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Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG)

p(. vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Art. VI6 des Gesetzes vom 1325. JuliSeptember 20112019 (GVBL. S. 345602) mit Wirkung vom 2701. JuliJanuar 20112020

§ 1 – DatenabgleichFörderung des E-Government

(1) §Zur 9 Abs. 4Förderung des AsylbewerberleistungsgesetzesE-Government bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 7c5 des Gesetzes vom 2115. JuniAugust 20052019 (BGBl. I S. 16661294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt § 5 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes und die dieses Gesetz ausführenden Behörden entsprechend.

(2) § 9 Absatz 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in Verbindung mit § 118 Abs.Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 2120. JanuarFebruar 19982018 (BGBl. I S. 103207), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), findenfindet in der jeweils geltenden Fassung auch innerhalb des Landes Berlin für die Erhebung und Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch verschiedene Daten verarbeitende Stellen Anwendung, soweit diese an der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beteiligt sindgewähren.

(2) Die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet,

  • am Datenabgleich nach § 9 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in Verbindung mit § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch teilzunehmen,
  • der für die allgemeinen Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Senatsverwaltung jährlich spätestens bis zum 30. April des folgenden Haushaltsjahres die notwendigen statistischen Angaben zu den Ergebnissen der Datenabgleichsverfahren nach § 9 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in Verbindung mit § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Durchführung einer Erfolgskontrolle zu übermitteln.

§ 2 – AutomatisierteGewährleistung Abrufsverfahrendes Datenschutzes

(1) DieBei füreinem Datenabgleich und einem automatisierten Datenabruf finden die DurchführungVorschriften des AsylbewerberleistungsgesetzesZweiten zuständigen BehördenKapitels des LandesZehnten BerlinBuches sindSozialgesetzbuch verpflichtet,

  • an automatisierten Abrufverfahren teilzunehmen,
  • der für die allgemeinen Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Senatsverwaltung jährlich spätestens bis zum 30. April des folgenden Haushaltsjahres die notwendigen statistischen Angaben zu den Ergebnissen(Schutz der automatisiertenSozialdaten) Abrufverfahrenin zurder Durchführungjeweils einergeltenden ErfolgskontrolleFassung zuentsprechende übermittelnAnwendung.

(2) DieIm EinzelheitenÜbrigen zugilt denzur automatisiertenGewährleistung Abrufverfahrendes sowieSchutzes zupersonenbezogener InhaltDaten und Umfangbei der Datensätze werdenDurchführung von derAufgaben fürnach dasdem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen§ Senatsverwaltung6 durchdes RechtsverordnungGesetzes festgelegtzur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 3 – Kosten

Die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Senatsverwaltung kann die auf Berlin entfallenden Kosten der bundesweiten zentralen Vermittlungsstelle der Länder unter Berücksichtigung der Anzahl der Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf die Bezirksämter verteilen. Als maßgebliche Empfängerzahl gilt die, die jeweils zur letzten vorliegenden Bundesstatistik vom Bezirksamt zugeliefert wurde.

§ 4 – Schutz der SozialdatenSteuerung

Die Vorschriftenfür das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt das für die Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz landeseinheitlich einzusetzende IT-Verfahren. Sie kann zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Sicherheit des ZweitenVerfahrensbetriebs, Kapitelsinsbesondere deszur Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SchutzGewährleistung der Sozialdaten)in findendiesem beiGesetz einemgenannten Datenabgleich nach § 1Datenabgleiche und beiAbrufverfahren einemsowie automatisiertender Datenabrufbundesgesetzlichen nachund §landesweit 2relevanten statistischen Erhebungen, die Verfahrensverantwortung für das eingesetzte IT-Verfahren ganz oder in derTeilen jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendungwahrnehmen.

§ 5 – SteuerungErlass von Verwaltungsvorschriften

(1) Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung bestimmtwird dasermächtigt, für dieihren GewährungGeschäftsbereich derVerwaltungsvorschriften Leistungen nach demzum Asylbewerberleistungsgesetz landeseinheitlich einzusetzende IT-Verfahren. Sie kann zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Sicherheit des Verfahrensbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung der inzu diesem Gesetz genanntenin Datenabgleicheden jeweils geltenden Fassungen zu erlassen.

(2) Die Verwaltungsvorschriften nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend bei der Erbringung von Leistungen für Bildung und AbrufverfahrenTeilhabe sowie der bundesgesetzlichen und landesweit relevanten statistischen Erhebungen, die Verfahrensverantwortung für das eingesetzte IT-Verfahren ganz oder in Teilen wahrnehmenanzuwenden.

§ 6 – ErlassErbringung vonder VerwaltungsvorschriftenLeistungen für Bildung und Teilhabe

(1)Für Diedie Erbringung der Leistungen für dasBildung Sozialwesenund zuständigeTeilhabe Senatsverwaltungim wirdSinne ermächtigt,des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für ihrenPersonen, Geschäftsbereichdie VerwaltungsvorschriftenLeistungen zumnach dem Asylbewerberleistungsgesetz underhalten, zu diesem Gesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu erlassen.

(2) Die Verwaltungsvorschriften nachgelten § 52 Absatz 2 und § 8 des Gesetzes zur Ausführung des ZweitenZwölften Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend bei der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe anzuwenden.

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Archiv:

  • Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) in der Fassung vom 17. September 2005, mit den Änderungen zum 27. Juli 2011