Grundsätzlich müssen alle Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement (§ 4 GwG) verfügen, d.h. eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) erstellen und hieraus interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) ableiten. Lediglich Güterhändler, die keine Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, sind davon befreit (§ 4 Abs. 4 GwG).
Das überarbeitete GwG im Jahr 2017 - Was änderte sich?
Neues Geldwäschegesetz (GwG)
Die wichtigsten Änderungen des Geldwäschegesetzes 2017 sind im Folgenden (nicht abschließend!) dargestellt:
Ausweitung des risikobasierten Ansatzes
Gruppenweite Pflichten
Sorgfaltspflichten von Güterhändlern
Sorgfaltspflichten von Immobilienmaklern
Aufzeichnungspflicht
Elektronisches Transparenzregister
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Bußgelder und Sanktionen
Einrichtung eines Hinweisgebersystems
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Geldwäscheaufsicht
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