Allgemeine Projektauswahlkriterien

mehrere Statistiken

Allgemeine Grundsätze für die Projektauswahl

Wir freuen uns, dass Sie von den Mitteln aus dem EFRE profitieren können und möchten. Damit dieses möglichst einfach und unkompliziert funktioniert und Ihr Vorhaben bewilligt wird, müssen Sie einige allgemeine Kriterien berücksichtigen. Diese allgemeinen Kriterien werden vom Begleitausschuss definiert.

Darüber hinaus stellt die Verwaltungsbehörde geeignete Auswahlverfahren bereit. Die Auswahlverfahren und –kriterien müssen nach Billigung

  1. sicherstellen, dass die Vorhaben zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse der entsprechenden Förderschwerpunkte beitragen;
  2. nicht diskriminierend und transparent sein;
  3. den allgemeinen Grundsätzen der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und der Nichtdiskriminierung sowie der Nachhaltigen Entwicklung Rechnung tragen.

Außerdem müssen alle Vorhaben mit den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar sein.

Wenn Sie Ihr Vorhaben fördern lassen möchten, müssen Sie also die rechtlichen Rahmenbedingungen und die allgemeinen Projektauswahlkriterien berücksichtigen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Für eine Finanzierung aus dem EFRE kommen nur Vorhaben in Betracht, die mit geltendem europäischem und nationalem Recht konform sind, insbesondere mit folgenden Regelungen:

  • dem EG-Vertrag (insbesondere Art. 158 EG-Vertrag),
  • den aufgrund des EG-Vertrages erlassenen Rechtsakten, insbesondere den jeweils gültigen aktuellen Verordnungen, insbesondere
    • der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates,
    • der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006,
  • dem Haushaltsrecht des Landes Berlin und der Europäischen Union,
  • dem Beihilferecht,
  • dem Vergaberecht für öffentliche Aufträge,
  • den jeweils für die einzelnen Aktionen aufgeführten Förderrichtlinien, Verfahrensvorschriften oder Gesetzen in der jeweils gültigen Fassung,
  • den Rechtsvorschriften zur Prävention der Geldwäsche und zur Bekämpfung des Terrorismus und der Steuerhinterziehung.

Allgemeine Kriterien für die Projektauswahl

Grundsätzlich ist ein Vorhaben nur dann EFRE-förderfähig, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Das Vorhaben ist aus fachpolitischer Sicht zweckmäßig und trägt zur Erreichung der spezifischen Ziele des Operationellen Programms des EFRE bei.
  • Die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Begünstigten ist nachgewiesen.
  • Die Höhe der Projektkosten ist wirtschaftlich angemessen.
  • Die Gesamtfinanzierung ist gesichert.
  • Das Vorhaben und seine Förderung sind konform mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.
  • Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
  • Die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen.
  • Ein Vorhaben darf nicht bereits physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt worden sein, bevor der Antrag auf Förderung gestellt wurde (Artikel 65, Absatz 6, VO (EU) Nr. 1303/2013).
  • Ein Vorhaben muss innerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden. Eine Durchführung außerhalb des Programmgebiets (aber innerhalb der Union) ist möglich, wenn das Vorhaben Vorteile für das Programmgebiet bringt und der Begleitausschuss dem zugestimmt hat (Artikel 70, Absätze 1 und 2, VO (EU) Nr. 1303/2013).
  • Ein Vorhaben muss dauerhaft sein.
  • Bei der Förderung von Großunternehmen darf kein signifikanter Arbeitsplatzverlust an anderen bestehenden Standorten des Großunternehmens in der EU entstehen.
  • Es werden die Querschnittsziele des Operationellen Programms (Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen, Nachhaltigkeit) gemäß der Artikel 7 (Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung) sowie Artikel 8 (Nachhaltige Entwicklung) der VO (EU) Nr. 1303/2013 beachtet. Insbesondere gilt:
    • Die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts sind sicherzustellen.
    • Die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen ist zu gewährleisten.
    • Vorhaben, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung beinhalten, sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Begünstigte, die diese Zielsetzungen verfolgen.
    • Alle aus dem Programm mitfinanzierten Projekte und Aktivitäten müssen den geltenden Umweltgesetzen und Vorschriften genügen. Wo nennenswerte negative Umwelteffekte möglich sind, greifen rechtliche Vorgaben, in denen Grenzwerte festgelegt oder Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

Neben diesen allgemeinen Kriterien gelten für die einzelnen Aktionen die jeweils gesondert vorgelegten Kriterien.

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.