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ARCHIV: Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (AV Eingliederungshilfe - AV EH -)

p(. vom 9. Februar 2007 (ABl. S. 667), mit den Änderungen vom 26. Januar 2018 – Aufgehoben durch die Gemeinsame Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe (AV EH) vom 05.02.2020

Inhalt

Abschnitt I: Allgemeiner Teil / Gemeinsame Vorschriften

- entfallen mit Rundschreiben Soz Nr. 08/2017

Unterabschnitt 1: Allgemeine Grundsätze

1 – Allgemeines(nicht mehr belegt)

(1)- Der Träger der Sozialhilfe ist im Rahmen der Leistungen nach den §§ 53 ff SGB XII Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX), soweit es sich um eine Leistung nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX handelt.

(2) Nach § 2 SGB XII werden Leistungen der Sozialhilfe nachrangig gewährt. Der Träger der Sozialhilfe stellt sicher, dass der behinderte Mensch oder der gesetzliche Vertreter bestehende Ansprüche gegen Dritte geltend macht. Die Kostenübernahme sowie die Kostenbeteiligung der nachfragenden Person richten sich nach den §§ 19, 35 und 82 bis 92 SGB XII sowie den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

(3) Träger anderer Sozialleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB XII sind vor allem die in § 6 Abs. 1 SGB IX genannten weiteren Rehabilitationsträger. Das Integrationsamt ist kein Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX.

(4) Soweit ein vorrangiger Rehabilitationsträger zuständig ist, kommen Leistungen nach dem SGB XIIentfallen mit AusnahmeRundschreiben derSoz Regelung in Nummer 2 AbsNr. 108/2017 nicht in Betracht (§ 2 Abs. 1 SGB XII).

(5) Auf die vom Träger der Sozialhilfe gewährten individuellen Leistungen hat nur der einzelne behinderte Mensch einen Anspruch, nicht aber Einrichtungen, in denen die Hilfen erbracht werden. Familienangehörige haben ebenfalls keinen Anspruch auf die Leistung; auch dann nicht, wenn die Hilfe familiengerecht gestaltet wird (vgl. § 16 SGB XII).

(6) Die Leistungen nach den §§ 53 ff SGB XII werden geschlechtergerecht und geschlechter­differenziert gewährt. Soweit die Leistung von einer Einrichtung oder einem Dienst im Sinne des § 75 SGB XII erbracht wird, sind die Verträge des Landes Berlin mit den Trägern nach den §§ 75 ff SGB XII zu beachten.

(7) Die von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bekannt gegebenen gemeinsamen Empfehlungen nach § 13 SGB IX werden beachtet.

2 – Zuständigkeitsprüfung(nicht mehr belegt)

(1) Das Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit ist in § 14 SGB IX festgelegt. Ergänzend hierzu wird die gemeinsame Empfehlung über die Ausgestaltung des in § 14 SGB IX bestimmten Verfahrens (Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung) berücksichtigt.

(2) Ist eine Sachentscheidung innerhalb von drei Wochen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) nicht möglich, weil ein Gutachten erforderlich ist, trifft der Rehabilitationsträger seine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX). Die im Gutachten anderer Rehabilitationsträger getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf sind bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII verbindlich zu Grunde zu legen (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 5 SGB IX).

(3) Für die Erstellung des Gutachtens beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich eine/n geeigneten Sachverständige/n. In der Regel werden der nachfragenden Person drei möglichst wohnortnahe Sachverständige vorrangig des öffentlichen Gesundheitsdienstes, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren (z.B. bei Gehörlosen) bestehen, vorgeschlagen. Sie/Er kann davon die Person ihres/seines Vertrauens bestimmen. Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Entscheidung über ein notwendiges Gutachten und eine Auftragserteilung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Der Träger der Sozialhilfe stellt durch Verträgeentfallen mit SachverständigenRundschreiben oderSoz fachkundigen Diensten sicher, dass diese gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

(4) Bei den Gemeinsamen Servicestellen nach § 22 SGB IX handelt es sich nicht um eigenständige Behörden oder andere Stellen der Rehabilitationsträger selbstNr. Leistungsanträge08/2017 werden also nicht bei einer Servicestelle gestellt, sondern bei einem Rehabilitationsträger in der Servicestelle. Damit gelten die Anträge unabhängig von der organisatorischen Trägerschaft und personellen Besetzung der Servicestelle als bei dem laut Zuordnung der Servicestelle zuständigen Rehabilitationsträger gestellt. Die Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beginnt in diesen Fällen mit der Antragstellung in der Servicestelle oder – soweit Leistungen von Amts wegen erbracht werden – mit dem Folgetag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Der endgültig zuständige Rehabilitationsträger erstattet unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 SGB IX dem Träger der Sozialhilfe die auf der Grundlage des SGB XII erbrachten Leistungen nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

3 – Erstattung(nicht selbstbeschafftermehr Leistungenbelegt)

Der- Trägerentfallen dermit SozialhilfeRundschreiben erstattetSoz selbstbeschaffte Leistungen nach § 15 AbsNr. 108/2017 SGB IX nur dann, wenn er eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Der Umfang der Erstattung bemisst sich an einer rechtzeitig erbrachten Leistung.

4 – Statistik(nicht mehr belegt)

(1)- Könnenentfallen diemit inRundschreiben § 14 SGB IX genannten Fristen nicht eingehalten werden, erfasst der Träger der Sozialhilfe nach § 15 Abs. 2 Nummer 1 SGB IX die Fälle.

(2) Der Träger der Sozialhilfe erfasst nach § 15 Abs. 2 SGB IX, in welchem Umfang sich die Verfahrensdauer vom Eingang der Anträge bis zur Entscheidung über die Anträge verringert hat. Zu diesem Zweck ist als Vergleichsbasis zuerst eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer zu ermitteln, um anschließend den vom Gesetzgeber gewollten zeitlichen Vergleich anstellen zu können.

(3) Außerdem erfasst der Träger der Sozialhilfe nach § 15 Abs. 2Soz Nr. 308/2017 SGB IX die Anzahl der Fälle der Kostenerstattung nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.

(4) Die Ergebnisse dieser Erfassungen nach § 15 Abs. 2 SGB IX stellen die Bezirke jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres in der ersten Julihälfte eines jeden Jahres der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung.

(5) Die übrige Bundesstatistik bleibt unberührt.

5 – Anspruchsvoraussetzungen(nicht mehr belegt)

(1)- Ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen setzt eine tatsächlich vorliegende oder drohende Behinderung voraus (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindungentfallen mit §Rundschreiben 2Soz AbsNr. 108/2017 Satz 1 SGB IX), die mit hoher Wahrscheinlichkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten vorliegen wird. Bei nicht wesentlichen Behinderungen kann Hilfe nur im absoluten Ausnahmefall (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) erbracht werden.

(2) Behindert im Sinne des SGB XII ist nur, wer einer der in den §§ 1 bis 3 EHVO genannten Gruppen zugeordnet werden kann.

(3) Die körperlich wesentlich behinderten Menschen sind in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 1 EHVO bestimmt. Bei anderen als den in § 1 Satz 2 EHVO aufgezählten Personen wird die Frage, ob die Behinderung wesentlich ist, am Maßstab des § 1 Satz 1 EHVO gemessen.

(4) Die geistig wesentlich behinderten Menschen sind in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 2 EHVO bestimmt. Lernbehinderung allein ist nicht als geistig wesentliche Behinderung anzusehen.

(5) Der Begriff der seelisch wesentlich behinderten Menschen wird in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 3 EHVO sowie in § 35a SGB VIII bestimmt. Die in § 3 EHVO genannten seelischen Störungen sind ärztlich festzustellen.

(6) Nicht behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII sind Personen, die ausschließlich
  1. lernbehindert,
  2. legasthenisch oder arithmasthenisch,
  3. erziehungsschwierig (Personen mit nicht konstanter Verhaltensauffälligkeit, die pädagogischen Maßnahmen zugänglich sind),
  4. krank und pflegebedürftig (s. Nummern 12 und 13) oder
  5. sozial gefährdet (z.B. Strafentlassene, Nichtsesshafte, Obdachlose)
    sind.

(7) Die Gewährung der Hilfe ist von der Aussicht auf einen Erfolg der Leistung zur Eingliederungshilfe abhängig (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Leistung eine drohende Behinderung verhindert oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen beseitigt oder mildert und den behinderten Menschen eingliedert (Zielbestimmung). Jede Leistung der Eingliederungshilfe muss notwendig, ausreichend und zweckmäßig sein. Eine Leistung ist notwendig, wenn die Tauglichkeit und die Angemessenheit der Maßnahme feststeht und zwar mit dem Blick auf das Ziel der Eingliederungshilfe. Fortschritte in der Entwicklung sind zu berücksichtigen. Das gilt auch bei älteren Menschen, Menschen mit vorzeitigen Altersabbau und Menschen mit Schwerstbehinderungen. Eine Hilfe ist angemessen, wenn bei mehreren alternativ möglichen Hilfeleistungen (Varianten), die zur Zielerreichung der Eingliederungshilfe (Deckung des Bedarfs des Leistungsberechtigten) geeignet sind, die kostengünstigste ausgewählt wird. Gewährleistet von zwei alternativ möglichen Hilfeleistungen die eine geringfügig bessere Zielerreichung als die andere, führt dies jedoch zu einem erheblich höheren finanziellen Aufwand, so ist die kostengünstigere Variante auszuwählen.

Unterabschnitt 2: Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung einschließlch Fortbildung sowie Datenschutz

6 – Grundlagen und Ziele

(1) Die Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung außerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 75 ff SGB XII obliegt den Bezirksverwaltungen. Die Hilfe in Einrichtungen einschließlich Diensten nach § 75 Abs. 1 SGB XII bleibt von den Regelungen der Nummern 6 und 7 unberührt. Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erbringung der Leistungen nach den §§ 53 ff SGB XII führen die Bezirksverwaltungen eine Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung durch. Diese Maßnahmen schließen das bezirksinterne Verwaltungsverfahren einschließlich Diensten nach § 75 Abs. 4 SGB XII ein. Im Übrigen sind die Hilfen nach § 75 Abs. 1 SGB XII nicht Gegenstand der Nummern 6 und 7.

