Erläuterung zu Verfahrenstypen und -ablauf

Verfahrensablauf

Verfahrenstypen

Bei den FNP-Änderungen kommen zwei unterschiedliche Verfahrenstypen zur Anwendung. Ziel dieser Differenzierung ist es, den jeweils angemessenen Verfahrenstyp zu wählen und damit den Verwaltungsaufwand und Kosten der Verfahren zu minimieren. Es werden die Möglichkeiten ausgeschöpft, die das Baugesetzbuch (BauGB) und das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) bieten, um eine Verkürzung bzw. eine Vereinfachung der Verfahren zu erreichen, ohne die inhaltlichen Beteiligungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit und der Behörden einzuschränken. Die einzelnen Verfahrenstypen weisen folgende Besonderheiten auf:

Die Standardänderung gem. § 1 Abs. 8 BauGB kommt bei großflächigen oder komplexen Änderungen des FNP zur Anwendung. Die Verfahrensschritte verlaufen analog zur Aufstellung eines neuen FNP. Während zweier Verfahrensschritte wird den Bürgern Gelegenheit gegeben, sich zu den FNP-Änderungen zu äußern:

  • frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (erste Phase der Beteiligung)
  • öffentliche Auslegung (zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung)

Über diese Änderung beschließt der Senat und legt sie anschließend dem Abgeordnetenhaus zur Zustimmung vor.

Werden im Zusammenhang mit der FNP-Änderung Bebauungspläne aufgestellt, wird die FNP-Änderung entsprechend § 8 Abs. 3 BauGB als Parallelverfahren durchgeführt, soweit die erforderlichen inhaltlichen Verknüpfungen/Abstimmungen zwischen beiden Planentwürfen gegeben sind.

Die vereinfachte Änderung gem. § 13 BauGB kann genutzt werden, wenn die Änderungen des FNP die Grundzüge der Planung nicht berühren. Es wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit durch eine öffentliche Auslegung zu ersetzen, zu der sich alle Bürger der Stadt äußern können. Die Beteiligung der Behörden nach § 4 BauGB erfolgt hier zeitgleich zur öffentlichen Auslegung. Ihnen wird mit diesem Beteiligungsschritt abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird abgesehen.

Über diese Änderung beschließt der Senat, ohne dass es eine Zustimmung des Abgeordnetenhauses braucht.

Auch vereinfachte FNP-Änderungen können als Parallelverfahren zu einem Bebauungsplan durchgeführt werden.

Weitere Informationen zu Verfahrenstypen und -abläufen:

Verfahrensablauf

Eine Änderung des Flächennutzungsplans Berlin gem. § 1 Abs. 8 BauGB setzt sich im Regelfall aus folgenden Verfahrensschritten zusammen:

  • Einleitungsbeschluss

    Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung fasst gemäß § 1 Abs. 8 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) den Beschluss zur beabsichtigten Änderung des Berliner Flächennutzungsplans in Teilbereichen.

  • Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit / Behörden

    In der ersten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung wird den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit gegeben, sich über die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans, die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren. Sie können bereits in dieser frühen Phase der FNP-Änderung Stellungnahmen und Vorschläge zum Vorentwurf äußern. In der Regel zeitgleich mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.

    Nach Beendigung der Beteiligungsfrist werden die Stellungnahmen und Vorschläge der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Stellungnahmen der Planungsträger ausgewertet und in die Überarbeitung der Planung einbezogen. Die Ergebnisse werden in der anschließenden öffentlichen Auslegung vorgestellt.

  • Öffentliche Auslegung / Beteiligung Behörden

    In der nunmehr zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung liegen neben dem Entwurf der FNP-Änderung einschl. Begründung auch die wesentlichen, bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen aus. Die Bürgerinnen und Bürger können Stellungnahmen abgeben, die im weiteren Verfahren geprüft und in die Abwägung einbezogen werden. Dabei sind die privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Ergebnis wird zum Abschluss des Verfahrens mitgeteilt. In der Regel parallel mit der öffentlichen Auslegung erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. Zu allen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, werden Senat und Abgeordnetenhaus für ihre Beschlüsse Stellungnahmen der Verwaltung vorgelegt.

  • Senatsbeschluss / Zustimmung Abgeordnetenhaus

    Über die Änderung des Flächennutzungsplans beschließt der Senat und legt sie anschließend dem Abgeordnetenhaus zur parlamentarischen Beratung und Zustimmung vor.

  • Bekanntmachung Amtsblatt / Mitteilung Beschlussergebnis

    Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

    Die Bürgerinnen und Bürger, die während der öffentlichen Auslegung Stellungnahmen abgeben, erhalten eine Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung (Prüfmitteilung). Soweit mehr als 50 Personen inhaltlich gleiche Stellungnahmen abgegeben haben, wird diese Mitteilung durch die Möglichkeit ersetzt, Einsicht in das Ergebnis der Prüfung zu nehmen.

  • Schema Verfahrensablauf

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