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Ausführungsvorschriften über Bestattungskosten nach § 74 SGB XII (AV-Soz-Bestattungskosten)

p(. vom 2701. September 201204.2021 (ABl. SeiteS. 20182223 ff.)

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG – SGB XII) vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467) geändert durch ArtikelArt. V des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 1325.07.2011 September 2019 (GVBl. S. 344602) wird bestimmt:

I. Allgemeines

1 – Grundsätze

(1). Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden vom Träger der Sozialhilfe übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII ). Die zur Kostentragung verpflichteten Personen sollen durch die Übernahme der Kosten in die Lage versetzt werden, eine schlichte, aber würdevolle Bestattung der verstorbenen Person in Erfüllung der Bestattungspflicht in Auftrag zu geben oder im Übrigen zu bezahlen, weil der Nachlass oder andere durch den Tod zugeflossene Mittel nicht ausreichen und ihnen selbst die Kostentragung nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten ist.

2. Der Bedarf nach § 74 SGB XII besteht nicht in der Durchführung der Bestattung, sondern in der Übernahme der dafür entstehenden bzw. entstandenen Kosten. Leistungsberechtigt ist demnach die Person, die der Kostentragungspflicht nicht ausweichen kann.

(2) Es handelt sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch nach der Bestattung und der Bezahlung der Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes geltend gemacht werden kann3. Die Angemessenheit der Frist ist insbesondere bei bereits durchgeführten Bestattungen anhand des Zeitablaufes bis zur Antragstellung zu prüfen. Wird die Kostenübernahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist in der Regel ein Jahr nach Klärung der Kostentragungspflicht beantragt, sind regelmäßig Zweifel an der Unzumutbarkeit der Tragung der Kosten angezeigt. In jedem Fall gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I , die durch den Antrag der hilfesuchenden Person unterbrochen werden kann (§ 45 Abs. 3 SGB I ).

(3) Soweit die Kostenpflichtigenkostenpflichtige zumPerson Personenkreisnach desdem AsylbewerberleistungsgesetzesAsylbLG (AsylbLG)leistungsberechtigt in der jeweils aktuellen Fassung gehörenist, erfolgt die Kostenübernahme nach § 6 AsylbLG bzw. nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 74 SGB XII . Insoweit gelten dieDie Regelungen dieser AusführungsvorschriftAV sind entsprechend anwendbar.

(4). Die Regelung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Ausführungsvorschrift, sondern für das Land Berlin in § 16 BestattungsgesetzBestattG Berlin und den AusführungsvorschriftenAV über ordnungsbehördlicheOrd Bestattungen– Bestattung geregelt. Grundsätzlich ist die bestattungspflichtige Person nach § 16 Abs.BestattG 3von der bestattungskostenpflichtigen Person im Sinne des Bestattungsgesetzes (AV-Ord-Bestattung) beschrieben. Die Bestattungspflicht nach § 16 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes besteht unabhängig von einem Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII zu trennen. Bestattungspflichtige nach den Bestattungsgesetzen können aber gleichzeitig Kostenpflichtige sein.

5. Bei Todesfällen außerhalb Berlins gelten die Bestattungsgesetze und ergänzenden Regelungen der anderen Bundesländer. Bestattungspflichtige nach den Bestattungsgesetzen können gleichzeitig kostenpflichtige Leistungsberechtigte im Sinne des § 74 SGB XII sein – (vgl. Ziffer 3 Absatz 1 Nummer 5 ).

2 – Antragsfrist

6. Bei dem Anspruch nach § 74 SGB XII handelt sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch nach der Bestattung und der Bezahlung der Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes geltend gemacht werden kann. Die Angemessenheit der Frist ist insbesondere bei bereits durchgeführten Bestattungen anhand des Zeitablaufes bis zur Antragstellung zu prüfen. Wird die Kostenübernahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist (i.d.R. ein Jahr) nach Klärung der Kostentragungspflicht beantragt, können Zweifel an der Unzumutbarkeit der Tragung der Kosten angezeigt sein. Dabei muss aber auch bei einer späteren Antragstellung die Zumutbarkeit im Einzelfall geprüft werden. Es gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I, die durch den Antrag der hilfesuchenden Person gemäß § 45 Abs. 3 SGB I gehemmt wird.

23 – Zuständigkeit

(1)7. In den Fällen des § 74 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der sozialhilfebedürftigen Person Sozialhilfe gewährte (§ 98 Abs. 3, 1 Alt. Alternative SGB XII ). Wurde Sozialhilfe nicht bis zum Tod geleistet, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (§ 98 Abs. 3, 2. AlternativeAlt. SGB XII ).

(2)8. In den Fällen von AbsatzNummer 17 SatzS. 1 ist dasdie BezirksamtBehörde zuständig, daswelche die für die verstorbene Person geführten Sozialhilfeakten zuständigkeitshalber bearbeitet hat. Dies gilt auch für dendie FallFälle, indemin vorliegendedenen Anträge der verstorbenen Person auf Leistungen nach dem SGB XII noch nicht abschließend bearbeitet wurden.

(3)9. Ist das Land Berlin Sterbeort und hat die verstorbene Person keine Sozialhilfe empfangen (vgl. Absatz 1 Satz 2), ist das Bezirksamt örtlich zuständig, welches zu Lebzeiten der verstorbenen Person gemäß Abschnitt II der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz ) in der jeweils gültigen Fassung nach deren Wohnsitz bzw. Geburtsdatum zuständig gewesen wäre.

(4)10. Die AbsätzeNummern 17 bis 39 gelten auch, wenn die Bestattung im Einzelfall außerhalb des Landes Berlin durchgeführt wird oder wurde.