Diesen Verwaltungsvorschriften liegen folgende Begriffsbestimmungen zugrunde:
  • Qualität ist die Gesamtheit von Eigenschaften und Merkmalen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff SGB XII, die sich auf deren Eignung zur Erfüllung festgelegter Erfordernisse beziehen. Qualität beinhaltet darüber hinaus den Aspekt, wie diese Eignung zum Tragen kommt, d.h. ob und inwieweit eine Maßnahme der Eingliederungshilfe den Erfordernissen entspricht.
  • Qualitätssicherung ist ein Prozess, bei dem zunächst der Ist-Zustand einer Leistung festgestellt und analysiert wird. Sie bezieht sich auf die bedarfsgerechte Versorgung unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben im Rahmen des Gesamtplanes. Die Qualitätsanalyse wird in Bezug zum Ziel der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 3 SGB XII durchgeführt. Das Ergebnis sind Qualitätsstandards, die für einzelne Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe mit vergleichbarem Hilfebedarf festlegt werden. Die Qualitätssicherung wird von den Bezirksverwaltungen planmäßig durchgeführt und ständig hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft, bzw. weiterentwickelt.
  • Die Qualitätsprüfung dient der Einhaltung der Qualitätsstandards.

(2) Anhand von Vereinbarungen innerhalb des jeweiligen Gesamtplans überprüft das Bezirksamt die Einhaltung der festgelegten Qualitätsforderungen. Die Bezirksämter haben bei der Bewilligung von Leistungen sicherzustellen, dass ihnen insoweit erforderliche prüffähige Unterlagen und Dokumentationen auf Verlangen zugänglich gemacht werden. Die Fachbereiche für die Gewährung der Eingliederungshilfe erstellen jährlich einen nach Leistungstypen vereinbarten standardisierten Bericht über die von ihnen durchgeführten Maßnahmen der Qualitätssicherung und leiten diesen der Leitung (Mitglied des Bezirksamts) zu.

7 – Verfahren der Qualitätssicherung

Qualitätsstandards können sowohl in bezirklichen wie überregionalen Arbeitsgruppen, an denen ggf. der Bereich Gesundheit beteiligt wird, erarbeitet werden. Die Bildung der überregionalen Arbeitsgruppe erfolgt durch die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung in Abstimmung mit den zuständigen Bezirksamtsmitgliedern.

8 – Fortbildung der Fachkräfte

(1) Eine qualitätsvolle Beratung, Begutachtung, Hilfebedarfsfeststellung, Gesamtplanerstellung und Leistungsbewilligung, die Rechtsansprüche wahrt, zugleich aber dem Kostenbewusstsein verpflichtet ist, setzt eine laufende Qualifizierung der zuständi­gen Sachbearbeiter/innen, der Fallmanager/innen, der Führungskräfte und der in den bezirklichen Fachdiensten tätigen im Eingliederungshilfeverfahren beteiligten Beschäftigten durch das Bezirksamt voraus, das die notwendigen Schulungsmaßnahmen konzipiert und durchführt. Sie können auch im Zusammenwirken mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bei den zuständigen Fort- und Weiterbildungseinrichtungen im Land Berlin initiiert werden.

(2) Mit der Durchführung der Aufgaben des Fallmanagements werden Beschäftigte betraut, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel eine Zusatzqualifikation zum Fallmanagement in der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nachweisen können.

9 – Datenschutz

(1) Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung in der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII gelten § 35 SGB I, §§ 67 – 85 SGB X.

(2) Werden Einrichtungen und Dienste der freien Träger in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz personenbezogener Daten bei ihrer Erhebung, Bearbeitung und Verwendung in entsprechender Weise gewährleistet ist.

Unterabschnitt 3: Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen der §§ 53 ff. SGB XII

- entfallen mit Rundschreiben Soz Nr. 08/2017

10 – Eingliederungshilfeverfahren(nicht mehr belegt)

(1) Die Bewilligung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII im Einzelfall ist eine Bezirksaufgabe, die von den Geschäftsbereichen Soziales oder Jugend (vgl. § 53 AG KJHG – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes) wahrgenommen wird. Sie wird nach den Grundsätzen des Fallmanagements erbracht. Die Regelungen des SGB VIII, Kindertagesförderungsgesetzes, sowie die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften und des AG KJHG bleiben davon unberührt.

(2) Das Fallmanagement ist eine bürgerorientierte Arbeitsmethode, die ausgehend von den persönlichen Wünschen und Fähigkeiten sowie dem individuellen Hilfebedarf des behinderten Menschen eine zielorientierte Leistungs- und Ausgabensteuerung der Hilfen im Einzelfall gewährleistet. Dies bedeutet, im Rahmen des Fallmanagements mindestens die Bestandteile Assessment, Gesamtplanaufstellung, Leistungsrealisierung, Finanzierung und Evaluation methodisch differenziert durchzuführen. Die Einzelheiten der Arbeitsmethode sind im „Handbuch für Fallmanager/innen der Eingliederungshilfe nach SGB XII“ beschrieben, das in seiner jeweils aktuellen Fassung als diese Verwaltungsvorschriften ergänzende Leitlinie im Eingliederungshilfeverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der individuelle Hilfebedarf wird in einem Assessment ermittelt. Für den Personenkreis der seelisch behinderten Menschen sind dabei die Verfahrensregelungen nach Nummer 10a zu berücksichtigen. Assessment im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften ist das ganzheitliche und systematische Verfahren zur Sondierung und Berücksichtigung aller relevanten Informationen, die Entscheidungen zur Hilfebedarfsfeststellung unterstützen. Im Rahmen des Assessments ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Leistung zur Teilhabe von einem vorrangigen Leistungsträger zu erbringen ist. Der vorrangige Rehabilitationsträger ist über den Bedarf an einer Leistung zur Teilhabe des behinderten Menschen schriftlich zu unterrichten. Auf die Nummer 1 Abs. 2 wird hingewiesen.

(4) Die nachfragende Person und/oder ihr/e Sorgeberechtigter/e wird zum frühest möglichen Zeitpunkt über den Ablauf und die Erfordernisse des Eingliederungshilfeverfahrens ausführlich beraten. Sie wird insbesondere auf ihr Widerspruchsrecht hinsichtlich der Weiterleitung der persönlichen Daten nach § 76 SGB X sowie auf die möglichen Konsequenzen eines Widerspruchs schriftlich hingewiesen. Soweit zur Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe die nachfragende Person oder ihr Sorgeberechtigte zustimmen muss, ist ihr Einverständnis schriftlich zu erklären.

(5) Das Assessment gliedert sich insbesondere in folgende Verfahrensschritte:
  • Eingangsgespräch führen,
  • Beratung über Inanspruchnahme des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
  • Aufnahme der Wünsche,
  • Einbeziehung des sozialen Umfeldes,
  • Zuständigkeits- und Anspruchsprüfung,
  • Begutachtung (bei Bedarf),
  • Zielabstimmung,
  • Feststellung des Hilfebedarfs und Abstimmung der Leistung
  • und Hilfekonferenz durchführen (bei Bedarf).
    Danach beendet der/die Fallmanager/in zunächst das Assessment, dokumentiert die Ergebnisse im Gesamtplan nach § 58 SGB XII und stellt die Leistung der Eingliederungshilfe dem Grunde nach fest. Sollte in begründeten Einzelfällen unter Würdigung der individuellen Umstände ein Abweichen von einzelnen Verfahrensschritten des Assessments notwendig sein, so ist dies inhaltlich nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren.

(6) Als Bestandteil des Assessments werden der Sachverhalt und die Ziele der Eingliederungshilfe einschließlich des Hilfebedarfes von einer Fallmanagerin/einem Fallmanager gemeinsam mit der nachfragenden Person geklärt . Hierbei wird das Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen nach Maßgabe der §§ 9, 13 SGB XII und des § 9 SGB IX beachtet. Andere betroffene Stellen und Rehabilitationsträger werden bei der Aufklärung des Sachverhaltes und Gestaltung der Leistungen zur Teilhabe beteiligt. Bei Verlängerung oder Veränderung von Leistungen beteiligt der/die Fallmanager/in den bisherigen Leistungserbringer. Die Stellungnahme des Fachausschusses bei der Werkstatt für behinderte Menschen wird berücksichtigt.

(7) Bei Bedarf werden von dem/der Fallmanager/in fachliche Gutachten von Sachverständigen eingeholt (vgl. Nummer 2). Medizinischer und sozialpädagogischer Begutachtungsbedarf besteht regelmäßig, wenn die Leistung von einer Einrichtung im Sinne des § 75 SGB XII erbracht werden soll. Die Gutachten müssen alle für eine rechtliche Wertung erforderlichen Angaben enthalten (vgl. §§ 20, 21 SGB X), insbesondere festgestellte Tatsachen, Empfehlungen über Art, Ziel und Umfang von erforderlichen Leistungen unter Berücksichtigung von Kostengesichtspunkten. Alternativen werden benannt und es wird begründet, weshalb eine eventuell kostengünstigere nicht für den Einzelfall geeignet ist. Die Erfolgsaussichten der geplanten Leistungen sind darzulegen (Nummer 5 Abs. 7). Die für die erforderliche Hilfe maßgebende Behinderungsart ist durch die/den Sachverständige/n anhand von Verfahren, die die Komponenten der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit – ICF – berücksichtigen (z.B. HMB-W / Erhebungsinstrument „Hilfebedarf von Menschen mit Behinderung im Lebensbereich Wohnen/individuelle Lebensgestaltung“, BBRP / Berliner Behandlungs- und Rehabilitationsplan unter Beachtung der Einschränkung des § 53 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und der §§ 1 bis 3 EHVO zu bestimmen. Hierbei ist auch darzustellen, warum Alternativen, deren Kosten genannt werden, im konkreten Einzelfall die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllen oder nicht erfüllen. Auf Nummer 5 wird hingewiesen.

