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Rundschreiben Soz Nr. 03/2022 zur Änderung des Rundschreibens Soziales Nr. 08 /2021 i.V.m. Nr. 23/2020; 20/2020; 14/2020 und 06/2020

vom 10.03.2022

Hinweis: Das Rundschreiben konnte aufgrund technischer Schwierigkeiten erst am 13.04.2022 veröffentlicht werden, ist jedoch bereits ab 01.04.2022 gültig.

Erste Verordnung zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungs-Verordnung

Mit Rundschreiben Soziales Nr. 6/2020 vom 2. April 2020 wurde über den Erlass des § 141 SGB XII durch Artikel 5 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27. März 2020, BGBl. I S. 575 informiert.

Die Bundesregierung hat gemäß § 141 Absatz 6 SGB XII die Verordnung zur Verlängerung des vereinfachten Verfahrens für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Vereinfachter-Zugang-Verlängerungs-Verordnung – VZVV) erlassen und das Rundschreiben Nr. 06/2020 wurde durch die Rundschreiben Nr. 14/2020; 20/2020; 23/2020 und 08/2021 geändert.

Im Rahmen der Regelungen zu § 141 Absatz 1 SGB XII und § 88 a Absatz 1 BVG wurden am 23. Februar 2022 die bisher zum genannten Zeitraum für die erleichterten Zugangsbedingungen nach dem Sozialschutz-Paket I genannten Voraussetzungen bis jeweils zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Dementsprechend werden Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022 beginnen, nach Maßgabe der unverändert fortgeltenden § 141 Absätze 2 bis 4 SGB XII in einem vereinfachten Verfahren erbracht, um weiterhin dem erhöhten Antragsaufkommen wegen der pandemiebedingten Einschränkungen Rechnung zu tragen. Das vereinfachte Verfahren entlastet Bürgerinnen und Bürger bei der Antragstellung und trägt zu einer schnellen und unbürokratischen Aufgabenerledigung in den Behörden bei.

Das Rundschreiben Soziales Nr. 08/2021 gilt mit der Maßgabe fort, dass an die Stelle des Datums „31. März 2022“ das Datum „31. Dezember 2022“ tritt.