(5)11. Tritt der Tod im Ausland ein, wurde der verstorbenen Person in Deutschland keine Sozialhilfe gewährt und soll die Bestattung in Deutschland stattfinden, greift dieDie spezielle Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 3 SGB XII greift nicht, wenn der Sterbeort im Ausland liegt und die verstorbene Person zuvor keine Sozialhilfe bezogen hat. In diesendiesem FällenFall findet für die die Leistung begehrende Person die allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit den Regelungen der Berliner AV Zuständigkeit Soziales in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, das heißt es ist auf die zur Kostentragung verpflichtete Person und ihrem tatsächlichen Aufenthaltsort abzustellen. Dies gilt auch für den Falldann, in demwenn die Bestattung im Ausland stattgefundendurchgeführt hat bzw. stattfinden sollwird.

(6)12. Hat die antragstellende Person mit deutscher Staatsbürgerschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland ist § 24 SGB XII anzuwenden.

13. Handelt es sich bei der verstorbenen Person um ein tot geborenestotgeborenes Kind, gelten die AbsätzeNummern 17 bis 49 bezogen auf den Status bzw. Wohnsitz der Mutter.

14. Gleiches gilt, wennSoweit es sich bei der verstorbenen Person um ein minderjähriges Kind handelt, ist der Wohnort der Person, die die Personensorge (§ 1631 BGB) ausübt, maßgeblich.

15. Soweit die antragstellende Person Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des Neunten Buches erhält, richtet sich gemäß § 98 Abs. 6 SGB XII die Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach § 74 SGB XII nach § 98 SGB IX.

16. Ist die Zuständigkeit zwischen Sozialhilfeträgern strittig, ist der zuerst angegangene Sozialhilfeträger zur Prüfung des Anspruchs zuständig nach § 43 SGB I.

II. Kostenpflichtige

31 KostenpflichtigeRangfolge der kostenpflichtigen Personen

(1)

17. Zum Tragen der Kosten sind nacheinander verpflichtet:

  1. p((. a. natürliche und juristische Personen, die aufgrund einer zivilrechtlichen vertraglichen Verpflichtung die Bestattungskosten ganz oder teilweise tragen müssen (z. B. Bestattungsinstitute oder andere Personen, die mit der verstorbenen Person eine Bestattungsvorsorgevereinbarung abgeschlossen haben)

  2. derp((. Erbeb. (die erbenden Personen nach § 19681922 BGB ), bei einer Erbengemeinschaft jederjede Miterbemiterbende Person, wenn und soweit ersie Forderungen nach § 1968 BGB ausgesetzt ist,sind

  3. beimp((. Todec. der MutterVater, eines Kindeswenn infolge der Schwangerschaft oder Entbindung dessendie VaterMutter eines Kindes stirbt (§ 1615 m BGB)

    p((. ),

  4. derd. Unterhaltsverpflichtetedie unterhaltsverpflichtete Person (§§ 1615 Abs. 2 , 1360a1360 a Abs. 3 , 1361 Abs. 4 BGB; § 5 LPartG)

  5. p((. e. natürliche und juristische Personen, die in Erfüllungaufgrund einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht die Bestattung16 veranlasstAbs. haben,1 nachweislich veranlassen wollen oder von der für ordnungsbehördliche Bestattung zuständigen Behörde zum Kostenersatz herangezogen werden undBestattG) die KostenBestattungskosten ganz oder teilweise tragen müssen,
  6. .

(2)18. NichtDie zurPrüfung Kostentragungder Kostenpflicht ist verpflichtetin der Rangfolge a. bis e. vorzunehmen. Die Kostenpflicht einer verpflichteten Person niederen Ranges entfällt, werwenn auseine einemandere GefühlPerson sittlicherhöherrangig Verpflichtungverpflichtet ist.

19. Von dieser Rangfolge kann in den Fällen abgewichen werden, in denen unklar ist, ob andere vorrangig Verpflichtete existieren oder aufihre WunschIdentität unbekannt ist. Ebenfalls kann von der Rangfolge abgesehen werden, wenn es im Interesse der Würde der verstorbenen Person (aberliegt, ohnedass Rechtspflichtsich odernahe wirksamAngehörige, eingegangenewelche vertragliche Verpflichtung – vgl. Absatz 1 Ziffer 1),nicht die Bestattungvorrangig veranlasstVerpflichteten (z.B. Freundesind, Nachbarn, ehemaliger Betreuer, Nachlasspfleger). Wer ohne rechtliche Verpflichtungum die KostenBeerdigung einer Bestattung übernimmt, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII . Die Forderungen sind gegenüber den Kostentragungsverpflichteten (siehe Absatz 1) geltend zu machenkümmern.

(3)20. Wird die Erbschaft wirksam ausgeschlagen (§§ 1944, 1945 BGB ), gehtso diegilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Eine Erbenstellung ist somit zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Die Pflicht zur Kostentragung geht dann auf dieetwaige Miterbenandere erbende Personen über. Sind keine Miterben vorhanden oder haben auch diese die Erbschaft ausgeschlagen, trifft die Kostenpflicht die unter AbsatzNummer 117 Genannten in der aufgeführten Reihenfolge. Von der Erbausschlagung bleibt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht unberührt.

(4) Bei einer Mehrheit von Erben sind die Bestattungskosten von der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner zu tragen. Jeder Miterbe ist Verpflichteter, wenn und soweit er Forderungen nach § 1968 BGB ausgesetzt ist. Die Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarfs auf Übernahme der Bestattungskosten hängt jeweils von der Forderung desjenigen ab, der im Rahmen der Bestattungspflicht die Kosten der Bestattung zunächst beglichen hat (vgl. Ziffer 4 Abs. 3 ).

2 – Nicht verpflichtete Personen

21. Nicht zur Kostentragung ist verpflichtet, wer aus einem Gefühl sittlicher Verpflichtung oder auf Wunsch der verstorbenen Person (aber ohne Rechtspflicht oder wirksam eingegangene vertragliche Verpflichtung) die Bestattung veranlasst (z. B. Freunde, Nachbarn, ehemaliger Betreuer, Nachlasspfleger). Wer ohne rechtliche Verpflichtung die Kosten einer Bestattung übernimmt, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII. Die Forderungen sind gegenüber den Kostentragungsverpflichteten geltend zu machen.

22. Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, die in Pflegefamilien zusammengewohnt haben und die in einem rechtlichen Verhältnis über Angelegenheiten der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) standen.

23. Bezugnehmend auf § 15 Abs. 1 BestattG Berlin kann ein Anspruch auf Kostenübernahme im Einzelfall auch dann erfolgen, wenn der Wunsch der Eltern besteht, ihr totgeborenes oder unmittelbar nach der Geburt verstorbenes Kind unter 1000 Gramm zu beerdigen.

3 – Gesamtschuldnerische Haftung

24. Bei einer Mehrheit von Erbinnen und Erben haften diese gesamtschuldnerisch nach § 2058 BGB. Die Höhe der Kostenübernahme hängt jeweils von der Forderung der Person ab, die im Rahmen der Bestattungspflicht die Kosten der Bestattung zunächst beglichen hat (vgl. Nummer 27).

III. Zumutbarkeit der Kostentragung für die Verpflichteten

41 Zumutbarkeit der Kostentragung für die VerpflichtetenGrundsätze

(1)25. Sofern die antragstellende Person kostenpflichtig im Sinne der Ziffer 3II. ist, kommt eine Kostenübernahme in Betracht, wenn ihr die Tragung der Kosten nicht zuzumuten ist.

(2) Zumutbar ist der Einsatz aller Mittel, die den Kostentragungspflichtigen durch den Tod der zu bestattenden Person zugeflossen sind26. Dazu gehören insbesondere der Nachlass, Schadenersatzforderungen gegen Dritte, die den Tod rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben (§ 844 BGB , § 10 Abs. 1 StVG ) und Versicherungsleistungen aus Anlass des Todesfalles (z.B. Lebens- oder Sterbegeldversicherungen, betriebliche oder sonstige aus Sozialleistungsansprüchen begründete Sterbegelder) sowie auch Ausgleichsansprüche gegen andere Miterben nach § 426 BGB . Bei einem bestehenden Ausgleichsanspruch gegen Miterben nach § 426 Abs. 2 , §§ 1968 und 2058 BGB haften die Miterben im Innenverhältnis für die Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB anteilig. Diese Mittel stellen kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB XII dar.

(3) Bei mehreren Verpflichteten ist die Zumutbarkeit für jede antragstellende Person gesondert zu prüfen. SindGewährt mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen, darf die den Antrag stellende Person nicht darauf verwiesen werden, dass ein gleichrangig Verpflichteter die Kosten allein zu tragen hat. Zu gewähren ist hierwird der von der den Antrag stellenden Person zu tragende Anteil (vgl. § 426 BGB ).

(4) Die kostenpflichtige Person ist darauf hinzuweisen, vorrangig einen ihr zustehenden realisierbaren Anspruch gegen gleichrangig Mitverpflichtete oder Dritte – das heißt einen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Anspruch, bei dessen Erfüllung die Bestattungskosten ganz oder teilweise bestritten werden können – geltend zu machen und sich um dessen Realisierung zu bemühen.

(5) Wird von gleichrangig Mitverpflichteten oder Dritten die Kostenbeteiligung nachweislich verweigert, kann die antragstellende Person nicht auf eine gerichtliche Durchsetzung verwiesen werden, sofern der Bestattungsvertrag noch nicht geschlossen ist. Um die Bestattung zu ermöglichen, ist zunächst Hilfe zu leisten. In solchen Fällen kann der Träger der Sozialhilfe gegebene Ansprüche auf sich überleiten (§ 93 SGB XII ) oder die Leistung als Darlehen erbringen (§ 91 SGB XII ).

(6) Ist die Bestattung bereits vollzogen, geht es also nur noch um die Entlastung von den Kosten, ist die hilfesuchende Person grundsätzlich darauf zu verweisen, zunächst ihre Ersatzansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen und nachzuweisen, dass dies endgültig gescheitert ist. Erst dann kann Hilfe nach § 74 SGB XII in Anspruch genommen werden.

(7) Sind die Bestattungskosten nicht durch den Nachlass oder sonstige durch den Nachlass zugeflossene Mittel gedeckt oder haben die Kostenpflichtigen keinen realisierbaren Anspruch nach Absatz 2, so ist die Zumutbarkeit gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts über Einkommens- und Vermögenseinsatz zu prüfen. Für den Einsatz von Einkommen gelten die Einkommensgrenzen des § 85 ff. SGB XII , der Einsatz von Vermögen bemisst sich nach §§ 90, 91 SGB XII . Für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG gilt § 7 AsylbLG .

(8) Neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind auch von der antragstellenden Person vorgetragenezu subjektivetragende Aspekte in die Prüfung der Zumutbarkeit einzubeziehen. Aus nichtwirtschaftlichen Gründen ist die Kostentragung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen unzumutbar (z.B. Misshandlung durch die verstorbene Person). Gestörte Familienbeziehungen allein begründen nicht die Unzumutbarkeit der Kostentragung. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung zur verstorbenen Person, desto eher ist der Einsatz bereiter Mittel zuzumutenAnteil.

(9)27. Sind einsetzbare, aber nicht ausreichende, Mittel vorhanden, sind die Bestattungskosten anteilig zu übernehmen.

28. Neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann auch die rechtliche und soziale Nähe der verpflichteten zu der verstorbenen Person in die Prüfung der Zumutbarkeit einzubeziehen sein. Je enger das verwandtschaftliche oder persönliche Verhältnis war, desto eher ist eine Übernahme zumutbar. Nicht zumutbar ist die Kostentragung nur in begründeten Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei schweren Verfehlungen gegenüber der verpflichteten Person (Körperverletzung, sexueller Missbrauch, grober Verletzung der Unterhaltspflicht). Eine belastete Familienbeziehung allein begründet nicht die Unzumutbarkeit der Kostentragung.

52 ErforderlicheWirtschaftliche Kosten der BestattungLeistungsfähigkeit

(1)

29. ZuZumutbar ist der Einsatz aller Mittel, die der kostenpflichtigen Person durch den erforderlichenTod der zu bestattenden Person zugeflossen sind. Dazu gehören insbesondere der Nachlass, Schadenersatzforderungen gegen Dritte, die den Tod rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben (§ 844 BGB, § 10 Abs. 1 StVG) und Versicherungsleistungen aus Anlass des Todesfalles (z. B. Lebens- oder Sterbegeldversicherungen, betriebliche oder sonstige aus Sozialleistungsansprüchen begründete Sterbegelder) sowie auch Ausgleichsansprüche gegen andere vorrangig oder gleichrangig Verpflichtete.

30. Sind die Bestattungskosten nicht durch den Nachlass oder sonstige durch den Nachlass zugeflossene Mittel gedeckt oder haben die Kostenpflichtigen keinen realisierbaren Anspruch gegen Dritte, so ist die Zumutbarkeit gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts über Einkommens- und Vermögenseinsatz zu prüfen, insbesondere ist auf die Einstandsgemeinschaft abzustellen. Für den Einsatz von Einkommen gelten die Einkommensgrenzen der §§ 85 ff. SGB XII, der Einsatz von Vermögen bemisst sich nach §§ 90, 91 SGB XII. Für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG gilt § 7 AsylbLG.

31. Bei der Einkommensbereinigung werden Versicherungsbeiträge auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nur dann berücksichtigt, wenn sie in dem für die Einkommensermittlung maßgeblichen Monat der Fälligkeit der Bestattungsforderung auch tatsächlich und rechtlich angefallen sind. Sie dürfen maximal in Höhe von 1/12 des Jahresbetrages einbezogen werden.

32. Etwaige Darlehensrückzahlungen finden keine einkommensmindernde Berücksichtigung.

33. Pflegegelder gehören zu den anrechnungsfreien zweckbestimmten Leistungen nach Ziff. 22 GA-ESH.

34. Die erhöhte Hinterbliebenenrente im Sterbevierteljahr gehört grundsätzlich zu den anrechnungsfreien zweckbestimmten Leistungen i.S.d. § 83 Abs. 1 SGB XII (vgl. BMAS Rundschreiben 2015/2 vom 10.02.2015). Jedoch besteht teilweise Zweckidentität des sogenannten Sterbequartalsvorschusses mit den zu deckenden Kosten einer Bestattung. Der Einsatz des Vorschusses ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der kostenpflichtigen Person. So kann davon ausgegangen werden, dass der Einsatz eher unzumutbar ist, je näher die kostenpflichtige Person mit der Hinterbliebenenrente an die Grenze des Grundsicherungsbedarfs kommt. Die Unzumutbarkeit ist erreicht bei der Hälfte des Differenzbetrags zwischen der erhöhten Hinterbliebenenrente im Rahmen des § 74 SGB XII gehören Aufwendungen, die für eine einfache aber würdige Bestattung notwendig sind. Im Einzelnen sind dies:

  • die Kosten der Untersuchung eines Toten einschließlich der Feststellung des TodesSterbevierteljahr und der Ausstellungzu deserwartenden Leichenschauscheines
  • Kosten für Leistungen der Bestatter
  • Friedhofsgebühren
  • Krematoriumsgebühren und -entgelte
  • die Gebühren für die Aufbewahrung der Leiche im Leichenschauhaus des Landesinstitutes für gerichtliche und soziale Medizin Berlin
  • die Gebühren für die Leichenschau nach § 20 des Bestattungsgesetzes
    Als angemessen gelten die Kosten und Gebühren für einfache, aber würdige ErdWitwen- oder Feuerbestattungenbzw. Kosten für andere Bestattungsarten können übernommen werden, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen.

Kosten für weitere Leistungen können im Ausnahmefall nur übernommen werden, wenn sie nachweisbar außerhalb der aufgezählten Positionen notwendig zu erbringen waren und für die Leistungsberechtigten eine unzumutbare Belastung darstellen würden (z.B. Träger auf dem Friedhof, wenn dieser keine stellt; Überführungskosten, wenn der Sterbeort nicht Berlin ist). Sind mehrere Tote gleichzeitig zu bestatten, sind die erforderlichen Kosten (insbesondere die Pauschale für die Leistungen der Bestatter) in der notwendigen Anzahl mehrmals zu übernehmenWitwerrente.

(2)35. DieLiegen Kostendie Voraussetzungen für Leistungen der Bestatter werden als Pauschale übernommen. Die Höhe der Pauschale wird mit Rundschreiben der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bekannt gegeben. Mit dieser Pauschale werden die Leistungen, dieGewährung von BestattungsunternehmenArbeitslosengeld erbrachtII bzwvor, ist regelmäßig von einer Unzumutbarkeit auszugehen. organisiertEine werden,Vermögensprüfung abgedeckt;nach diesdem sindSGB insbesondere:XII Sarg, Ausstattung des Sarges, Einbetten, Überführungswagen, Bahrenüberführung, zweite Überführung (im Fall, dass das zunächst mit der Abholung der Leiche beauftragte Unternehmenhat nicht daszu gleiche ist, das auf Wunsch der Leistungsberechtigten die Bestattung durchführt), Träger, Desinfektion, Schutzhülle, Aufbewahrung, notwendige Anzeigen bei Behörden, Redner, Organist (soweit ein Organist nicht durch einen nichtlandeseigenen Friedhof gestellt wird), Ausschmückung, Blumen und allgemeine Verwaltungstätigkeitenerfolgen.

(3)36. GebührenMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der BerlinerBedürftigkeit Friedhöfe werden für folgende Positionen übernommen:

  • die Überlassung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte,
  • die Unterhaltungist der allgemeinenMonat Friedhofsanlageder jeFälligkeit Bestattungsfallder Bestattungsforderung (§ 271 BGB). Soweit die Rechnungen in einerunterschiedlichen Reihen-Monaten oderfällig Gemeinschaftsgrabstättegeworden (Friedhofsgrundgebühr)sind,
  • die Erdbestattunghat ineine einerGegenüberstellung Erdreihengrabstätteder mitjeweiligen einheitlicher AnlageMonatseinkommen und Pflegeder oderjeweiligen in einer Erdgemeinschaftsgrabstätte oder in einer Erdreihengrabstätte einschließlich Sargannahme, Sargaufbewahrung bisRechnungsbeträge zu vier Tage nach dem Einlieferungstag, Bereitstellen des Sarges zur Bestattung, Herstellen und Schließen der Gruft, Auskleiden der Gruft, Trauerzugführer, Anordnen der Blumen und Gebinde, nur bei nichtlandeseigenen Friedhöfen: Sargträger _oder_ die Beisetzung einer Urne in einer Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrabstätte oder in einer Urnenreihengrabstätte einschließlich Urnenannahme, Urnenaufbewahrung bis zu drei Wochen, Bereitstellen der Urne zur Beisetzung, Herstellen und Schließen der Gruft, Urnenträger, Anordnen der Blumen und Gebinde,
  • Bereitstellung der Feiereinrichtungen
  • für eine Trauerfeier bis zu 30 Minutenfür eine Trauerfeier bis zu 30 Minuten _oder_ eine stille Abschiednahme _oder_ die würdige Urnenübergabe, wenn weder Trauerfeier noch stille Abschiednahme vorgesehen ist (nur bei landeseigenen Friedhöfen) _oder_ die rituelle Waschung und Gebet bei islamischen Bestattungen, je angefangene Stunde, und Organistenstellung (nur auf nichtlandeseigenen Friedhöfen)
  • die Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege eines Grabfeldes je Bestattungsfall in einer Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege oder einer Erdgemeinschaftsgrabstätte oder in einer Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrabstätte (zusätzliche Gebühr),
  • die gärtnerische Erstanlage von Erd- und Urnenreihengrabstätten (nur auf nichtlandeseigenen Friedhöfen),
  • einen Merkpfahl,
  • für das Setzen und seitliche Bepflanzen eines Hügels auf einer Erdreihengrabstätte.
  • Annahme einer Urne die von einem Krematorium oder einem Friedhof außerhalb Berlins zugesandt wird oder die von einem Bestattungsinstitut oder Bestattungsfuhrunternehmen angeliefert wird

(4) Im begründeten Ausnahmefall können die für Bestattungen in Wahlgrabstätten maßgeblichen Gebührenpositionen übernommen werden. Entsprechenden Anträgen ist insbesondere dann statt zu geben, wenn bereits eine Wahlgrabstätte vorhanden isterfolgen.

(5)37. DieIn Bestattungden sollFällen, aufin einemdenen Berlinerdie landeseigenenBestattungskosten nicht schon aus vorhandenem Vermögen oder nichtlandeseigenen Friedhof erfolgen. Wirddem im begründetenmaßgebenden AusnahmefallMonat einzugeflossenen FriedhofMonatseinkommen außerhalb Berlins gewählt, dürfen keine Mehrkosten entstehen.

(6) Die Gebühren und Entgelte der Berliner Krematorien sind für folgende Positionen zu übernehmen:

  • das Aufbewahren eines Sarges,
  • das Bereitstellen der Feiereinrichtungen für eine Trauerfeier für die Dauer von 30 Minuten oder für eine stille Abschiednahme für den Fall, dass bei der Beisetzung auf dem Friedhof keine Trauerfeierlichkeiten stattfinden sollen,
  • die Einäscherung,
  • das Übersenden der Urne auf einen Friedhof im Land Berlin.

Die Einäscherung soll in einem Berliner Krematorium erfolgen. Wird im begründeten Ausnahmefall ein Krematorium außerhalb Berlins gewählt, dürfen keine Mehrkosten entstehen.

(7) Die Höhe der Gebühren oder Entgelte zu den Absätzen 3 und 4 sowie die Lagerungsgebühren bei der Aufbewahrung der Leiche im Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin ergeben sich aus den entsprechenden Gebührenordnungen bzw. Entgeltregelungen in der jeweils gültigen Fassung. Die Kosten für die Untersuchung eines Toten einschließlich der Feststellung des Todes und der Ausstellung des Leichenschauscheines sind nach der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils gültigen Fassung zu übernehmen.

(8) Besonderheiten bei der Bestattung Verstorbener, die dem jüdischen Glauben angehörten, auf den jüdischen Friedhöfen in Berlinaufgebracht werden gesondert geregelt und von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bekannt gegeben.

(9) Kosten für eine Bestattung im Ausland können im Einzelfall in angemessenem Umfang übernommen werden, wenn es die Besonderheiten des Einzelfalles rechtfertigen oder/und die BestattungBezahlung unterdas Beachtungnach religiöser§§ Riten85, im87 LandSGB BerlinXII nachweisbareinzusetzende nichtEinkommen möglichübersteigt ist. Hierbeizu dürfenprüfen, keineob Mehrkostendie entstehenverpflichtete Person die Möglichkeit hat, eine Ratenzahlungsvereinbarung mit den Bestattungsunternehmen oder den Friedhöfen zu schließen.

63 Verfahren zur KostenübernahmeAusgleichsansprüche

38. Zu etwaigen vorrangigen oder gleichrangigen Ausgleichsansprüchen gegen andere kostenpflichtige Personen oder Dritte ist Folgendes zu beachten:

p(1)(. Diea. Entscheidung überSofern die Übernahme oder Ablehnung von Bestattungskosten ist der den Antrag stellenden Person durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben (§ 31 SGB X ). KannBestattung noch keinenicht abschließendevollzogen Entscheidung getroffen werden, soll ein vorläufiger Bewilligungsbescheid unter Verwendung des Vordrucks Soz III F 2 erlassen werden. Wird eine endgültige Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung getroffenist, soll der VordruckLeistungsträger Sozdie IIIkostenpflichtige FPerson 3nicht verwendetauf eine Durchsetzung verweisen. Um die Bestattung zu ermöglichen, ist zunächst Hilfe zu leisten.

p((. b. Ist die Bestattung bereits vollzogen, kann die kostenpflichtige Person darauf verwiesen werden, vorrangige und realisierbare Ansprüche durchzusetzen. Dabei ist sie verpflichtet, mündlich oder schriftlich zur Erfüllung von Ausgleichsansprüchen aufzufordern. Der gerichtliche Weg ist ihr aber nur zuzumuten, wenn die Inanspruchnahme einen sicheren Erfolg verspricht. Bestehen Zweifel an der Realisierbarkeit des Ausgleichsanspruchs, darf nicht darauf verwiesen werden.

p(2)(. Imc. FalleDer einesLeistungsträger bestehendenhat Anspruchsdie Möglichkeit vorrangige Ansprüche nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 93 SGB XII auf Übernahmesich überzuleiten und diese zivilrechtlich geltend zu machen. Dabei sind die weiteren Besonderheiten des § 93 SGB XII, wie beispielsweise die Anhörung der BestattungskostenBeteiligten, sindzu der kostenpflichtigen Person Kostenübernahmescheine – gemäß dem Vordruck Soz III F 1 – in der notwendigen Anzahl (Bestatter, Friedhof, Krematorium) auszuhändigenberücksichtigen.

Ergibt die Berechnung einen zu leistenden Eigenanteil, ist dieser vorrangig von den Leistungen für den Bestatter p(Ziffer 5 Abs(. 2 ) abzusetzend. UmfasstVerschließt die Kostenübernahme wegen des zu erbringenden Eigenanteils nur einen Teil der Friedhofs- oder Krematoriumsgebühren bzw. -entgelte, wird kein Kostenübernahmeschein ausgestellt. Der bewilligte Teilbetrag ist der kostenpflichtigen Person zur Verfügung zu stellen.

(3) Der leistungsberechtigten Person ist zu verdeutlichen, dass ihr die volle Pauschale für Leistungen der Bestatter – oder die anteilige Pauschale nach Abzug eines Eigenanteils – zur Zahlung angewiesen wird, wenn der Wunsch nach einer Direktanweisung an den Bestatter nicht schriftlich geäußert wird. Liegt eine Einverständniserklärung zur Direktanweisung an den Bestatter vor, ist vom Bestattungsunternehmen die Rechnung in zweifacher Ausfertigung beim Träger der Sozialhilfe einzureichen. Erstattet werden dann die tatsächlichen Kosten maximal in Höhe der geltenden Pauschale, gegebenenfalls unter Absetzung des errechneten Eigenanteils.

(4) Den anderen Leistungserbringern sind die Kosten nach Rechnungslegung direkt zu überweisen.

(5) Wird die Übernahme von Bestattungskosten beantragt, weilsich die kostenpflichtige Person als bestattungspflichtige Person zur Erstattung der Kosten für eine ordnungsbehördliche Bestattung herangezogen wird, sind lediglich die für diese Bestattung entstandenen Kosten zu berücksichtigen. Sofern die Kosten bereits von der antragstellenden Person beglichen wurden, werden die Leistungen an diese gewährt. Wurden die Kosten noch nicht von der antragstellenden Person beglichen und kann der Anspruch einer für ordnungsbehördliche Bestattungen zuständigen Berliner Behördegenerell gegen dieeigene antragstellende Person nur aus Mitteln der Sozialhilfe des Landes Berlin befriedigt werdenBemühungen, stelltdann dieist Leistungsbehördeein denVerweis Anspruchauf demAusgleichsansprüche Grundeangezeigt, nachum festMissbrauch und benachrichtigt die für ordnungsbehördliche Bestattung zuständige Stelle. Leistungen der Sozialhilfe nach § 74 SGB XII werden in diesen Fällen nicht ausgezahltvorzubeugen.

Eine39. VerrechnungBei zwischeneinem derbestehenden fürAusgleichsanspruch ordnungsbehördlichegegen Bestattungen zuständigen StelleMiterbinnen und demMiterben Sozialamtnach findet§§ nicht426 stattAbs. 2, 1968 und die2058 KostenBGB, verbleibenhaften beidiese derim für ordnungsbehördliche Bestattungen zuständigen Stelle.

(6) Ist voraussichtlichInnenverhältnis für die PrüfungNachlassverbindlichkeiten dergemäß sozialhilferechtlichen§ Voraussetzungen426 längereAbs. Zeit1 erforderlichBGB undanteilig. istDer aberAnteil dierichtet Gewährung der Kosten aufgrund einer summarischen Prüfung wahrscheinlich (insbesondere wenn die antragstellende/n Person/en Leistungensich nach demden entsprechenden Erbanteilen gemäß §§ 1924 ff. BGB. Diese Mittel stellen kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB XII erhalten), kann eine vorläufige Kostenübernahme erklärt werden. Dies gilt auch, um zu vermeiden, dass eine ordnungsbehördliche Bestattung gemäß § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes nur deshalb durchzuführen ist, weil Bestattungspflichtige nicht über die finanzielle Mittel verfügen, um für die Bestattung zu sorgen, und über den Antrag auf Kostenübernahme nicht rechtzeitig entschieden werden kann.

(7) Wurde ein vorläufiger Bescheid erteilt und ergibt die abschließende Prüfung, dass einsetzbares Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, ist Aufwendungsersatz gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII geltend zu machendar.

IV. Erforderliche Kosten der Bestattung

1 – Grundsätze

40. Bestattungskosten sind die Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen und final auf die Durchführung der Bestattung gerichtet sind.

41. Kosten, die nur anlässlich des Todes entstehen (insb. Danksagungen, Leichen-schmaus, Anreisekosten, Bekleidung), sind keine Bestattungskosten.

42. Maßstab für die Erforderlichkeit der Beerdigungskosten ist eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspricht. Die Erforderlichkeit bezieht sich auf Art, Umfang und Höhe der Bestattungsaufwendungen.

2 – Angemessene Wünsche

43. Die angemessenen Wünsche der bestattungspflichtigen Person und der verstorbenen Person sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII zu berücksichtigen, wenn sie nicht mit Mehrkosten verbunden sind.

44. Stellen die Wünsche eine religiöse Verpflichtung dar, die durch die Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG geschützt ist, sind geringe Mehrkosten gegenüber den als Bezugsmaßstab herangezogenen Kosten einer üblichen Erdbestattung ausnahmsweise zu tragen.

3 – Erforderliche Bestattungskosten im Einzelnen

45. Im Einzelnen fallen unter die erforderlichen Bestattungskosten

p((. a. die Kosten der Untersuchung eines Toten einschließlich der Feststellung des Todes und der Ausstellung des Leichenschauscheines

p((. b. Kosten für Leistungen der Bestattungsunternehmen

p((. c. Friedhofsgebühren

p((. d. Krematoriumsgebühren und -entgelte

p((. e. die Gebühren für die Aufbewahrung der Leiche im Leichenschauhaus des Landesinstitutes für gerichtliche und soziale Medizin Berlin

p((. f. besondere Hygienekosten

46. Hinsichtlich der Kosten erforderlich sind die Erd- oder Feuerbestattung, da diese gemäß § 17 BestattG die in Berlin vorgesehenen Bestattungsarten darstellen. Kosten für andere Bestattungsarten außerhalb Berlins können übernommen werden, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen.

47. Kosten für weitere Leistungen können im Ausnahmefall nur übernommen werden, wenn sie nachweisbar außerhalb der aufgezählten Positionen notwendig zu erbringen waren und für die leistungsberechtigte Person eine unzumutbare Belastung darstellen würden (z. B. Trägerinnen oder Träger auf dem Friedhof, wenn dieser keine stellt, Überführungskosten, wenn der Sterbeort nicht Berlin ist bzw. wenn der Sterbeort Berlin ist und die verstorbene Person in Brandenburg beerdigt werden soll, Sarg in Übergröße).

48. Sind mehrere Tote gleichzeitig zu bestatten, sind die erforderlichen Kosten in der notwendigen Anzahl mehrmals zu übernehmen.

49. Kosten für eine Bestattung im Ausland können im Einzelfall in angemessenem Umfang übernommen werden, wenn es die Besonderheiten des Einzelfalles rechtfertigen und keine Mehrkosten entstehen.

50. Aufwendungen für einen einfachen Grabstein bzw. eine einfache Grabplatte sind erforderlich, wenn deren Notwendigkeit aus rechtlichen Vorschriften (wie z. B. der Friedhofssatzung) hervorgeht.

51. Die Höhe der Gebühren, Entgelte sowie die Lagerungsgebühren bei der Aufbewahrung der Leiche im Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin ergeben sich aus den entsprechenden Gebührenordnungen bzw. Entgeltregelungen in der jeweils gültigen Fassung. Die Kosten für die Untersuchung eines oder einer Toten einschließlich der Feststellung des Todes und der Ausstellung des Leichenschauscheines sind nach der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung zu übernehmen.

52. Einzelheiten sind dem entsprechenden Rundschreiben zu den Bestattungskosten nach § 74 SGB XII zu entnehmen.

4 – Leistungen der Bestattungsunternehmen

53. Die Kosten für Leistungen der Bestattungsunternehmen werden als Pauschale übernommen, die mit dem oben genannten Rundschreiben bekannt gegeben wird.

54. Die Pauschale beinhaltet alle Leistungen, die vom Bestattungsunternehmen erbracht bzw. organisiert werden, insbesondere: Sarg, Ausstattung des Sarges, Einbetten, Überführungswagen, Bahrenüberführung, zweite Überführung (im Fall, dass das zunächst mit der Abholung der Leiche beauftragte Unternehmen nicht das gleiche ist, das auf Wunsch der leistungsberechtigten Person die Bestattung durchführt), Trägerinnen und Träger, Desinfektion, Schutzhülle, Aufbewahrung, notwendige Anzeigen bei Behörden, Rednerinnen und Redner, Organistinnen und Organisten (soweit nicht durch einen nichtlandeseigenen Friedhof gestellt), Ausschmückung, Blumen, und allgemeine Verwaltungstätigkeiten.

5 – Leistungen der Berliner Friedhöfe

55. Gebühren der Berliner Friedhöfe werden für folgende Positionen übernommen:

p((. a. die Überlassung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte

p((. b. die Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage je Bestattungsfall in einer Reihen- oder Gemeinschaftsgrabstätte (Friedhofsgrundgebühr)

p((. c. die Erdbestattung in einer Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege oder in einer Erdgemeinschaftsgrabstätte oder in einer Erdreihengrabstätte einschließlich Sargannahme, Sargaufbewahrung bis zu vier Tage nach dem Einlieferungstag, Bereitstellen des Sarges zur Bestattung, Herstellen und Schließen der Gruft, Auskleiden der Gruft, Trauerzugbegleitung, Anordnen der Blumen und Gebinde, Sargträgerinnen und -träger oder

p((. d. die Beisetzung einer Urne in einer Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrabstätte oder in einer Urnenreihengrabstätte einschließlich Urnenannahme, Urnenaufbewahrung bis zu drei Wochen, Bereitstellen der Urne zur Beisetzung, Herstellen und Schließen der Gruft, Urnenträgerinnen und -träger, Anordnen der Blumen und Gebinde

p((. e. Bereitstellung der Feiereinrichtungen für eine Trauerfeier bis zu 30 Minuten oder eine stille Abschiednahme oder die würdige Urnenübergabe, wenn weder Trauerfeier noch stille Abschiednahme vorgesehen ist (nur bei landeseigenen Friedhöfen), die rituelle Waschung und Gebet bei islamischen Bestattungen, je angefangene Stunde und Organistengestellung (nur auf nichtlandeseigenen Friedhöfen)

p((. f. die Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege eines Grabfeldes je Bestattungsfall in einer Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege oder einer Erdgemeinschaftsgrabstätte oder in einer Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrabstätte (zusätzliche Gebühr)

p((. g. die gärtnerische Erstanlage von Erd- und Urnenreihengrabstätten (nur auf nichtlandeseigenen Friedhöfen)

p((. h. einen Merkpfahl

p((. i. für das Setzen und seitliche Bepflanzen eines Hügels auf einer Erdreihengrabstätte

p((. j. Annahme einer Urne, die von einem Krematorium oder einem Friedhof außerhalb Berlins zugesandt wird oder die von einem Bestattungsinstitut oder Bestattungsfuhrunternehmen angeliefert wird.

56. Regelmäßig werden nur die Kosten für ein Reihengrab übernommen. Im begründeten Ausnahmefall können die Mehrkosten für eine Wahlgrabstätte insbesondere dann übernommen werden, wenn eine solche bereits vorhanden ist.

57. Hatte die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin, soll die Bestattung auf einem Berliner landeseigenen oder nichtlandeseigenen Friedhof erfolgen. Wird im begründeten Ausnahmefall ein Friedhof außerhalb Berlins gewählt, dürfen keine Mehrkosten entstehen. Ist Berlin lediglich Sterbeort und hatte die verstorbene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt außerhalb Berlins – aber innerhalb Deutschlands – und soll die Beisetzung am Wohnort erfolgen, greifen hinsichtlich der Übernahmefähigkeit der am Beisetzungsort anfallenden Bestattungskosten die am Wohnort geltenden Regelungen zu § 74 SGB XII („ortsübliche Kosten“).

58. Besonderheiten bei der Bestattung Verstorbener, die dem jüdischen Glauben angehörten, auf den jüdischen Friedhöfen in Berlin werden gesondert geregelt und von der für soziales zuständigen Senatsverwaltung bekannt gegeben.

6 – Leistungen der Berliner Krematorien

59. Die Gebühren und Entgelte der Berliner Krematorien sind für folgende Positionen zu übernehmen:

p((. a. das Aufbewahren eines Sarges oder einer Urne

p((. b. das Bereitstellen der Feiereinrichtungen für eine Trauerfeier für die Dauer von 30 Minuten oder für eine stille Abschiednahme für den Fall, dass bei der Beisetzung auf dem Friedhof keine Trauerfeierlichkeiten stattfinden sollen

p((. c. die Einäscherung

p((. d. das Übersenden der Urne auf einen Friedhof im Land Berlin.

60. Die Einäscherung soll in einem Berliner Krematorium erfolgen. Wird im begründeten Ausnahmefall ein Krematorium außerhalb Berlins gewählt, dürfen keine Mehrkosten entstehen.

V. Verfahren zur Kostenübernahme

1 – Entscheidungsform

61. Die Entscheidung über die Übernahme oder Ablehnung von Bestattungskosten ist der antragstellenden Person durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben (§ 31 SGB X). Dazu soll ein Vordruck verwendet werden.

2 – Leistungsform

62. Im Falle eines bestehenden Anspruchs auf Übernahme der Bestattungskosten sind der kostenpflichtigen Person Kostenübernahmescheine gemäß dem Vordruck in der notwendigen Anzahl (Bestattungsunternehmen, Friedhof, Krematorium) auszuhändigen.

63. Den Leistungserbringenden (z. B. Bestattungsunternehmen, Friedhof, Krematorium, Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin) sind die Kosten nach Rechnungslage direkt zu überweisen.

64. Das Einverständnis zu dem Vorgehen nach Nummer 62 und Nummer 63 ist von der kostenpflichtigen Person einzuholen.

65. Ergibt die Berechnung einen zu leistenden Eigenanteil, ist dieser vorrangig von den Leistungen für das Bestattungsunternehmen abzuziehen.

3 – Vorläufige Regelung

66. Ist voraussichtlich für die Prüfung der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen längere Zeit erforderlich und ist die Gewährung der Kosten aufgrund einer summarischen Prüfung wahrscheinlich, kann eine vorläufige Kostenübernahme erklärt werden. Die vorläufige Entscheidung stellt eine Ausnahme dar, welche nach Einzelfallprüfung ergehen darf, wenn eine abschließende Entscheidung nach dem Stand der Dinge noch nicht möglich ist und der gesetzliche Zweck der Leistung nur erreicht werden kann, wenn die Leistung möglichst rasch erbracht wird.

67. Der adressierten Person müssen der Inhalt und Umfang der Vorläufigkeit gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt mitgeteilt werden, das heißt, es muss für sie ersichtlich sein, inwieweit der Bescheid nur für eine Übergangszeit gilt. Der vorläufige Verwaltungsakt darf nicht beliebig lange aufrechterhalten werden. Der Leistungsträger hat die vorbehaltene Prüfung unverzüglich vorzunehmen, sobald der Grund für den Vorbehalt entfallen ist. Vor Ersetzung durch eine ungünstigere, endgültige Regelung ist die betroffene Person anzuhören, d. h. ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

68. Eine vorläufige Entscheidung kann außerdem ergehen, um zu vermeiden, dass eine ordnungsbehördliche Bestattung gemäß § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes nur deshalb durchzuführen ist, weil die Bestattungspflichtigen nicht über die finanzielle Mittel verfügen, um für die Bestattung zu sorgen, und über den Antrag auf Kostenübernahme nicht rechtzeitig entschieden werden kann.

4 – Ordnungsrechtlich bestattungspflichtige Person

69. Wird die Übernahme von Bestattungskosten beantragt, weil die kostenpflichtige Person als bestattungspflichtige Person zur Erstattung der Kosten für eine ordnungsbehördliche Bestattung herangezogen wird, sind lediglich die für diese Bestattung entstandenen Kosten zu berücksichtigen.

70. Sofern die Kosten bereits von der antragstellenden Person beglichen wurden, werden die Leistungen an diese gewährt. Wurden die Kosten noch nicht von der antragstellenden Person beglichen und kann der Anspruch einer für ordnungsbehördliche Bestattungen zuständigen Berliner Behörde gegen die antragstellende Person nur aus Mitteln der Sozialhilfe des Landes Berlin befriedigt werden, zahlt die Leistungsbehörde den Anspruch direkt an die für die ordnungsbehördliche Bestattung zuständige Stelle.

7 –VI. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

71. Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 01. November 201204.2021 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 3031. September 201703.2026 außer Kraft.

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