(8) Bei einer sozialmedizinischen und bei Bedarf auch psychologischen Begutachtung der nachfragenden Person wird die „Gemeinsame Empfehlung nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX für die Durchführung von Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen (Gemeinsame Empfehlung „Begutachtung“) berücksichtigt. Befindet sich die nachfragende Person bereits in ärztlicher oder sonstiger Betreuung, so setzt sich der Fallmanager/die Fallmanagerin sowie bei fachlicher Notwendigkeit die/der Sachverständige mit der/dem entsprechenden Ärztin/Arzt, psychologischen Psychotherapeutin/Psychotherapeuten und/oder medizinischen Sachverständigen sowie der/dem sonstigen fachlichen Betreuer/in oder der entsprechenden Stelle in Verbindung, um die Eignung der beabsichtigten Leistung abzustimmen. Liegt bereits ein Gutachten eines anderen Rehabilitationsträgers vor, so wird nur eine Stellungnahme der/des Ärztin / Arztes und/oder psychologischen Psychotherapeuten zur Aktualität und Schlussfolgerung hinsichtlich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII angefordert, soweit dieses fachlich notwendig ist. Auf die Verbindlichkeit von Gutachten anderer Rehabilitationsträger wird hingewiesen (vgl. Nummer 2 Abs. 2). Die nachfragende Person oder ihr/e gesetzliche/r Vertreter/in hat im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff SGB I) in die vorgenannte Datenübermittlung schriftlich einzuwilligen.

(9) Die Leistungen werden so aufeinander abgestimmt, dass das Eingliederungshilfeverfahren bis zur möglichst vollständigen und dauerhaften Eingliederung des behinderten Menschen nahtlos und zügig abläuft. Zu den Kriterien für eine zielorientierte Leistungs- und Ausgabensteuerung der Hilfe im Einzelfall gehören – unter Wahrung der gesetzlichen Leistungsansprüche – auch Feststellungen zur Wirtschaftlichkeit einer Hilfe. Dabei ist das Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und der zu erwartenden bzw. bereits festgestellten Zielerreichung der Eingliederungshilfe abzuwägen. Insbesondere wird der Nachrang der Sozialhilfe berücksichtigt. Die Erfolgsaussichten der einzelnen Leistungen werden begründet.

(10) Der Fallmanager/die Fallmanagerin dokumentiert das Ergebnis des Assessments und die Abwägungsgründe für die zu bewilligende Leistung in einem Vermerk, soweit sie nicht bereits Bestandteil des Gesamtplans sind.

(11) Anschließend wird im Zuge der Leistungsrealisierung so frühzeitig wie möglich gemeinsam mit der nachfragenden Person der Leistungsanbieter festgelegt, wobei bei seelisch behinderten Menschen Nummer 10a beachtet wird. Gemeinsam mit der nachfragenden Person und dem Leistungsanbieter wird die zur Zielerreichung zu erbringende Leistung konkretisiert. Der/die Leistungsberechtigte und/oder sein/e Sorgeberechtigte/r, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, willigen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen in den notwendigen Datenaustausch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und der Einrichtung ein. Die Ziele und die Leistung werden in den Gesamtplan nach § 58 SGB XII aufgenommen.

Dem Leistungsanbieter werden die mit ihm abgestimmten und im Gesamtplan dokumentierten Ziele und Leistungen übermittelt. Er wird somit in die Lage versetzt, eine konkretisierte Hilfeplanung aufzustellen. Hilfeplanung ist das systematisierte Planungs- und Fortschreibungsverfahren des Leistungsanbieters, das sämtliche notwendigen Bestandteile seiner konkreten Hilfeleistung für einen ziel- und zeitorientierten individuellen Teilhabeprozess umsetzt.

(12) Die Leistung wird längstens für die Dauer eines Jahres bewilligt. Der Fallmanager/die Fallmanagerin überprüft regelmäßig – spätestens nach einem Jahr – den Zielerreichungsgrad der Leistung und passt ggf. diese unter Beachtung der vorgenannten Verfahrensschritte an (Evaluation). Die regelmäßige Überprüfung der Hilfe ist zwingend, um eventuell notwendigen Veränderungen des Hilfebedarfs Rechnung zu tragen. Abweichend von Abs. 8 Satz 2 und 3 entscheidet der/die Fallmanager/in, ob hierzu ein fachliches Gutachten von einem/einer Sachverständigen eingeholt wird. Ergibt die Überprüfung, dass ein Wechsel der Hilfeart, des Leistungsanbieters und der Art der Dienstleistung geboten ist, so ist die Gestaltung des Übergangs in geeigneter Form sicherzustellen. In Einzelfällen können Kostenübernahmen für volljährige geistig und/oder körperlich behinderte Menschen längstens für eine Zeit von drei Jahren bewilligt werden, wenn zweifelsfrei von einem unveränderten Hilfebedarf ausgegangen werden kann. Im Gesamtplan wird vermerkt, ob und zu welchen Zeitpunkten innerhalb dieser Frist durch den/die Fallmanager/in der Zielereichungsgrad der Leistung überprüft wird.

10a – Besondere Verfahrensregelungen bei seelisch behinderten Menschen

(1) Im Rahmen des Fallmanagements für den Bereich der seelisch behinderten Menschen wird das Prinzip der regionalisierten Pflichtversorgung sowie die frühzeitige Abstimmung der Leistungen zwischen allen Verfahrensbeteiligten (wie z.B. Klient, rechtliche Betreuer, Klinik, Leistungserbringer aus dem psychiatrischen Pflichtversorgungssystem, niedergelassene Ärzte und Therapeuten, Krisendienste) im Bezirk beachtet.

(2) Bei allen seelisch behinderten Menschen, bei denen die Bedarfsvermutung für eine Eingliederungshilfemaßnahme von Seiten der Klinik erfolgt, handelt das Fallmanagement und der Sozialpsychiatrische Dienst (SpD) zusammen mit den Klinikverantwortlichen. Bei allen seelisch behinderten Menschen, bei denen die Bedarfsvermutung nicht über die Klinik erfolgt (wie z.B. über Angehörige, rechtliche Betreuer, Leistungserbringer), werden diese neben dem SpD entsprechend von dem/der Fallmanager/in einbezogen.

(3) Verantwortlich für die Koordinierung und Feststellung des Hilfebedarfs, die Zielbestimmung und die Wahl eines Leistungstyps zur Erbringung der Hilfen ist der/die Fallmanager/in. Die Ermittlung des Hilfebedarfs erfolgt unter seiner/ihrer Federführung gemeinsam mit dem SpD sowie unter Einbeziehung der weiteren erforderlichen Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer Hilfekonferenz gemäß den Fallkonstellationen nach Nummer 10 b unter Anwendung des BBRP in der jeweils gültigen Fassung. Die vorbereitete Rehabilitations- und Behandlungsplanung wird zur Fallbesprechung in Verantwortung des/der Fallmanagers/in stets im bezirklichen Steuerungsgremium Psychiatrie (SGP) mit dem Ziel der Erarbeitung und Abgabe fachlicher Empfehlungen
  • zum ermittelten Hilfebedarf,
  • zur Hilfebedarfseingruppierung und
  • zum Leistungstyp
    im Hinblick auf die Umsetzungsmöglichkeiten auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ressourcen sowie
  • der Steuerung der Belegung,
  • der Vermittlung in Angebote/Einrichtungen und
  • der Kontrolle der Ressourcennutzung / des Budgets
    vorgestellt.

(4) Die angestrebte Verbindlichkeit im SGP kann nur erreicht werden, wenn auch der/die Fallmanager/in dem Beratungsergebnis zustimmt. Ist eine solche Verbindlichkeit nicht erreichbar, entscheidet der/die Fallmanager/in nach pflichtgemäßem Ermessen über den Leistungsfall. Eine von der fachlichen Empfehlung des Steuerungsgremiums abweichende Entscheidung des/der Fallmanagers/in ist durch sie/ihn innerhalb des SGP inhaltlich zu begründen.

(5) Die Verlaufskontrolle obliegt als Pflicht dem/der Fallmanager/in. Alle am Betreuungsprozess Beteiligten (z.B. koordinierende Bezugsperson) sind verpflichtet, den/die Fallmanager/in über Veränderungen (z.B. notwendiger Träger-/Maßnahmewechsel, Beendigung von Maßnahmen, notwendige Änderungen des Leistungstyps bzw. der Hilfebedarfsgruppe) unverzüglich zu informieren.

(6) Bei bestehenden Anpassungserfordernissen in der Hilfeleistung leitet der/die Fallmanager/in eine Revision unter Einbeziehung des SpD´s sowie der erforderlichen Verfahrensbeteiligten u.a. mit dem Ziel einer Anpassung des BBRP ein. Alle Änderungen sind der/dem Psychiatriekoordinator/in zur Information des SGP´s mitzuteilen.

10b – Hilfekonferenz

Zur Abstimmung des Hilfebedarfs im Zuge des Assessments und/oder zur Koordination der Rehabilitationsleistung im Zuge der Leistungsrealisierung sowie der Evaluation soll in geeigneten Fällen vom Fallmanager / von der Fallmanagerin eine Hilfekonferenz einberufen werden. Jeder Verfahrensbeteiligte einschließlich der Leistungserbringer kann die Einberufung anregen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Ziele, die Form der Hilfe und Überlegungen zur konkreten Umsetzung der Leistung sowie die zeitliche Perspektive nicht im schriftlichen Abstimmungsverfahren schnell und zügig festgelegt werden können. Der Fallmanager/die Fallmanagerin ist für die Zielsetzung der Hilfekonferenz, ihren zeitlichen Ablauf und die Gestaltung der Entscheidungsfindung verantwortlich. Das Ergebnis der Hilfekonferenz ist zu dokumentieren und wird unverzüglich allen Teilnehmern als Protokoll ausgehändigt. Das Protokoll ist Teil des Gesamtplans.

Eine Hilfekonferenz ist grundsätzlich bei folgenden Fallkonstellationen notwendig:
  • bei Erstbewilligung von Eingliederungshilfemaßnahmen für seelisch behinderte Menschen (einschließlich suchtkranken Menschen),
  • bei komplexem Hilfebedarf mit divergierenden Bedarfseinschätzungen, die z.B. mehrere Leistungen erforderlich machen,
  • bei Veränderung des Hilfebedarfs bzw. Wechsels der Leistungsgewährung (anderer Leistungstyp bzw. Hilfebedarfsgruppe).
    Eine Hilfekonferenz kann bei folgender Fallkonstellation erforderlich sein:
  • bei kostenintensivem und/oder umfangreichem Hilfebedarf,
  • bei Nichterreichung der festgelegten und abgestimmten Ziele.
    Teilnahmeberechtigt sind die nachfragende Person, die Personensorgeberechtigten und sonstige entscheidungsrelevante Personen sowie die beteiligten Fachdienste. Die Einbeziehung von Fachkräften aus Einrichtungen und Diensten bzw. sonstigen Leistungsanbietern erfolgt, sobald zwischen Fallmanager/Fallmanagerin, nachfragen­der Person und ggf. den Personensorgeberechtigten die Wünsche erörtert und eine gemeinsame Zielabstimmung stattgefunden hat. Es ist auch möglich, einzelne Teilnehmer nur zeitweise zur Hilfekonferenz hinzuzuziehen.

