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SGB XII - Kapitel 11 - Einsatz des Einkommens und des Vermögens (§§ 82 bis 96)
Weiterführende Regelungen des Bundes
p(. Hinweis: Der Gesetzgeber hat die Rechtsverordnung nicht vollständig neu erlassen, so dass sich die Ermächtigungsgrundlage und das Inkrafttreten noch auf die Textfassung des (bis 2004 geltenden) BSHG beziehen.
- Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitsgebers als Arbeitsentgelt
(Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV)
p(. Hinweis: Der Gesetzgeber hat die Rechtsverordnung nicht vollständig neu erlassen, so dass sich die Ermächtigungsgrundlage und das Inkrafttreten noch auf die Textfassung des (bis 2004 geltenden) BSHG beziehen:
p(. Die Verordnung verweist im Eingangssatz noch immer auf § 88 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes anstatt auf die aktuelle Ermächtigungsgrundlage in § 96 Abs. 2 SGB XII, und in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) zweiter Halbsatz sind die Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII vom Wortlaut nicht erfasst. Die Geltung des höheren Schonbetrages für diese Leistungen wird in der Praxis auf Grund des dort bezeichneten Personenkreises „hineingelesen“, der andererseits wiederum auch Personen umfasst, die nur Leistungen nach dem Dritten Kapitel beanspruchen können, weil sie (noch) nicht auf Dauer voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
- Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (ContStifG), insbesondere § 18 ContStifG in der ab 01.08.2013 gültigen Fassung (vgl. BGBl. I S. 1847)
Abteilung Soziales
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