinweisgebersystem einzurichten (§ 53 GwG).