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Rundschreiben Soz Nr. 04/2019 über die Anhebung des Kindergeldes zum 01. Juli 2019; Veränderung der Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII vom 30.04.2019

vom 30. April 2019

1. Kindergeld zum 01. Juli 2019

Das Kindergeld wird zum 1. Juli 2019

für erste und zweite Kinder auf 204 Euro
für dritte Kinder auf 210 Euro
für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro

angehoben.

2. Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen

Das Kindergeld ist wie bisher gem. § 82 SGB XII als Einkommen auf die Sozialhilfe anzurechnen.

3. Veränderung der Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII

Gemäß Nummer 17 Abs. 1 Satz 2 AV Dritt gebe ich hiermit die Höhe der sich daraus ergebenden Unterhaltsbeiträge gem. § 94 Abs. 2 SGB XII bekannt:

Ab dem 1. Juli 2019 gelten

für Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII: 34,44 Euro
für Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII: 26,49 Euro
Gesamtunterhaltsbeitrag ab dem 1. Juli 2019:
davon die Hälfte:
60,93 Euro
30,46 Euro

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

Die im Rundschreiben Soz Nr. 11/2016 genannten Beträge sind ab dem 1. Juli 2019 ungültig.