Neben der Ermittlung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der beabsichtigten FNP-Änderungen sind im Umweltbericht auch die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten darzustellen, wobei die Ziele der Planänderung und der räumliche Geltungsbereich des Flächennutzungsplans zu berücksichtigen sind. Zudem sind die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen aufzunehmen sowie eine Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung.
Als vorbereitender Bauleitplan enthält der Flächennutzungsplan grundsätzlich noch keine parzellenscharfen Festlegungen. Erst bei der verbindlichen Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, wird die genaue Lage von Baufeldern, Erschließungsanlagen und der Grünflächen festgelegt. Detaillierte Aussagen über die Art und Intensität der Auswirkungen auf die Umwelt lassen sich deshalb häufig erst auf der nachfolgenden Planungsebene der verbindlichen Bauleitplanung treffen. Bei der Änderung des Flächennutzungsplans kann aus diesem Grund in der Regel nur generalisiert beschrieben und bewertet werden, welche Umweltauswirkungen die Planänderung haben könnte. Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass je nach Ausformung durch die nachfolgende konkretisierende Planung Umweltauswirkungen ganz oder teilweise vermieden oder ausgeglichen werden können.
Neben einer Prognose der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Änderungsplanung ist auch darzustellen, welche Umweltauswirkungen bei Verzicht auf das Änderungsverfahren zu erwarten sind. Bei der Prognose der als Folge der Durchführung der Planung zu erwartenden Umweltauswirkungen wird vom tatsächlichen Zustand der Umwelt im Planungsbereich ausgegangen. Demgegenüber muss die Prognose der Umweltauswirkungen bei Nichtdurchführung des Änderungsverfahrens von der rechtlichen und tatsächlichen Situation ausgehen, die bestehen würde, wenn auf die Planänderung verzichtet würde.
Die zunächst vorläufigen Ergebnisse der standardisierten Umweltprüfung werden im Laufe eines Änderungsverfahrens regelmäßig überprüft und (gegebenenfalls) angepasst beziehungsweise überarbeitet. Das Ergebnis der Umweltprüfung kann in der „Akte Umweltprüfung” zusammen mit den verfügbaren umweltbezogenen Informationen und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung bzw. der Behördenbeteiligung eingesehen werden.
Im Umweltbericht, der Bestandteil der Begründung zur FNP-Änderung ist, werden die Ergebnisse der Umweltprüfung zusammengefasst dargestellt. Im Einzelnen besteht der Umweltbericht gemäß Anlage 1 BauGB grundsätzlich aus folgenden Elementen:
- Rechtsgrundlage
- Inhalt und Ziele der FNP-Änderung
(Rechtsgrundlage ist Ziff.1.a) der Anlage 1 zum BauGB.)
- Ziele des Umweltschutzes für das Plangebiet nach den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
(Rechtsgrundlage ist Ziff. 1.b) der Anlage 1 zum BauGB.)
- Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
(Rechtsgrundlage ist Ziff. 2.a) der Anlage 1 zum BauGB.)
- Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands
(Rechtsgrundlage ist § 2 Abs.4 Satz 1 BauGB i. V. mit Ziff. 2.a) und 2.b) der Anlage 1 zum BauGB); gegliedert nach:
– Prognose bei Durchführung der Planung
– Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
- Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
(Rechtsgrundlage ist Ziff.2.c) der Anlage 1 zum BauGB.)
- Anderweitige Planungsmöglichkeiten
(Rechtsgrundlage ist Ziff. 2.d) der Anlage 1 zum BauGB)
- Verfahren der Umweltprüfung
(Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 4 i. V. mit Ziff.3.a) der Anlage 1 zum BauGB)
- Maßnahmen zur Überwachung
(Rechtsgrundlage ist § 4c i. V. mit § 4 Abs. 3 und Ziff. 3.b) der Anlage 1 zum BauGB)
- Allgemein verständliche Zusammenfassung
(Rechtsgrundlage ist Ziff. 3.c) der Anlage 1 zum BauGB)
Die Auseinandersetzung mit den im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingehenden Stellungnahmen zum Umweltbericht erfolgt in der Begründung zur abschließenden Abwägung, die dem Senat und dem Abgeordnetenhaus zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
Der wirksamen FNP-Änderung wird gem. § 6a Abs. 1 BauGB eine zusammenfassende Erklärung beigefügt über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen die Planänderung nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.