Auf ihren Internetseiten veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) regelmäßig Warnhinweise und aktuelle Meldungen für Verbraucherinnen und Verbraucher: Zu den Warnhinweisen
Börsenaufsicht in Berlin
Warnhinweise der BaFin
Achtung! Identitätsdiebstahl der Tradegate AG unter trustgates.net
Auf der Internetseite https://trustgates.net/ wird der Eindruck erweckt, die dort angebotenen Dienstleistungen würden unter der Lizenz der Tradegate AG Wertpapierhandelsbank (TGAG) erbracht.
Es handelt sich dabei im einen Identitätsdiebstahl. Die Tradegate AG ist in keiner Weise mit “tradegates.net” verbunden. Im “Client Agreement” werden auf der Website fälschlicherweise sowohl Name und Adresse als auch die BaFin-ID der Tradegate AG angegeben.
Achtung! Warnung vor gefälschten Internetseiten "Börsenaufsichtsbehörden" und "Kryptoaufsichtsbehörden"
Es kursieren Internetseiten unter den Adressen www.boersenaufsicht.net und www.kryptoaufsicht.com.
Nutzerinnen und Nutzer werden darin aufgefordert, ihre Daten zu hinterlassen, wenn sie Opfer eines Betruges geworden sind. Im vermeintlichen Impressum wird als Adresse, die der Börsenaufsicht Berlinin der Martin-Luther-Straße 105, 10825 Berlin angegeben. Hierbei handelt es sich um einen Betrugsversuch!
Die Börsenaufsicht Berlin weist ausdrücklich darauf hin, dass die oben genannten Internetseiten keinerlei Bezug zur Börsenaufsicht Berlin oder den anderen Börsenaufsichten der Länder haben. Bitte geben Sie keine Login-Daten, Passwörter, Kreditkartennummern, Kontoverbindungen oder ähnliche Daten heraus!
Achtung! Landeskriminalamt Berlin warnt vor neuer Betrugsmasche!
Die mutmaßlichen Betrügerinnen und Betrüger geben sich dabei als Mitarbeitende der Zentralen Ansprechstelle Cybercrime der Polizei Berlin (ZAC) aus und erklären den Betroffenen, dass sie gegen eine Zahlung in Vorkasse eingefahrene Verluste im Kryptowährungshandel regulieren könnten.
Weitere Informationen finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
https://www.berlin.de/polizei/polizeimeldungen/2022/pressemitteilung.1228980.php
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Aufsicht über die Börsen nach dem Börsengesetz
Die staatliche Aufsicht erstreckt sich insbesondere auf die Organe der Börse (Börsenrat, Geschäftsführung, Sanktionsausschuss und Handelsüberwachungsstelle). Sie dient der Sicherstellung eines rechtmäßigen, fairen und transparenten Börsenhandels. Die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde beziehen sich auf die Überwachung der Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen (Rechtsaufsicht) sowie die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an den Börsen (Marktaufsicht) und die ordnungsmäßige Erfüllung der Börsengeschäfte. Die Börsenorgane sind verpflichtet, die Börsenaufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
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Rechtsaufsicht
- Genehmigung der Börse,
- Genehmigung der Börsenordnung und der Gebührenordnung,
- Einvernehmen zur Bestellung der Börsengeschäftsführung und der Leitung der Handelsüberwachungsstelle,
- Überwachung der Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen,
- Aufsicht über die Börsenorgane, den Börsenträger und die zum Börsenhandel zugelassenen Handelsteilnehmer.
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Marktaufsicht
- Überwachung und Prüfung der Preisfeststellung und der Börsengeschäftsabwicklung,
- Systematische und lückenlose Erfassung und Auswertung der Daten über den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung sowie Führung notwendiger Ermittlungen.
Im Rahmen der Markaufsicht erfolgt die permanente Handelsüberwachung in erster Linie durch die Handelsüberwachungsstelle (HüSt). Sie ist als unabhängiges Organ organisatorisch in die Börse eingegliedert. Aufgabe der Handelsüberwachungsstellen an den Börsen ist es, den Handel an der Börse und die Börsengeschäftsabwicklung zu überwachen. Ihre Befugnisse im Einzelnen sind an die der Börsenaufsichtsbehörde angelehnt. Die HüSt arbeitet insoweit eng mit der Börsenaufsichtsbehörde zusammen.
Börsenaufsichtsbehörde und HüSt nehmen die ihnen nach dem Börsengesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Fragen und Beschwerden bezüglich des Handels und der Geschäftsabwicklung sollten vorrangig an die jeweils zuständige Handelsüberwachungsstelle gerichtet werden:
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Aufsicht nach dem Wertpapierhandelsgesetz
Neben den Börsenaufsichtsbehörden der Länder überwacht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den (außerbörslichen) Wertpapierhandel der multilateralen Handelssysteme sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Ihre Aufgaben konzentrieren sich auf die Verfolgung von Insiderhandelsverstößen und Marktmanipulationen. Rechtsgrundlage dafür sind die Regelungen im Wertpapierhandelsgesetz. Außerdem obliegt der BaFin gemäß den einschlägigen Regelungen im Wertpapierprospektgesetz die Billigung der Wertpapierprospekte für Wertpapiere, die öffentlich angeboten werden oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen.
Die Börsenaufsichtsbehörden der Länder und die BaFin arbeiten eng zusammen und tauschen untereinander alle Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sachdienlich sind.
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Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Die zum 1. Januar 2011 errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA ist eine unabhängige EU-Behörde, die zur Stabilität des Finanzsystems in der EU beitragen soll, indem sie die Integrität, die Transparenz, die Effizienz und die Funktionsweise der Wertpapiermärkte sicherstellt und den Anlegerschutz intensiviert. Zur Harmonisierung von Finanzaufsicht und Anlegerschutz entwickelt sie technische Standards und erlässt Leitlinien und Empfehlungen.
- Zur Homepage der ESMA
In den verschiedenen Leitlinien legt die ESMA ihre Auffassung dar, wie EU-Recht, u.a. die Finanzmarktrichtlinie MiFID bzw. MiFID II, die Markets in Financial Instruments Richtlinie (MiFIR) und die Marktmissbrauchsrichtlinie MAD, anzuwenden ist und welche Aufsichtspraktiken im europäischen System der Finanzmarktaufsicht angemessen sind (Artikel 16 Abs. 3 ESMA-Verordnung). Die zuständigen Behörden, in Deutschland insbesondere die Börsenaufsichtsbehörden der Länder und die BaFin, werden hiernach aufgefordert sich zu erklären, ob sie von den Leitlinien fachlich betroffen sind und ob sie die Leitlinien im Rahmen ihrer Aufsicht zugrunde legen werden (“Compliance”-Erklärung).
Eine Übersicht aller Leitlinien von ESMA finden Sie hier:- Zu den Leitlinien
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ESMA-Leitlinien - Compliance-Erklärungen der Börsenaufsicht Berlin
Die Börsenaufsicht Berlin hat für die folgenden Leitlinien eine fachliche Betroffenheit gesehen und eine Compliance-Erklärung abgegeben:
Leitlinien über Systeme und Kontrollen für Handelsplattformen, Wertpapierfirmen und zuständige Behörden in einem automatisierten Handelsumfeld- Zur Leitlinie
- Zur Leitlinie
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- Zur Leitlinie
- Zur Leitlinie
- Zur Leitlinie
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Mitteilungspflicht betreffend algorithmischen Handel
Nach Artikel 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 der RICHTLINIE 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II) ist eine Wertpapierfirma, die in einem Mitgliedstaat der EU algorithmischen Handel betreibt, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, als dessen Mitglied oder Teilnehmer sie algorithmischen Handel betreibt, mitzuteilen.
Diese Vorschrift wurde in den Mitgliedstaaten der EU jeweils in nationales Recht umgesetzt. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe des Landes Berlin ist die zuständige Börsenaufsichtsbehörde für die Börse Berlin und die Tradegate Exchange.
Wertpapierfirmen, die Handelsteilnehmer der Börse Berlin oder der Tradegate Exchange sind und die der in Umsetzung von Artikel 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 MiFID II geregelten Mitteilungspflicht unterliegen, richten diese Mitteilung bitte mit diesem Formular per E-Mail an die Berliner Börsenaufsichtsbehörde.
Wertpapierfirmen, die am 03. Januar 2018 Handelsteilnehmer der genannten Börsen sind, machen diese Mitteilung bitte schnellstmöglich, spätestens bis zum 31. Januar 2018.
Wertpapierfirmen, die nach dem 3. Januar 2018 zum Handel an den genannten Börsen zugelassen werden, machen bitte diese Mitteilung, bevor sie den algorithmischen Handel aufnehmen.
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Mitteilungspflicht betreffend direkten elektronischen Zugang
Nach Artikel 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 der RICHTLINIE 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II) ist eine Wertpapierfirma, die in einem Mitgliedstaat der EU einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, an dem sie den direkten elektronischen Zugang bietet, mitzuteilen.
Diese Vorschrift wurde in den Mitgliedstaaten der EU jeweils in nationales Recht umgesetzt. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe des Landes Berlin ist die zuständige Börsenaufsichtsbehörde für die Börse Berlin und die Tradegate Exchange.
Wertpapierfirmen, die Handelsteilnehmer der Börse Berlin oder der Tradegate sind und die der in Umsetzung von Artikel 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 MiFID II geregelten Mitteilungspflicht unterliegen, richten diese Mitteilung bitte mit diesem Formular per E-Mail an die Berliner Börsenaufsichtsbehörde.
Wertpapierfirmen, die am 03. Januar 2018 Handelsteilnehmer der genannten Börsen sind, machen diese Mitteilung schnellstmöglich, spätestens bis zum 31. Januar 2018.
Wertpapierfirmen, die nach dem 3. Januar 2018 zum Handel an den genannten Börsen zugelassen werden, machen diese Mitteilung, bevor sie den direkten elektronischen Zugang anbieten.