10c – Gesamtplan

1) Der Gesamtplan ist das Koordinierungs- und Kontrollinstrument für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Einzelfall und wird von der Fallmanagerin/dem Fallmanager aufgestellt. Er enthält – getrennt nach Leistungsgruppen (vgl. § 5 SGB IX) – Angaben zu den kurz-, mittel- und langfristig zu erreichenden Zielen und Zeitvorgaben für die Evaluation des Zielerreichungsgrades (Zielplanung) sowie zur Leistungsplanung und benennt die jeweiligen Verantwortlichen für die einzelnen Schritte. Die Gemeinsamen Empfehlungen „Einheitlichkeit/Nahtlosigkeit“ vom 22. März 2004 sowie „Teilhabeplan“ vom 16. Dezember 2004 werden in der jeweiligen Fassung angewendet, soweit in diesen Verwaltungsvorschriften nicht etwas anderes gesagt wird. Im Gesamtplan werden Zeitplan, Umfang der Leistung, Kostenplan sowie Vereinbarungen mit dem durchführenden Träger sowie ggf. mit der nachfragenden Person und der Zeitraum bis zur Überprüfung der Leistung verbindlich festgelegt.

Der Gesamtplan enthält
a. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der vorgesehenen Leistungen,
b. den voraussichtlichen Ort der Durchführung der vorgesehenen Leistungen,
c. die Ergebnisse bereits durchgeführter Rehabilitationsmaßnahmen,
d. die Koordination der Leistungen zur Teilhabe,
e. mögliche Ansprüche gegenüber vorrangigen Leistungsträgern und Aussagen zur Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche,
f. Leistungen anderer Rehabilitationsträger,
g. die voraussichtlichen Ausgaben der Eingliederungshilfe für den Bewilligungszeitraum und
h. die nicht berücksichtigten Wünsche des behinderten Menschen.
Bei seelisch behinderten Menschen ist das Instrument zur Ermittlung des Hilfebedarfs und zur Zuordnung zu einer Gruppe vergleichbaren Hilfebedarfs (BBRP) Bestandteil des Gesamtplans. Für den Personenkreis der Menschen mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung wird das HMB-W-Verfahren angewandt.

(2) Gesamtpläne ab einer Laufzeit von drei Jahren und veranschlagten Jahresraten ab 60.000 Euro Sozialhilfe sowie Gesamtpläne mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren bei einem Gesamtbetrag ab 100.000 Euro Sozialhilfe sind von dem/der Leiter/in der Abt. Sozialwesen bzw. Jugend zu genehmigen. Die von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung herausgegebenen Formblätter werden verwendet. Bei der Aufstellung und Anpassung des Gesamtplans als Ergebnis der Evaluation wird mit dem behinderten Menschen und ggf. seiner/seinem gesetzlichen Vertreter/in zusammengearbeitet. Der Gesamtplan wird so frühzeitig wie möglich aufgestellt.

(3) Der Gesamtplan wird unverzüglich angepasst, wenn
a. neue Erkenntnisse vorliegen, insbesondere sich die Jahresraten der Ausgaben zu Abs. 1 Buchstabe g geändert haben,
b. sich die Verhältnisse geändert haben,
c. neue, für das Eingliederungsverfahren wesentliche Entwicklungen eingetreten sind.
(4) Der Gesamtplan ist Entscheidungshilfe für den Träger der Sozialhilfe. Er ist kein Verwaltungsakt, da er selbst keine Rechtsansprüche des behinderten Menschen gegenüber dem Träger der Sozialhilfe begründet.

(5) Nach Aufstellung bzw. Anpassung des Gesamtplans erfolgt die abschließende Leistungsbewilligung. Der Bewilligungsbescheid (Verwaltungsakt) berücksichtigt den Gesamtplan.

10d – Beratung des behinderten Menschen

(1) Bei der Aufstellung und Anpassung des Gesamtplans wird der behinderte Mensch und ggf. sein/e gesetzliche/r Vertreter/in über die Möglichkeiten der Eingliederungshilfe und die nach Art und Schwere seiner Behinderung voraussichtlich in Betracht kommenden Leistungen sowie sein Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 SGB XII und § 9 SGB IX) beraten. Informationen und Beratung sollen auch in einfacher Sprache erfolgen und die Grundsätze der Barrierefreiheit beachten.

(2) Kommen Leistungen eines anderen Trägers in Betracht, so wird der behinderte Mensch bei der Beratung darauf und auf die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger insbesondere nach § 14 SGB IX hingewiesen. Er wird hierbei über den Nachrang der Sozialhilfe informiert.

Unterabschnitt 4: Abgrenzung der Eingliederungshilfe von anderen Hilfearten des SGB XII

11 – Allgemeiner Grundsatz

Liegen die Voraussetzungen der §§ 53 ff SGB XII und zugleich die Voraussetzungen für andere Hilfearten des SGB XII vor, so ist in der Regel Eingliederungshilfe zu gewähren. Besonderheiten bestehen bei der Abgrenzung zur vorbeugenden Gesundheitshilfe und zur Hilfe bei Krankheit (Nummer 12) und bei der Abgrenzung zur Hilfe zur Pflege (Nummer 13). Im Einzelfall können, insbesondere wenn die/der Leistungsberechtigte in einer eigenen Wohnung lebt, die Hilfen nebeneinander erforderlich sein.

12 – Abgrenzung zur vorbeugenden Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII) und Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII)

(1) § 53 Abs. 2 Satz 2 SGB XII grenzt bei drohender Behinderung Eingliederungshilfe von der vorbeugenden Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII) und Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII) ab. Liegen die Voraussetzungen des § 48 SGB XII vor, so wird die Eingliederungshilfe nur gewährt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass trotz Gewährung von Leistungen der vorbeugenden Gesundheitshilfe oder Hilfe bei Krankheit eine durch das zu behandelnde Leiden hervorgerufene Behinderung zurückbleiben wird. Kann hierüber bei Beginn der Behandlung noch keine Aussage gemacht werden, wird solange vorbeugende Gesundheitshilfe oder Hilfe bei Krankheit gewährt, bis die Feststellung, ob eine Behinderung trotz dieser Leistungen zu erwarten ist, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit getroffen werden kann.

(2) Erfolgt eine ärztliche Behandlung unabhängig von der Beseitigung oder Linderung einer Behinderung, wird vorbeugende Gesundheitshilfe oder Hilfe bei Krankheit gewährt (z.B. wenn ein geistig behinderter Mensch wegen einer akuten Erkrankung, die keine Verbindung mit der Behinderung darstellt, behandelt werden muss).

13 – Abgrenzung zur Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII)

(1) Solange noch Fortschritte in der selbständigen Lebensführung des behinderten Menschen erreichbar erscheinen, wird grundsätzlich nicht Hilfe zur Pflege, sondern Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gewährt. Noch nicht eingeschulte schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder erhalten immer heilpädagogische Leistungen. Dies schließt nicht aus, dass neben den heilpädagogischen Leistungen auch Pflegeleistungen nach dem SGB XI oder den §§ 61 ff SGB XII erbracht werden.

(2) Je nach Art oder Schwere der Behinderung können jedoch sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe als auch Hilfe zur Pflege nebeneinander erforderlich sein. Dies gilt z.B. dann, wenn neben ambulanten oder teilstationären Eingliederungshilfeleistungen (z.B. Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen) Pflege im häuslichen Bereich erforderlich ist.

(3) Für die Zuordnung der in teilstationären und stationären Einrichtungen den behinderten Menschen gewährten Leistungen ist wegen der Unteilbarkeit der Leistung entscheidend, welche Leistungsart in dieser Einrichtung im Vordergrund steht. Dient die Leistung vor allem dazu, den Zustand des behinderten Menschen insgesamt zu verbessern, so liegt auch Eingliederungshilfe vor, wenn die Leistung in einer Pflegeeinrichtung gewährt wird und Pflegebedürftigkeit durch diese Hilfe nicht beseitigt werden kann.

(4) Im Übrigen wird auf § 55 SGB XII und Nummer 41 verwiesen.

Unterabschnitt 5: Abgrenzung der Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe- und Schulleistungen

14 – Abgrenzung zur Kinder- und Jugendhilfe

Sofern junge Menschen wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung behindertenspezifischer Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bedürfen, gehen diese Leistungen nach § 10 Abs. 4 SGB VIII den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vor und werden nach den §§ 53 ff SGB XII erbracht. Dies gilt sowohl bei einer vorhandenen als auch bei einer drohenden Behinderung.

Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte junge Menschen werden nach Maßgabe des § 35a SGB VIII als Jugendhilfeleistung gewährt.

Die für Jugend und Familie, sowie für Soziales zuständigen Senatsverwaltungen können durch gemeinsame Rundschreiben ergänzende Regelungen zur Zusammenarbeit beider Bereiche vorgeben.

15 – Abgrenzung zu Leistungen der Schule nach dem Schulrecht für das Land Berlin

Die Leistungen nach § 54 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 SGB XII und deren Verhältnis zu den Angeboten nach dem Schulrecht für das Land Berlin werden in besonderen Verwaltungsvorschriften geregelt.

Unterabschnitt 6: Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

16 – Zusammenarbeit(nicht dermehr Rehabilitationsträger (§ 12 SGB IXbelegt)

Nach- § 12 Abs. 1 in Verbindungentfallen mit §Rundschreiben 10Soz AbsNr. 108/2017 SGB IX legen die Rehabilitationsträger gemeinsam und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten funktionsbezogen den Bedarf zur Teilhabe fest, stellen ihn zusammen und passen ihn entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation an. Soweit der Träger der Sozialhilfe der nach § 14 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger ist, wird die Koordinierung aller Leistungen im Gesamtplan nach § 58 SGB XII dokumentiert.

Bei Bedarf sollen die Rehabilitationsträger die im Einzelfall notwendigen Rehabilitationsziele und -leistungen trägerübergreifend so bestimmen, dass die insgesamt erforderlichen Leistungen aus Sicht des behinderten Menschen wie „aus einer Hand“ erscheinen. Bei der Koordinierung handelt es sich um eine verwaltungsinterne Maßnahme. Es erfolgt keine gemeinsame Bescheidung oder inhaltliche Modifizierung der Einzelansprüche.

