Der Leitfaden soll eine Orientierungshilfe im Umgang mit den klimaschutzrelevanten Regelungsmöglichkeiten, die das Baugesetzbuch (BauGB) bietet, darstellen.
Im Kontext der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzpolitik verfolgt der Senat von Berlin das Ziel einer klimaneutralen Stadt bis spätestens zum Jahr 2045. Hierfür sind erhebliche Bemühungen notwendig, für die das Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln) mit verbindlichen Vorgaben zur CO2-Reduzierung den rechtlichen Rahmen setzt. Das Gesetz zeigt auch das zentrale Instrument zur Erreichung der Klimaschutzziele auf: das Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm 2030 (BEK 2030). Im BEK 2030 werden Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele in den Sektoren Energieversorgung, Gebäude, Wirtschaft und Verkehr dargestellt. Ein Ziel im Gebäudebereich ist es, die klimaschutz-relevanten Regelungsmöglichkeiten im Rahmen der Bebauungsplanung gezielt auszunutzen.
Das Baugesetzbuch (BauGB) soll grundsätzlich beide dem Klimawandel geschuldeten Handlungsfelder fördern: Klimaschutz und Klimaanpassung. Der vorliegende Leitfaden bezieht sich ausschließlich auf klimaschützende Aspekte. Die diskutierten Maßnahmen zielen auf die Verringerung der Treibhausgas-Emission, dazu gehören vor allem der Einsatz erneuerbarer Energien und die Energieeinsparung beim Bau und bei der Nutzung von Gebäuden sowie im Bereich Mobilität. Der Leitfaden bezieht sich auf die verbindliche Bauleitplanung.
Er soll eine Orientierungshilfe für die in der verbindlichen Bauleitplanung tätigen Fachleute in Berlin darstellen, deshalb wurde er unter Einbindung von Vertreter*innen der Bezirke und weiterer Planungsbüros erstellt.
Schwerpunkt des Leitfadens sind Erläuterungen zu klimaschutzrelevanten Festsetzungsmöglichkeiten in den Handlungsfeldern „Graue Energie“, „Energetische Qualität von Gebäuden“, „Energieversorgung“ und „Mobilität“. Es werden jeweils die Möglichkeiten und zugleich die Voraussetzungen und Grenzen der jeweiligen Regelungsmöglichkeit aufgezeigt. Ergänzend werden jeweils mögliche Regelungsinhalte im städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB benannt.