Rechtskräftige Bebauungspläne
Für den Alexanderplatz sowie für Teile seines nordöstlichen und südlichen Umfeldes liegt verbindliches Bauplanungsrecht in Form festgesetzter Bebauungspläne vor. In den Geltungsbereichen dieser Bebauungspläne sind Bauvorhaben zulässig, die deren Festsetzungen nicht widersprechen und deren Erschließung gesichert ist.
Inhaltlich beruht die Bebauungsplanung auf dem überarbeiteten Ergebnis des städtebaulichen Ideenwettbewerbs von 1993 mit seiner Blockstruktur und den daraus erwachsenden Hochhaustürmen. Als Nutzungsart sind überwiegend Kerngebiete (MK) festgesetzt, welche vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen.
Der Bebauungsplan I-B4a für den Kernbereich des Alexanderplatzes sowie einen Teilbereich zwischen Alexander- und Mollstraße ist seit dem Jahre 2000 rechtskräftig. Für die Bebauungspläne I-B4ca – für einen weiteren Bereich nördlich der Alexanderstraße und entlang der Karl-Liebknecht-Straße – sowie I-B4d – für einen Bereich südlich der Grunerstraße, zwischen Alexander- und Dircksenstraße – erlangten die Rechtskraft jeweils im Jahre 2006.
Außerdem sind die beiden Bebauungspläne I-B4ba (2007) und I-B4bb (2011) südwestlich des Bahnhofs Alexanderplatz rechtskräftig.
Bebauungsplan-Änderungsverfahren
In den Bereichen der Baufelder D4 und D1/2 ist die Änderung des Bebauungsplans I-B4a erforderlich, weil sich die Planungsziele geändert haben. Mit dem Bebauungsplan I-B4a-3 soll die geplante Verschiebung des Hochhausturms vom ursprünglich geplanten Standort in der Mitte des Baufeldes D4 an dessen nördlichen Rand, unmittelbar neben dem bestehenden Geschäftshaus, ermöglicht werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplans I-B4a-4 ist wegen des ursprünglich nicht vorgesehenen Erhalts des Hotelhochhauses „Park Inn“ erforderlich. Eine neue städtebauliche Konfiguration für das Baufeld D1/D2 soll im Rahmen eines noch durchzuführenden Wettbewerbsverfahrens erarbeitet werden.
Die Bebauungspläne I-B4a-3 und I-B4a-4 befinden sich noch im Aufstellungsverfahren und sind bisher nicht rechtskräftig.
Städtebauliche Verträge
Mit den privaten Grundstückseigentümern bzw. Vorhabenträgern wurden städtebauliche Verträge abgeschlossen. Deren Ziel besteht in der weitgehenden Übertragung der Kosten für die erforderlichen öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen, die Voraussetzung oder Folge der städtebaulichen Planungen sind, auf die bauwilligen Investoren. Gleichzeitig verpflichten sich die Vorhabenträger zur Herstellung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Bebauung innerhalb bestimmter Fristen.