17 – (nicht mehr belegt)

18 – (nicht mehr belegt)

Unterabschnitt 7: Besondere Leistungsformen

19 – Geldleistungen – Grundsatz und Darlehen

(1) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wird als Geldleistung grundsätzlich in Form einer Beihilfe gewährt. Darlehen werden bei einer Hilfe zur Beschaffung bzw. Instandhaltung eines Kraftfahrzeuges (vgl. Nummer 49 ff) gewährt. Auf die Ausführungen zu Nummer 1 Abs. 2 wird verwiesen.

(2) Die Hilfe in Einrichtungen einschließlich Diensten stellt eine besondere Form der Sachleistung (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) nach den §§ 75 ff SGB XII dar. Sie wird daher an den Träger der Einrichtung gezahlt.

Unterabschnitt 8: Ergänzende Leistungen

20 – Reisekosten

(1) Die notwendigen Reisekosten sind entsprechend der herrschenden Rechtsprechung Bestandteil der jeweiligen Leistung zur Teilhabe. Sie werden grundsätzlich von dem vorrangigen Träger der Leistung zur Teilhabe übernommen (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX). Die Reisen werden von den Bezirksämtern so wirtschaftlich und sparsam wie möglich gestaltet (z.B. durch gemeinsame Fahrten von mehreren behinderten Menschen).

(2) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie die Kosten des erforderlichen Gepäcktransports bewilligt, die anlässlich der Teilnahme an einer Maßnahme der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen entstehen für:
a. An- und Abreise,
b. Familienheimfahrten und
c. Pendelfahrten zwischen Wohnung oder Unterkunft und dem Ort der Leistung der Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
Besondere Regelungen über Reisekosten bei sozialpädagogischen Gruppenreisen (Nummer 43) bleiben unberührt.

(3) Es werden grundsätzlich die Fahrtkosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels übernommen. Bei Eisenbahnfahrten wird der Fahrpreis der 1. Klasse nur berücksichtigt, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung die Benutzung der 2. Klasse nicht zumutbar ist und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. Mögliche Fahrpreisermäßigungen und eine unentgeltliche Beförderung auf Grund der §§ 145 ff SGB IX werden berücksichtigt.

(4) Kann ein regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel wegen Art und Schwere der Behinderung nicht benutzt werden, werden die Kosten für die Benutzung eines anderen angemessenen Beförderungsmittel anerkannt. Wird ein Personenwagen benutzt, wird die Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes gezahlt.

(5) Wird ein regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt, obwohl die Benutzung möglich und zumutbar ist, werden höchstens die Beträge erstattet, die bei der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels entstanden wären.

(6) Für die Kosten der Verpflegung und Übernachtung anlässlich der An- und Abreise bei langen Reisestrecken oder schwerer Erkrankung des behinderten Menschen wird ein Tage- und Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in Höhe der niedrigsten Reisekostenstufe gewährt.

21 – Familienheimfahrten und Besuchsbeihilfen (§ 54 Abs. 2 SGB XII)

(1) Reisekosten entsprechend der Nummer 20 Abs. 2 bis 6 sind für die erforderlichen Familienheimfahrten anzuerkennen, wenn der behinderte Mensch an einer Maßnahme außerhalb seines Wohnortes teilnimmt und Leistungen für Kosten der Unterkunft und Verpflegung übernommen werden. Familienheimfahrten sind erforderlich, wenn die Leistung länger als acht Wochen erbracht wird und sie voraussichtlich noch mindestens 14 Tage andauert. Es können ausnahmsweise Familienheimfahrten – dann ohne Beschränkung auf die vorgenannten Fristen – bei Tod oder bei schwerer Erkrankung des Ehegatten bzw. Lebenspartners, eines Kindes, der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister übernommen werden, sofern der besondere Anlass nachgewiesen wird.

(2) Anstelle der Kosten nach Absatz 1 können auch die erforderlichen Reisekosten für die Fahrt eines Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort des behinderten Menschen übernommen werden.

22 – Kosten der Begleitperson (§ 22 EHVO)

Reisekosten für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson werden entsprechend der Nummer 20 Abs. 2 bis 5 anerkannt. Eine Begleitung eines behinderten Menschen ist erforderlich, wenn sein Ausweis über die Eigen­schaft als schwerbehinderter Mensch (§ 69 Abs. 5 SGB IX) die Notwendigkeit für eine ständige Begleitperson (Merkzeichen B) bescheinigt. Bei dem seelisch behinderten Menschen werden die Kosten für eine Begleitperson übernommen, wenn ein/e ärztliche/r Sachverständige/r das Erfordernis der Begleitung bestätigt. Bei behinderten Kindern oder Jugendlichen werden die Kosten für eine Begleitperson getragen, wenn es sich um behinderungsbedingte Mehrkosten handelt, d.h. um Kosten, die bei der Betreuung nichtbehinderter Kinder nicht auftreten und wenn ein/e sozialpädagogische/r Sachverständige/r die Begleitung für erforderlich hält.

Unterabschnitt 9: Leistungen im Ausland (§ 23 EHVO)

23 – Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen im Ausland

(1) § 23 EHVO wird nicht in Fällen angewandt, in denen behinderte Menschen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet haben.

(2) Leistungen der Eingliederungshilfe im Ausland können im Interesse der Eingliederung des behinderten Menschen z.B. dann geboten sein, wenn eine Unterbringung in einer Rehabilitationseinrichtung erforderlich, eine entsprechende Einrichtung in Deutschland aber nicht vorhanden oder die Unterbringung in bestehenden Einrichtungen im Inland nicht möglich ist, also aus Gründen, die nicht von einem behinderten Menschen und/oder seinen Angehörigen zu vertreten sind.

Abschnitt II: Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 54 SGB XII; §§ 6, 8-13a, 16, 17, 20-24 EHVO)

Unterabschnitt 1: Allgemeines zu den Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 54 SGB XII; §§ 6, 8-13a, 16, 17, 20-24 EHVO)

24 – Allgemeines

(1) § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und die §§ 6, 8, 9, 10, 12, 13, 13a, 16, 17, 20, 22, 23 und 24 EHVO enthalten keine erschöpfende Aufzählung der möglichen Leistungen. Je nach Lage des Einzel­falles kommen weitere Leistungen in Betracht, die der Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe dienen.

(2) Einzelne Leistungen der Eingliederungshilfe können nach verschiedenen Vorschriften des § 54 SGB XII oder der EHVO erbracht werden. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, wird die Leistung nach der Vorschrift gewährt, wonach das geringste Einkommen und Vermögen angerechnet wird.

(3) Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen bevorzugt wohnortnah erbracht werden, wenn dies im Interesse des behinderten Menschen liegt und nicht mit Mehrkosten verbunden ist.

Unterabschnitt 2: Allgemeines zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII)

25 – Allgemeines zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(1) § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII verweist wegen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX. In Absatz 2 werden die wichtigsten Leistungen der medizinischen Rehabilitation aufgezählt. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bindet die medizinischen Rehabilitationsleistungen der Sozialhilfe dem Umfange nach an die entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenversicherungsleistungen werden nicht aufgestockt, wenn eine Vollfinanzierung im SGB V vorgesehen ist.

(2) Der zuständige Rehabilitationsträger erbringt auch die im Einzelfall notwendigen psychosozialen Leistungen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in § 26 Abs. 1 SGB IX genannten Ziele, die denen § 53 Abs. 3 SGB XII entsprechen, zu sichern.

(3) Werden während einer teilstationären Behandlung zugleich arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt, so ist der Nachrang der Eingliederungshilfe insbesondere gegenüber berufsfördernden Leistungen nach dem SGB III zu beachten. Maßgeblich für die Einordnung einer arbeits- oder berufsfördernden Maßnahme als Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Zielsetzung der Maßnahme.

(4) Auf Grund von § 264 Abs. 2 SGB V wird die Krankenbehandlung einschließlich der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 27 SGB V auch bei Nichtversicherten von der Krankenkasse übernommen. Soweit bei einer privaten Krankenversicherung die medizinische Rehabilitation vertraglich ausgeschlossen ist, wird die medizinische Rehabilitation von den Bezirksämtern erbracht.

(5) Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechen die Leistungen der medizinischen Rehabilitation denen des SGB V. Die in § 26 Abs. 2 SGB IX aufgeführten Einzelleistungen (z. B. ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln) sind als Bestandteil der medizinischen Rehabilitation (§§ 40, 41 SGB V) vom zuständigen Leistungsträger zu erbringen.

(6) Die isolierte ärztliche Behandlung einer Störung, die einer Behinderung zu Grunde liegt, ist keine Leistung der medizinischen Rehabilitation.

(7) Behandlungspflegerische Leistungen in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe werden als isolierte ärztliche Maßnahmen neben den im Katalog des § 54 Abs. 1 SGB XII festgelegten Leistungen gewährt.

26 – Musiktherapie

Auf Grund von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wird für die Musiktherapie keine Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht, weil die Krankenkassen hierfür keine Leistungen vorsehen

27 – Hippotherapie

Die Hippotherapie wird von der gesetzlichen Krankenversicherung – durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt – als Leistung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation abgelehnt. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wird daher auch keine Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht.

28 – Psychotherapie

Psychotherapie wird im Rahmen der medizinischen Rehabilitation von der Krankenkasse für den Träger der Sozialhilfe erbracht.

29 – Rehabilitationssport nach § 6 EHVO

Der Rehabilitationssport nach § 6 EHVO umfasst Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen. Diese können der Stärkung des Selbstbewusstseins von Frauen und Mädchen dienen. Es handelt sich um eine ausschließliche Leistung der gesetzlichen Krankenkasse.

Unterabschnitt 3: Körperersatzstücke, orthopädische Hilfsmittel oder andere Hilfsmittel (§ 54 Abs. 1 SGB XII; §§ 9 und 10 EHVO)

30 – Allgemeines

(1) Die Krankenkassen gewähren für den Träger der Sozialhilfe Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, die im Einzel­fall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB V zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind

(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für die Versorgung mit einem Kraftfahrzeug (vgl. Abschnitt IV).

