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Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge Blindenhilfe ab 1. Juli 2018

p(. vom 0823. AprilJuni 20162017

1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 20162017 (RWBestV 20162017) soll der Rentenwert zum 01.07.20162017 von 2930,21Euro40 Euro auf 3031,4503 Euro angehoben werden. Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung unverändert in Kraft tritt. Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 1. Juli 20162017 entsprechend auf
  • 681694,7068 Euro (bisher: 653681,9470 Euro) sowie
  • für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 341347,4494 Euro (bisher: 327341,5444 Euro).

2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ebenfalls.

Das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 20162017 545555,3674 Euro (bisher: 523545,1536 Euro).

Bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG weiterhin 1.189,00 Euro gezahlt.

Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 20162017 136138,3494 Euro (bisher: 130136,7934 Euro).

Liegen beide Behinderungen gleichzeitig vor, beträgt das Pflegegeld nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG ab 1. Juli 20162017 272277,6888 Euro (bisher: 261272,5868 Euro).

In Einrichtungen werden gemäß § 4 LPflGG ab 1. Juli 20162017 folgende Leistungen gewährt:
  • bei Blindheit 272277,6887 Euro (bisher: 261272,5868 Euro),
  • bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit unverändert 594,50 Euro ,
  • bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 6869,1747 Euro (bisher: 6568,4017 Euro) und
  • bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit 136138,3494 Euro (bisher: 130136,7934 Euro). <

Die Anrechnung nachder vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in Besitzstandsfällen (§ 8 Abs. 1 und 2 LPflGG betragen) weiterhin in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das bedeutet

  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 316 Euro,
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 eine Anrechnung von 545 Euro,
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 eine Anrechnung von 728 Euro und
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 eine Anrechnung von 901 Euro.

Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.20162017 in Open/PROSOZ hinterlegt.

Die unveränderten Anrechnungsbeträge bei Bezug von Leistungen aus der Pflegeversicherung entnehmen sie bitte dem Schreiben des BMAS vom 1224.1204.20142017.

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