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Rundschreiben Soz Nr. 14/2020 zur Änderung des Rundschreibens Soziales Nr. 6 /2020 Verordnung zur Verlängerung des vereinfachten Verfahrens für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Vereinfachter-Zugang-Verlängerungs-Verordnung – VZVV)

Hinweis: Es wurde ein Änderungsrundschreiben zu diesem Rundschreiben veröffentlichtRundschreiben Soz Nr. 20/2020 zur Änderung des Rundschreibens Soziales Nr. 14/2020 i.V.m. Nr. 06/2020

Mit Rundschreiben Soziales Nr. 6/2020 vom 2. April 2020 wurde über den Erlass des § 141 SGB XII durch Artikel 5 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27. März 2020, BGBl. I S. 575 informiert.

Auf Grund von Ziffer 14 des Koalitionsbeschlusses vom 3. Juni 2020 „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ (Anlage 1) hat die Bundesregierung gemäß § 141 Absatz 6 SGB XII die Verordnung zur Verlängerung des vereinfachten Verfahrens für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Vereinfachter-Zugang-Verlängerungs-Verordnung – VZVV) vom XXX erlassen (Anlage 2).

Gemäß § 1 VzVV wird der in § 141 Absatz 1 SGB XII und in § 88a Absatz 1 BVG genannte Zeitraum für die erleichterten Zugangsbedingungen nach dem Sozialschutz-Paket I bis jeweils zum 30. September 2020 verlängert.

Dementsprechend werden Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September 2020 beginnen, nach Maßgabe der unverändert fortgeltenden § 141 Absätze 2 bis 4 SGB XII in einem vereinfachten Verfahren erbracht, um weiterhin dem erhöhten Antragsaufkommen wegen der pandemiebedingten Einschränkungen Rechnung zu tragen. Das vereinfachte Verfahren entlastet Bürgerinnen und Bürger bei der Antragstellung und trägt zu einer schnellen und unbürokratischen Aufgabenerledigung in den Behörden bei.

Das Rundschreiben Soziales Nr. 6/2020 gilt mit der Maßgabe fort, dass an die Stelle des Datums „30. Juni 2020“ das Datum „30. September 2020“ tritt.

Die in § 141 Absatz 6 SGB XII enthaltene Ermächtigung der Bundesregierung, „durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“ ist noch nicht ausgeschöpft.

Seitens der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales wird zu gegebener Zeit informiert, ob das Bundesministerium von dieser Ermächtigung erneut Gebrauch machen wird.

I.
Zeitraum (§ 141 Absatz 1 SGB XII i.V.m. der VO zur Verlängerung des vereinfachten Verfahrens für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie)

Gemäß § 141 Absatz 1 SGB XII werden nur Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 beginnen, abweichend vom geltenden Recht nach den Maßgaben der Absätze
2 – Aussetzung der Vermögensprüfung,
3 – befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und
4 – Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung
(§ 141 Absatz 2 bis 4 SGB XII) erbracht (siehe unten Abschnitte II. bis IV.).

Der Zeitraum berücksichtigt, dass Personen durch die Auswirkungen insbesondere der im Laufe des Monats März 2020 in Kraft getretenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die COVID-19-Pandemie hilfebedürftig geworden sind und deshalb einen Leistungsantrag stellen, der in diesem Zeitraum wirksam wird. Da Auswirkungen der Pandemie auch erst zeitversetzt auftreten können, gelten die Sonderregelungen für Bewilligungszeiträume, die bis zum 30. September 2020 beginnen.

Diese Regelungen gelten sowohl für Neu- wie für Bestandsfälle.
Den Hinweisen und Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Anwendung von § 141 SGB XII (Anlage 2 der E-Mail des BMAS vom 31. März 2020) ist hierzu folgendes zu entnehmen:

„Bei Erstanträgen beginnt ein Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020, wenn der Antrag in diesem Zeitraum gestellt wird. Bei Bestandsfällen beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020, wenn der bisherige Bewilligungszeitraum in diesem Zeitraum endet. Bei Bestandsfällen ist zusätzlich § 141 Absatz 5 SGB XII zu beachten.

Ein nach dem 1. März 2020 gestellter Antrag auf Überprüfung eines laufenden Bewilligungsbescheides, der vor dem 1. März 2020 ergangen ist, löst während der Laufzeit des alten Bescheids keinen neuen Bewilligungszeitraum aus. Dies hat zur Folge, dass auch für den Teil des fortlaufenden Bewilligungszeitraums, der nach dem 29. Februar 2020 liegt, keine Änderung erfolgt.“

Anlagen

  • Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung – VZVV

    PDF-Dokument (58.8 kB)

  • Koalitionsbeschluss vom 03. Juni 2020

    PDF-Dokument (197.3 kB)