Vorbereitende Untersuchungen sind rechtlich in § 165 Absatz 4 BauGB geregelt. Sie sind die Voraussetzung, um eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme zu beschließen bzw. durchzuführen. Vorbereitende Untersuchungen prüfen die erforderlichen Voraussetzungen, die Notwendigkeit sowie die Durchführbarkeit einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme und begründen diese. Demnach kann eine Entwicklungsmaßnahme nur durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 165 BauGB):
- Das betroffene Gebiet hat eine besondere Bedeutung für die (angestrebte) städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Stadt.
- Das betroffene Gebiet wird zum ersten Mal entwickelt oder neu geordnet.
- Die Entwicklungsmaßnahme ist erforderlich zum Wohl der Allgemeinheit (z.B. um Wohnbedarfe zu decken oder um brachliegende Flächen wieder zu nutzen).
- Das Ziel der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ist nicht mit anderen Instrumenten des Planungsrechts zu erreichen.
- Die Eigentümer von betroffenen Grundstücken sind nicht bereit, die Grundstücke entsprechend der baurechtlichen Konditionen zu veräußern.
- Die Entwicklungsmaßnahme kann zügig durchgeführt werden.
Um zu prüfen, ob ein Gebiet diese Kriterien erfüllt, ermitteln Vorbereitende Untersuchungen zunächst die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge im Untersuchungsgebiet. Dazu werden u.a. Fachgutachten, bspw. zu Verkehr, Artenschutz und Regenwasserbewirtschaftung, erstellt und auch Gespräche mit den Eigentümerinnen und Eigentümern, Mieterinnen und Mietern sowie Pächterinnen und Pächtern der betroffenen Grundstücke geführt. Die spezifischen Voraussetzungen und Ziele der potentiellen Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme werden dementsprechend definiert und deren stadtwirtschaftliche Umsetzbarkeit bewertet. Sollte die Notwendigkeit einer Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme danach gegeben sein, wird diese schließlich begründet dargelegt. Mit dem endgültigen Beschluss einer Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme verpflichtet sich die Gemeinde – hier Berlin als Ganzes – auch zur zügigen Durchführung und geht damit eine
erhebliche gesamtstädtische Verpflichtung ein.