31 – Andere Hilfsmittel (§ 9 Abs. 1 EHVO)

(1) Andere Hilfsmittel im Sinne des § 9 EHVO sind nicht nur Gegenstände, die den Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln ähnlich sind, sondern alle Gegenstände, die geeignet sind, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Die anderen Hilfsmittel müssen im Einzelfall erforderlich und geeignet sein, zum Ausgleich der durch die Behinderung beding­ten Mängel beizutragen (§ 9 Abs. 3 EHVO). Diese Annahme steht nicht entgegen, dass das Hilfsmittel nicht von vornherein allein diese Zweckbestimmung hat.

(2) Die Zielsetzung „Ausgleich behinderungsbedingter Mängel“ in § 9 Abs. 1 EHVO ist umfassender als die Zielsetzung der für die gesetzliche Krankenversicherung maßgebenden Vorschriften (§§ 33, 34, 36 SGB V). Entsprechend ist der nicht abschließende Hilfsmittelkatalog in § 9 Abs. 2 EHVO umfangreicher als der von den Spitzenverbänden der Krankenkassen herausgegebene Hilfsmittelkatalog.

32 – Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt

(1) Zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des § 9 EHVO zählen das Schreibtelefon oder das Faxgerät. Sie sind erforderlich und geeignet im Sinne des § 9 Abs. 3 EHVO, wenn der behinderte Mensch gehörlos ist oder ihm eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und durch diese Behinderung die Kontaktmöglichkeiten zu Bezugspersonen wesentlich eingeschränkt sind.

(2) Die Gebühren für das Schreibtelefon oder Faxgerät sowie die Kosten für die Anschaffung und den Betrieb eines unter Umständen neben dem Schreibtelefon bzw. Faxgerät notwendigen Telefons gehören nicht zu den Kosten der Hilfsmittelversorgung. Hinsichtlich der Kosten für Schreib­papier für das Schreibtelefon oder Faxgerätes ist § 88 Abs. 1 Nummer 2 SGB XII zu beachten.

(3) Die gesetzlichen Krankenkassen sind zur Gewährung eines Schreibtelefons bzw. Faxgerätes verpflichtet, wenn zu der Gehörschädigung weitere Umstände hinzukommen, auf Grund derer der behinderte Mensch unumgänglich auf ein Telefon angewiesen ist, z.B. wenn für ihn infolge sonstiger Gebrechen die Benutzung eines Schreibtelefons bzw. Faxgerätes unentbehrlich ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erübrigt sich eine Antragstellung bei der Krankenkasse.

(4) Für Hörgeräte werden die Kosten der Batterien im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen. § 88 Abs. 1 Nummer 2 SGB XII ist zu beachten.

33 – Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (§ 9 Abs. 2 Nr. 12 EHVO)

(1) Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (z.B. Waschmaschinen, Küchenmaschinen, besondere Schaltereinrichtungen für Elektrogeräte, besondere Haltevorrichtungen) werden nur bewilligt, wenn diese auf Grund der Art und Schwere der Behinderung nach Feststellung einer/s ärztlichen Sachverständigen notwendig sind. Es werden nur solche Hilfsmittel gestellt, die dem behindertenb Menschen alltägliche Verrichtungen ermöglichen, die für jede Bürgerin und jeden Bürger üblich und praktisch unerlässlich sind. Ein Hilfsmittel ist nicht notwendig, wenn ein anderes Hilfsmittel zur Verfügung steht, das die alltäglichen Bedürfnisse des behinderten Menschen in annähernd gleichem Umfang zu befriedigen vermag.

(2) Didaktisches Spielzeug ist ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und zugleich Hilfsmittel. Statt der Feststellung einer/s ärztlichen Sachverständigen können hierbei auch sonstige fachliche (z.B. sozialpädagogische oder psychologische) Sachverständige zweckdienlich sein.

(3) Computer (einschließlich Drucker und Monitor) werden im Rahmen der Eingliederungshilfe als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens gewährt, wenn sie für den Einsatz von behinde­rungsgerechter Software sowie mittels von behinderungsgerechter Eingabe- und Ausgabeeinheiten verwendet werden. Handelsübliche Standard­produkte eines Computers und Software werden nur bewilligt, wenn sie für die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft notwendig sind. Behinderungsgerechtes Computerzubehör (behinderungs­gerechte Tastatur, spezielle Software und Zusatz­geräte) werden von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen, wenn der Computer damit die Funktion einer Kommunikationshilfe erhält.

(4) Bei Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, die auch Hilfsmittel sind, werden im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen regelmäßig nur behinderungsbedingte Mehrkosten übernommen.

34 – Instandhaltung / Änderung (§ 10 Abs. 3 EHVO)

(1) Zur Instandhaltung im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 EHVO gehören nicht nur die Reparatur, sondern z.B. auch die notwendige fachtechnische Überprüfung und die Wartung der anderen Hilfs­mittel. Bei der Feststellung des notwendigen Instandhaltungs- und Änderungsbedarfs sind bei den Minderjährigen wachstumsbedingte Änderungen zu berücksichtigen.

(2) Voraussetzung für die Übernahme der Instandhaltungs- und Änderungskosten ist nicht, dass zuvor eine Leistung zur Beschaffung des anderen Hilfsmittels gewährt worden ist, sondern das eine Versorgungsnotwendigkeit für den Leistungsberechtigten besteht.

(3) Sind für die Instandhaltung oder Änderung nur geringfügige Mittel aufzubringen, so ist § 88 Abs. 1 Nummer 2 SGB XII zu beachten.

Unterabschnitt 4: Heilpädagogische Maßnahmen (§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. den §§ 55 und 56 SGB IX)

35 – Leistungen nach § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 55 und 56 SGB IX

1) Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erhalten grundsätzlich heilpädagogische Leistungen im Rahmen des § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 55 und 56 SGB IX. Heilpädagogische Leistungen, die nach der Einschulung erforderlich sind, werden auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 1 EHVO geleistet.

(2) Die heilpädagogischen Leistungen setzen möglichst frühzeitig ein. Werden Kinder, bei denen die Voraussetzungen nach den §§ 53 und 54 SGB XII bzw. 35a SGB VIII vorliegen, auf Integrations- und Sonderplätzen von Kindertagesstätten betreut, erhalten sie heilpädagogische Leistungen in sinn­gemäßer Anwendung von § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 55 und 56 SGB IX in der Regel in Form einer personellen Zusatzausstattung gemäß VOKitaFöG (Kindertagesförderungsverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 700). Die Bewilligung zusätzlicher personeller Hilfe, die über die VOKitaFöG hinausgehen, ist unzulässig. Das Jugendamt hat sich um die Bereitstellung eines entsprechend ausgestatteten Integrations- oder Sonderplatzes zu bemühen.

(3) Auf § 56 Abs. 2 sowie Abs. 1 Satz 2 SGB IX und Nummer 16 wird hingewiesen.

Unterabschnitt 5: Einzelfallhilfe/Sozialassistenz für geistig, körperlich und seelisch behinderte Menschen sowie Betreutes Einzelwohnen für geistig, körperlich und/oder mehrfach behinderte Menschen

36 – Einzelfallhilfe / Sozialassistenz

In stationären und teilstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe und betreuten Wohnformen für behinderte Menschen wird eine Einzelfallhilfe / Sozialassistenz nicht gewährt. In ganz besonders begründeten Ausnahmefällen kann in teilstationären Einrichtungen längstens für die Dauer von drei Monaten eine Einzelfallhilfe/Sozialassistenz gewährt werden.

37 – Betreutes Einzelwohnen für geistig, körperlich und/oder mehrfach behinderte Menschen

Die Betreuung für den behinderten Menschen umfasst in der Regel bis zu 10 Stunden pro Woche. In begründeten Ausnahmefällen wird ein darüber hinausgehender Betreuungsbedarf auf Grund einer Problemdarstellung des Leistungserbringers erbracht. Auf Nummer 5 wird hingewiesen.

Unterabschnitt 6: Hilfe bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX)

38 – Allgemeines

(1) Ziel der Maßnahmen zur Beschaffung, Ausstat­tung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung ist die soziale Integration des behinderten Menschen. Daher werden zuerst alle Möglichkeiten ausgeschöpft, seine vorhandene Wohnung den behinderungsbedingten Erfordernissen entsprechend umzubauen oder auszustatten, damit er in der ihm vertrauten Umgebung bleiben kann, es sei denn, es entstehen dadurch unvertretbar hohe Aufwendungen. Dabei sind Maßgaben der §§ 9 und 13 SGB XII und der hierzu erlassenen Rundschrei­ben sowie des § 9 Abs. 2 SGB zu beachten. Auf die Ausführungen zu Nummer 1 Abs. 2 wird verwiesen.

(2) Behinderungsbedingte Einbauten in einer Wohnung oder einem Gebäude werden von der Krankenkasse erbracht. Das ist der Fall bei Gegenständen und Geräten, die geeignet sind, die behinderungsbedingte Funktionsbeeinträchtigung (z.B. Gehbehinderung) wenigstens zum Teil auszugleichen und die typischerweise und erfahrungsgemäß in einer behinderungsgerechten Wohnung erforderlich sind. Nicht unter den Hilfsmittelbegriff in diesem Sinne fallen dagegen Gegenstände und Geräte, die nur in einer bestimmten Wohnung oder in einem bestimmten Gebäude auf Grund deren / dessen besonderer Beschaffenheit erforderlich sind sowie Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.

(3) Auf die vorrangige Leistungspflicht der Pflegeversicherung nach § 40 SGB XI wird hingewiesen.

(4) Auf die Möglichkeit des Integrationsamts, nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe d SGB IX Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung als begleitende Hilfe im Arbeitsleben im Rahmen verfügbarer Mittel zu gewähren, wird hingewiesen.

(5) § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX erfasst nicht die Betreuung in besonderen Wohnungen für behinderte Menschen.

39 – Umfang der Hilfe

(1) Im Rahmen des § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX können auch die Kosten des Auslegens von Teppichboden im Dielen- oder Flurbereich einer von einem Rollstuhlfahrer bewohnten Wohnung übernommen werden. Für den Einbau einer rollstuhlgerechten Küche sind als behinderungsbedingter Mehrbedarf maximal 5.115 Euro zu gewähren. Dieser Betrag kann nur überschritten werden, wenn besondere andere Leistungen hinzukommen (z.B. Verlegung von Heizkörpern oder sanitäre Installation). Die Leistungen der Pflegeversicherung und ggf. der IBB (Mieter-Modernisierung) sind auf diesen Betrag anzurechnen.

