Das Geldwäschegesetz - Was ist das?
Bild: © Sikov - stock.adobe.com
Allgemeine Informationen zur Geldwäscheprävention
Geldwäsche bezeichnet einen Vorgang, durch den die wahre Herkunft illegal erzielter Einnahmen verschleiert werden soll. Dabei werden beispielsweise Einnahmen aus dem Drogenhandel „gewaschen“, indem diese in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingeführt und so dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden.
Die betroffenen Unternehmen haben im Regelfall keine Kenntnis davon, dass sie für Zwecke der Geldwäsche missbraucht werden. Geldwäsche hat schädliche Auswirkungen auf die Wirtschaft und betrifft gerade auch Branchen, die mittelständisch strukturiert sind. Geldwäsche steht in Deutschland gemäß § 261 des Strafgesetzbuches unter Strafe und wird durch die jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden: der Staatsanwaltschaft und dem Landeskriminalamt (LKA) verfolgt.
Geldwäscheprävention dient dazu, bereits im Vorfeld zu verhindern, dass die wahre Herkunft illegal erzielter Einnahmen überhaupt verschleiert werden kann. Wesentlicher Zweck der Geldwäscheprävention ist es, die betroffenen Unternehmen davor zu schützen, für Straftaten der Geldwäsche „instrumentalisiert“ zu werden. Denn dies hat Auswirkungen auf die Integrität, den Ruf sowie die Stabilität des Wirtschafts- und Finanzsystems Deutschlands als Ganzes sowie der betroffenen einzelnen Unternehmen.
bq. Geldwäscheprävention ist somit Teil einer aktiven Wirtschaftsförderung.
Die einschlägigen Regelungen im Zusammenhang mit der Geldwäscheprävention finden sich im Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG).
Dieses geht zurück auf Vorgaben der Europäischen Union und zielt auf eine umfassende, nachhaltige und effektive Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ab. Mit diesem Ziel sind die unter die Regelung des GwG fallenden Berufsgruppen (Personen und Unternehmen) aus dem Finanz- sowie Nichtfinanzbereich, die sogenannten Verpflichteten, gehalten, die im GwG aufgeführten Pflichten zu erfüllen.
Diese Pflichten dienen vor allem dem Prinzip „know your customer – kenne deinen Kunden“: Danach dürfen Unternehmen bestimmter Berufsgruppen keine anonymen Geschäfte abschließen, sondern müssen sich vergewissern, wer ihre Kunden sind und in wessen wirtschaftlichem Interesse diese handeln. Am 26. Juni 2017 ist das GwG zur vierten EU-Richtlinie in Kraft getreten und wurde zuletzt am 12. Dezember 2019 überarbeitet. Die wesentlichen, seit 01.01.2020 geltenden, Änderungen finden Sie unter Neuerungen.
Insbesondere obliegt den Verpflichteten (§ 2 Abs. 1 GwG) grundsätzlich die Einführung eines Risikomanagments (§§4 ff GwG), die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (§§ 10ff GwG) sowie gegebenenfalls die Abgabe von Verdachtsmeldungen (§§ 43ff GwG). Außerdem sind bestimmte Unternehmen und Rechtsgestaltungen, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete im Sinne des GwG sind, verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem sogenannten Transparenzregister (§§ 18ff GwG) zu melden, welches beim Bund angesiedelt ist.
Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde (§ 50 GwG) hat dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Hierfür hat sie unter anderem das Recht, die gesetzesmäßige Einhaltung der GwG-Pflichten, auch im Rahmen von anlasslosen Kontrollen, zu überprüfen sowie im Einzelfall konkrete Maßnahmen anzuordnen (§ 51 GwG). Hinzuweisen ist ausdrücklich darauf, dass eine Vielzahl von Verstößen gegen die durch das GwG aufgelegten Pflichten Ordnungswidrigkeiten sind (§ 56 GwG). Werden diese der zuständigen Aufsichtsbehörde bekannt, so kann sie diese durch Verhängung von Bußgeldern ahnden.
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Geldwäscheaufsicht
Bitte nutzen Sie unser Funktionspostfach: