1. Angemessenheit von Miet- und Heizkosten
Miet- und Heizkosten werden bis zur Höhe bestimmter Richtwerte/Grenzwerte berücksichtigt. Solange diese Werte nicht überschritten werden, gelten die Kosten für Miete und Heizung als angemessen. Die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft (Bruttokaltmiete, das heißt Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten) und die Angemessenheit der Verbrauchswerte für die Heizung werden getrennt voneinander beurteilt.
Bei Abschluss neuer Mietverträge wird die Bruttokaltmiete auf ihre Angemessenheit geprüft; die Heizkosten werden mit der 1. Heizkostenabrechnung anhand des tatsächlichen Verbrauches auf ihre Angemessenheit geprüft.
Die Richtwerte für die Bruttokaltmiete orientieren sich am Berliner Mietspiegel und werden regelmäßig angepasst. Bei der Heizung werden Grenzwerte für den Verbrauch zugrunde gelegt, die sich am bundesweiten Heizspiegel orientieren.
2. Prüfung der Angemessenheit
Bei Neuvermietungen werden bis zum 31.12.2022 die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung ohne Angemessenheitsprüfung in voller Höhe anerkannt. Diese Regelung basiert auf der Verordnung zum vereinfachten Zugang zur sozialen Sicherung, welche im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassen wurde.
Die Regelung gilt für alle Leistungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2022 beginnen.
Ab 01.01.2023 gilt im Rahmen der bundesweiten Regelungen zum Bürgergeld eine Karenzzeit. Danach wird im ersten Jahr des Leistungsbezuges auf die Angemessenheitsprüfung verzichtet und die Bruttokaltmiete in voller Höhe berücksichtigt. Diese Karenzzeit gilt jedoch nur für die Mietkosten, nicht für die Heizkosten.
Beide Regelungen gelten nicht, wenn bereits vor dem 01.03.2020 nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt wurden, die Kosten also bereits gesenkt waren, als die Pandemie begann.
3. Sonderregelungen für die Neuanmietung von Wohnraum
Bei der Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen können die Richtwerte für Bruttokaltmieten um bis zu zwanzig Prozent überschritten werden.
In Ausnahmefällen, insbesondere für Familien mit Kindern, sind mit Zustimmung der sozialen Wohnhilfen weitere Überschreitungen möglich (sogenannte Erprobungsklausel).
4. Sonderregelungen für den Sozialen Wohnungsbau
Bei Sozialwohnungen im Rahmen des Ersten Förderweges werden separate Richtwerte gemessen an der durchschnittlichen Bruttokaltmiete im Sozialen Wohnungsbau erlassen, diese beträgt 8,87 Euro pro Quadratmeter. Um sicherzustellen, dass eine hinreichende Anzahl an Sozialwohnungen anmietbar ist, wird für diese Wohnungen ein Bruttokaltmietrichtwert je Quadratmeter abhängig von der angemessenen Größe der Wohnung zwischen 9,20 Euro für 2- 4-köpfige Familien und 9,88 Euro für Single-Haushalte festgelegt.
Werden die Kosten einer Wohnung im sozialen Wohnungsbau nach einem Kostensenkungsverfahren nicht mehr vollständig vom Sozialamt, Jobcenter oder dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) übernommen, können die Mieterinnen und Mieter im sozialen Wohnungsbau einen Mietzuschuss bei der Investitionsbank Berlin (IBB) beantragen.
5. Klimabonus
Führt eine Sanierung von Wohnraum zu erheblichen Energieeinsparungen, werden diese Einsparungen bei der Angemessenheitsprüfung berücksichtigt. Das gilt für Wohnungen mit einer Energieklasse von C und besser (dies entspricht einem Verbrauch von unter 100 Kilowattstunden je Quadratmeter im Jahr).
6. Mitgliedschaft in einer Mieterorganisation
Wenn ein mietrechtlicher Beratungsbedarf besteht, werden die anfallenden Mitgliedsbeiträge für eine Mieterorganisation übernommen. Zwischen der Mieterorganisation und dem Land Berlin ist dafür eine Kooperation abzuschließen. Bislang können die Mitgliedsbeiträge folgender Mieterorganisationen übernommen werden:
- Berliner Mieterverein e. V.
- AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V.
- Spandauer Mieterverein für Verbraucherschutz e. V.