(2) Zu den Hilfen nach dieser Vorschrift gehören auch die Umzugskosten, wenn der Umzug durch die Behinderung bedingt und auf Grund der Behinderung erforderlich ist. Es werden auch Mieter-Darlehen, Mietvorauszahlungen oder Kautionen sowie nach anderen Bestimmungen geforderte Beträge (z.B. Rückbaukosten) gewährt. Diese sind verwendungsgesichert zu üblichen Zinsbedingungen zu hinterlegen. Die Zinsgewinne fließen nach dem Ende des Hinterlegungsgrundes der Bewilligungsstelle zu.

(3) Hilfen zur Renovierung einer Wohnung (Schönheitsreparaturen) sowie zur Abdeckung von Mietschulden gehören nicht zu diesen Hilfen.

(4) Ist beabsichtigt, eine Wohnung behinderten­gerecht umzubauen, soll möglichst mit dem Vermieter vertraglich vereinbart werden, dass er bei Ausscheiden des behinderten Menschen aus dem Mietvertrag einen vom Bezirksamt – Geschäftsbereich Soziales oder Jugend – vorgeschlagenen behinderten Nachmieter akzeptiert oder dass bei Rollstuhlfahrern die Wohnung in das vom Landes­amt für Gesundheit und Soziales durchgeführte Vermittlungsverfahren für rollstuhlgerechte Wohnungen einbezogen wird.

Unterabschnitt 7: Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) und Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen (§ 55 SGB XII)

40 – Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX)

Mit dem Begriff „Hilfen zum selbstbestimmten Leben“ ist keine Einengung auf kurzfristige Eingliederungsziele verbunden, sondern danach ist auch die lebenslange Hilfe in geeigneten Wohneinrichtungen erfasst.

41 – Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen (§ 55 SGB XII)

§ 55 SGB XII stellt klar, dass die Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe die notwendige Pflege umfasst. Eine Verlegung pflegebedürftiger behinderter Menschen ist nur im Einzelfall und nur dann möglich, wenn der Träger der Einrichtung feststellt, dass ihre Pflege in der Einrichtung der Behindertenhilfe nicht sichergestellt werden kann und der Träger der Sozialhilfe mit der zuständigen Pflegekasse und dem Einrichtungsträger die Hilfe in einer anderen Einrichtung vereinbaren. Dabei ist angemessenen Wünschen der/des Leistungsberechtigten Rechnung zu tragen.

Abschnitt III: Reisen und betreute Ferienangebote für behinderte Menschen

Unterabschnitt 1: Reisen, betreute Ferienangebote

42 – Grundsatz

Reisen zählen zu den Bedürfnissen der allgemeinen Lebensführung. Die Kosten hierfür werden daher im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nicht übernommen. Dieses gilt auch für den Teil der behinderungsbedingten Mehrkosten. Behinderungsbedingten Defiziten an sozialen Kontakten, Anregungen und Erfahrungen ist durch andere Maßnahmen entgegenzuwirken.

43 – Sozialpädagogische Reisen, betreute Ferienangebote

(1) Behinderte volljährige Menschen, die zum Personenkreis des § 53 SGB XII gehören und nicht sozialpädagogisch in Wohneinrichtungen betreut werden, können entsprechend der herrschenden Rechtsprechung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen an einer sozialpädagogischen Reise teilnehmen. Dies gilt auch für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen einschließlich der Förderbereiche, die daneben keine der vorher genannten Einrichtungen besuchen.

(2) Leistungen können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Vor Ablauf dieser Abstandsfrist können für volljährige behinderte Menschen sozialpädagogische Reisen ausnahmsweise wiederholt werden, wenn besonders schwerwiegende soziale Probleme vorliegen und die Erforderlichkeit von einer/m Sachverständigen (Pädagogin/en, Psychologin/en oder Sozialarbeiter/in) begründet und bestätigt wird.

(3) Behinderte junge Menschen, die noch nicht 21 Jahre alt sind und zum Personenkreis des § 53 SGB XII gehören, auch wenn sie im „sozialpädagogisch betreuten Wohnen für Menschen mit Behinderungen“ leben, können an einer sozialpädagogischen Gruppenreise teilnehmen. Die Abstandsfrist beträgt zwei Jahre. Vor Ablauf der Abstandsfrist können sozialpädagogische Gruppenreisen ausnahmsweise wiederholt werden, wenn sie zur Förderung der Entwicklung erforderlich sind. Die Erforderlichkeit muss von einer/ m Sachverständigen ( Pädagogin/en, Psychologin/en oder Sozialarbeiter/ in ) begründet werden.

(4) Medizinische Vorsorgeleistungen werden auf sozialpädagogische Reisen nicht angerechnet, dürfen jedoch nicht im selben Jahr, in welchem eine sozialpädagogische Reise gewährt wurde, statt­finden. In einem Zeitraum von drei Jahren sollen für behinderte volljährige Menschen nicht mehr als eine medizinische Vorsorgeleistung oder eine sozialpädagogische Reise durchgeführt werden.

(5) Für Kinder und Jugendliche werden bei betreuten Ferienangeboten und Ferienreisen, soweit nicht nach dem Schulrecht ein Leistungsanspruch besteht, im Rahmen von Gruppenveranstaltungen die Kosten übernommen. Integrative Angebote sind dem Jugendhilferecht zuzuordnen.

44 – Voraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Gewährung einer sozialpädagogischen Reise oder eines betreuten Ferienangebotes, soweit nicht nach dem Schulrecht ein Leistungsanspruch besteht, ist, dass
a. sie von einem Träger der freien Wohlfahrtspflege oder von einem Bezirksamt veranstaltet wird,
b. sie als Gruppenveranstaltung durchgeführt wird,
c. die behinderten Menschen während der Reise von geeigneten Personen betreut werden,
d. ein der sozialpädagogischen Zielsetzung im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen entsprechendes Konzept der Reise vorliegt und
e. das Reiseziel nach Möglichkeit nicht weiter als 300 Kilometer von Berlin entfernt liegt, soweit durch diese Begrenzung keine höheren Kosten verursacht werden.

(2) Die Entscheidung darüber, ob eine angebotene Reise die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, wie viele Betreuer notwendig sind (vgl. Absatz 1 Buchstabe c) und bis zu welcher Höhe die Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen übernommen werden, treffen
a. das Bezirksamt, in dessen örtlicher Zuständigkeit das Projekt liegt, wenn die Mehrheit der Reiseteilnehmer keinen Anspruch auf Jugendhilfe hat und
b. das Bezirksamt, wenn die Reise von diesem veranstaltet wird.

45 – Umfang

(1) Die Kosten einer sozialpädagogischen Reise oder eines betreuten Ferienangebotes werden in der tatsächlichen Höhe anerkannt. Für die Unterkunft und Verpflegung am Zielort sind grundsätzlich die Beträge angemessen, die im Rahmen der Kriegsopferfürsorge für die Erholungshilfe nach dem BVG anerkannt werden. Veranstaltungen am Zielort der Reise werden mit einem Zuschlag von 10 v. H. dieses Betrages anerkannt. Rollstuhlfahrern oder Mehrfachbehinderten wird ein Zuschlag von 30 v. H. gewährt. Ist zusätzliches Betreuungspersonal notwendig, um die Reise durchzuführen, werden die durch Rundschreiben festgesetzten Beträge berücksichtigt. Die Vor- und Nachbereitung der Reise wird bis zur Höhe eines zusätzlichen Tagessatzes dieser Betreuungskosten abgegolten.

(2) Die Kosten werden für jede beantragte Reise einzeln auf ihre Angemessenheit geprüft.

(3) Die Vergünstigungen behinderter Menschen – insbesondere im Reiseverkehr – sind zu beachten.

46 – Dauer

Eine sozialpädagogische Reise wird für mindestens eine und längstens zwei Wochen bewilligt.

47 – Verfahren

(1) Der Reiseveranstalter hat in seinem Antrag u.a. Angaben über die Teilnehmer der Reise mit deren Einwilligung (Alter, Art und Schwere der Behinderung), Zielsetzung und Ablauf der Reise, Reiseziel, Reisedauer, den Betreuungsschlüssel und die Qualifikation der Betreuer zu machen. Die auf den einzelnen behinderten Menschen entfallenden Kosten für die Hin- und Rückfahrt sind vom Veranstalter gesondert auszuweisen. Der Veranstalter soll den Antrag mindestens vier Monate vor Reisebeginn stellen.

(2) Die zuständige Verwaltung (vgl. Nummer 44 Abs. 2) unterrichtet die kostentragenden Bezirksämter schriftlich von ihrer Entscheidung.

(3) Hat die zuständige Verwaltung die geplante Reise als sozialpädagogische Reise anerkannt und den Kostensatz festgelegt, prüft das Bezirksamt – Geschäftsbereich Soziales oder Jugend – für jeden teilnehmenden behinderten Menschen, ob die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Übrigen vorliegen.

Unterabschnitt 2: Patientenreisen

48 – Patientenreisen aus therapeutischen Gründen

(1) Führen Krankenhäuser oder Krankenheime aus therapeutischen Gründen Patientenreisen durch, wird dadurch die Behandlung dieser Patienten im Krankenhaus oder Krankenheim nicht unterbrochen, wenn die Unterkunft am Reiseziel über die besonderen personellen und apparativen Einrichtungen eines Krankenhauses oder Krankenheimes verfügt. Ist dies nicht der Fall wird geprüft, ob die therapeutische Reise als stationäre Behandlung in einer Kur- oder Spezialeinrichtung oder als sonstige Maßnahme im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzusehen ist.

(2) Wird die Behandlung im Krankenhaus oder Krankenheim durch die therapeutische Reise nicht unterbrochen oder handelt es sich um eine Leistung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, so sind die Kosten der Reise von dem Sozialversicherungsträger zu tragen, der die Krankenhaus- oder Krankenheimkosten zu übernehmen hat.

(3) Wird eine Patientenreise aus therapeutischen Gründen von dem vorrangigen Leistungsträger im Rahmen seines Dispositionsrechts abgelehnt, so werden die Kosten hierfür nicht vom Träger der Sozialhilfe übernommen. Auf Nummer 43 wird verwiesen.

