Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Illustration mit einem DOkument auf dem Paragraphenzeichen drauf sind und eine Silhouette von Berlin

Der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) unterstützt Menschen in der Europäischen Union (EU) mit konkreten Maßnahmen bei der Bewältigung wirtschaftlicher und sozialer Herausforderungen. Er stärkt die soziale Dimension der Europäischen Union im Einklang mit der Europäischen Säule sozialer Rechte (ESSR) und fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt in der EU. Damit der ESF+ diese Ziele erreichen kann, müssen die geförderten Maßnahmen im Wertefundament der Europäischen Union verankert sein. Dies gilt insbesondere für die Achtung der Grundrechte.

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) sind die persönlichen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte und Freiheiten der Menschen, die in der Europäischen Union leben, festgeschrieben. Sie ist für die Organe und Einrichtungen der EU sowie für nationale Behörden bei der Umsetzung von EU-Recht unmittelbar rechtlich bindend. In den Mitgliedstaaten sind die Grundrechte in den jeweiligen nationalen Rechtssystemen festgeschrieben und werden von nationalen Gerichten durchgesetzt. Zum Beispiel sind in Deutschland viele der in der Charta enthaltenen Grundrechte im Grundgesetz verankert.
Die Charta ist in sechs Kapitel untergliedert:

  • Würde des Menschen,
  • Freiheiten,
  • Gleichheit,
  • Solidarität,
  • Bürgerrechte,
  • Justizielle Rechte.

Hinweise dazu, wie die Charta im Zusammenhang mit ESF+-Maßnahmen berücksichtigt werden kann, enthalten die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Sicherstellung der Einhaltung der Charta der Grundrechte bei der Durchführung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds).

Bei der Planung und Umsetzung von ESF+-Maßnahmen ist die Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 eine Voraussetzung dafür, dass Mittel aus dem ESF+ zur Verfügung gestellt werden. Alle aus dem ESF+ finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden. Ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte kann unter Umständen zur Aussetzung von Zahlungen durch die Europäische Union führen.

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe verpflichtet die an der ESF+-Förderung des Landes Berlin beteiligten Stellen und Begünstigten der Förderung zur Einhaltung der Charta in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich. Die Verpflichtung umfasst insbesondere die Wahrung der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 20 GRC), die Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC), die Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC), die Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC) sowie den Umweltschutz (Art. 37 GRC) und die Achtung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 8 GRC) im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung als grundlegende Prinzipien und Rechte gemäß der Charta in allen Phasen und Bereichen der Programmumsetzung.

Sofern Sie sich im Zusammenhang mit der Umsetzung eines aus dem ESF+ geförderten Vorhabens in Ihren Grundrechten gemäß der Charta als verletzt ansehen, besitzen Sie die Möglichkeit der Beschwerde.

Alle Hinweise werden vertraulich behandelt. Bitte beschreiben Sie den Fall möglichst konkret und umfassend und benennen den Namen der ESF+-Maßnahme, an der Sie teilgenommen haben.

Bitte richten Sie Ihre Beschwerde schriftlich an das Postfach des ESF Berlin:

esf@senweb.berlin.de

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
ESF+-Verwaltungsbehörde
Martin-Luther-Straße 105
10825 Berlin

Bitte melden Sie ausschließlich Fälle von Grundrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit Förderungen aus dem ESF+ Berlin stehen.

Wichtiger Hinweis: Der Schutz der individuellen Menschenrechte in Deutschland obliegt grundsätzlich den Gerichten. Im deutschen Rechtssystem muss und kann grundsätzlich jeder die Verletzung seiner Rechte selbst gerichtlich geltend machen. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes garantiert dafür den Rechtsweg.

Das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen die Charta der Grundrechte bei der Verwaltungsbehörde für den Europäischen Sozialfonds besteht unabhängig von einer möglichen Einreichung einer Klage durch die beschwerdeführende Person. Ein Klageverfahren kann i.d.R. nur die in ihren subjektiven Rechten verletzte Person veranlassen.

Des Weiteren erhalten Sie (je nach Art des Verstoßes) u.a. bei folgenden Stellen themenbezogene Informationen und Fachwissen:

Allgemein zu den Grundrechten:

Beauftragte und Kommissionen des Landes Berlin:

Nichtdiskriminierung allgemein:

Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen:

Gleichstellung zwischen Frauen und Männern:

Kinderrechte:

Umwelt:

Zusatzinformationen:

Information zu den Querschnittszielen Gleichstellung von Frauen und Männern, Antidiskriminierung und Ökologische Nachhaltigkeit der Förderperiode 2014-2020 der Agentur für Querschnittsziele im ESF finden Sie hier.