Abschnitt IV: Kraftfahrzeughilfe (§§ 8, 9 Abs. 2 Nr. 11, § 10 Abs. 6 VO-EH)

Unterabschnitt 1: Allgemeines

49 – Arten der Hilfe

Arten der Kraftfahrzeughilfe sind die
a. Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (§ 8 EHVO – Muss-Leistung –),
b. Hilfe zur Beschaffung von besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräten (§ 9 Abs. 2 Nr. 11 EHVO – Muss-Leistung –),
c. Hilfe zum Betrieb und zur Instandhaltung eines Kraftfahrzeuges (§ 10 Abs. 6 EHVO, – Kann-Leistung –) und die
d. Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis (§ 10 Abs. 6 EHVO – Kann-Leistung –).

50 – Allgemeine Voraussetzungen

Eine Kraftfahrzeughilfe kommt insbesondere in Betracht für behinderte Menschen im Sinne des § 53 Abs.1 SGB XII und von einer Behinderung Bedrohte im Sinne des § 53 Abs. 2 SGB XII, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung und zum Zwecke ihrer Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind. Das wird angenommen, wenn es dem behinderten Menschen nicht zuzumuten ist, die notwendigen Wege zu Fuß oder auf eine andere Weise (z.B. bei kürzeren Wegen mit einem Rollstuhl) zurückzulegen. Gleiches gilt, wenn die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzt werden können oder auch nur der Weg zur und von der Haltestelle nicht zurück­gelegt werden kann. Voraussetzung ist ferner, dass die erforderlichen Fahrten auf andere Weise, z.B. Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderung oder durch die Übernahme der Kosten für Taxifahrten, nicht kostengünstiger, angemessen und ausreichend sichergestellt werden können. Die Kraftfahrzeughilfe wird nur bei einer regelmäßigen Benutzung gewährt. Das ist anzunehmen, wenn die Notwendigkeit des Kraftfahrzeuges nicht reinzelt und gelegentlich, sondern ständig besteht.

51 – Vorrangige Ansprüche (§ 2 SGB XII)

(1) Eine vorrangige Zuständigkeit kann hinsichtlich der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges oder von notwendigen besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräten oder der Kosten für die Erlangung der Fahrerlaubnis begründet sein für
a. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
b. die Träger der gesetzlichen Rentenversiche­rung,
c. die Kriegsopferfürsorge (Teilhabe am Arbeitsleben),
d. die Bundesagentur für Arbeit,
e. die Träger der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe) nach der KfzHV (Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation – Kraftfahrzeughilfe-Verordnung),
f. die Kriegsopferfürsorge (außerhalb der Teilhabe am Arbeitsleben), nach § 27d BVG und § 28 Abs. 1 Nr. 2 KfürsV sowie für die Kriegsopferversorgung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 BVG und
g. die Haftpflichtversicherung eines für eine unfallbedingte Behinderung voll Ersatzpflichtigen nach den §§ 823 ff BGB oder nach anderen gesetzlichen Haftpflichtregelungen.

(2) In bestimmten Bedarfs- oder besonderen Härte­fällen bestehen für Zuschüsse oder Leistungen zur Beförderung des behinderten Menschen (z.B. durch Beförderungsdienste im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 KfzHV) eine vorrangige Zuständigkeit der in Abs. 1 und der in § 9 KfzHV genannten Träger. Vorrangig zuständig können ferner
a. die Ausbildungsförderungsämter und Rehabilitationsträger für die Wege von und zu den Ausbildungs-/Rehabilitationsstätten,
b. das Schulamt für die Wege zu und von der Schule und
c. der Träger der gesetzlichen Krankenversiche­rung für Fahrten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkassen notwendig sind (vgl. § 60 SGB V in Verbindung mit den §§ 61 und 62 SGB V)
sein.

(3) Der Umfang der vorrangigen Leistungspflicht der Träger der Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung und –fürsorge sowie der Bundesagentur für Arbeit richtet sich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Danach haben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Leistungen so vollständig und umfassend zu erbringen, dass Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden. Das gilt auch für Leistungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KfzHV. Die Unterhaltsverpflichtungen eines behinderten Menschen gegenüber seiner Familie stellen keine besondere Härte im Sinne von § 9 KfzHV dar, da dieser Sachverhalt in § 6 Abs. 2 KfzHV geregelt ist.

Unterabschnitt 2: Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (§ 8 VO-EH)

52 – Besondere Voraussetzungen

(1) Trotz der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Personennahverkehrs kann in begründeten Einzelfällen ein Anspruch auf eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges bestehen. Eine schnellere Bewegungsmöglichkeit eines behinderten Menschen ist unter dem Gesichtpunkt der Normali­tät kein Grund für eine derartige Hilfe. Die herrschende Rechtsprechung stellt an die Notwendigkeit eines Kraftfahrzeuges strenge Anforderungen. Danach ist insbesondere zu prüfen, ob ein Krankenfahrzeug oder ein Rollstuhl in Verbindung mit dem öffentlichen Personennahverkehr ausreicht. Eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges kann nicht gewährt werden, wenn der unmittelbare Zweck der Eingliederungshilfe mit diesen Hilfsmitteln erreicht werden könnte und der mittelbare Zweck der Hilfe, nämlich die Eingliederung in die Gemeinschaft und die Gewährleistung der Menschenwürde, keinen Schaden nimmt.

Außerdem ist gemäß herrschender Rechtsprechung zu untersuchen, ob der Wunsch nach einem Kraftfahrzeug nicht unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht. Auf die Maßgabe der §§ 9 und 13 SGB XII und der hierzu erlassenen Rundschreiben sowie des § 9 Abs. 2 SGB IX wird verwiesen. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges zur Teilhabe im Verhältnis zu der Gewährung eines geeigneten Rollstuhles bei dem Leistungsangebot des öffentlichen Personennahverkehrs in Berlin zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führt.

Der Schwerpunkt mit der Versorgung eines Kraft­fahrzeuges ist die Teilhabe am Arbeitsleben. Auf Nummer 1 Absätze 2 und 3 dieser Verwaltungsvorschriften wird an dieser Stelle verwiesen. Die §§ 3 bis 5 und § 6 Abs. 4 Satz 2 KfzHV sind unmittelbar auf Grund von § 8 Satz 2 EHVO anzuwenden.

Andere Gründe müssen entsprechend der herrschenden Rechtsprechung mindestens vergleichbar gewichtig sein, wie eine Eingliederungsmaßnahme in das Arbeitsleben, was insbesondere die Notwendigkeit einer ständigen – und nicht nur vereinzelten oder gelegentlichen – Benutzung einschließt. Dieses kann bei z.B. bei politischen (insbesondere Abgeordnete/r, Bezirksverordnete/r oder gesellschaftlichen (vor allem bei Vorstandsvorsitzenden eines großen Interessenverbandes) Ehrenämtern gegeben sein. Bei diesen anderen Gründen ist die KfzHV sinngemäß anzuwenden. Dagegen rechtfertigt nach der Rechtsprechung die Berufung auf die notwendige Befriedigung kultureller Bedürfnisse und auf die psychologische Entlastung durch das Kraftfahrzeug regelmäßig nicht dessen Beschaffung.

Bei der Aufstellung des Gesamtplanes im Zusammenhang mit einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist sicherzustellen, dass das Fahrzeug für den Umbau die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Unabhängig der nach Nummer 62 notwendigen Sicherungsübereignung ist das Kraftfahrzeug auf den Namen des/der Leistungsberechtigten zuzulassen. Bei nicht oder nur beschränkt geschäftsfähigen behinderten Menschen kann die Zulassung auf den Namen des gesetzlichen Vertreters erfolgen.

(3) Die Hilfe ist in der Regel davon abhängig, dass der behinderte Mensch selbst das Kraftfahrzeug betriebssicher führen kann (§ 8 Abs. 3 EHVO). Dies ist durch die Vorlage des Führerscheines nachzu­weisen. Ein Kraftfahrzeug kann ausnahmsweise vor Erwerb der Fahrerlaubnis bereitgestellt werden, wenn diese wegen amtlich vorgeschriebener Zusatzeinrichtungen des Kraftfahrzeuges sonst nicht erworben werden kann und die/der Sachverständige den behinderten Menschen für befähigt hält, an einer Fahrerlaubnisprüfung erfolgreich teilzunehmen. Auskunft über geeignete Sachverständige erteilt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Fahrerlaubnis­angelegenheiten).

(4) Ist der behinderte Mensch – z.B. wegen jugendlichen Alters oder wegen der Art seiner Behinderung – nicht in der Lage, das Kraftfahrzeug selbst zu führen, so kann die Hilfe auch gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass er von einem zuverlässigen Dritten regelmäßig zu den erforderlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gefahren wird. Entstehende Mehrkosten trägt der behinderte Mensch selbst. Der behinderte Mensch hat in diesen Fällen die Fahrerlaubnis des Dritten vorzulegen. Voraussetzung ist ferner, dass das Kraftfahrzeug dem behinderten Menschen tatsächlich zur Verfügung steht.

(5) Die erstmalige Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges setzt voraus, dass der behinderte Mensch nicht bereits über ein Kraftfahrzeug verfügt, das den in Nummer 54 Abs. 1 genannten Anforderungen entspricht und dessen weitere Benutzung ihm unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar ist.

53 – Umfang der Hilfe / Bemessungsbetrag

(1) Angemessen ist eine Hilfe in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu der in § 5 KfzHV vorgesehenen Betrag. Die Kosten einer Zusatzausstattung (§ 9 Abs. 2 Nr. 11 EHVO) werden zusätzlich übernommen und sind deshalb im Förderhöchstbetrag nicht enthalten.

(2) Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag sind Leistungen anderer Sozialleistungsträger (vgl. Nummer 51) und tatsächliche Leistungen sonstiger Dritter (z.B. einer Haftpflichtversicherung) abzusetzen. Von dem verbleibenden Betrag sind ggf. abzusetzen
a. der tatsächliche Verkaufserlös für den Altwagen mindestens in Höhe des Verkehrswertes des alten Kraftfahrzeuges,
b. Preisnachlässe und
c. sonstige Eigenmittel des behinderten Menschen nach Maßgabe der §§ 87 und 90 SGB XII.

Der so ermittelte Betrag stellt den anzuerkennenden Bedarf des behinderten Menschen dar.

54 – Erneute Bewilligung

(1) Eine erneute Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges wird in der Regel nach acht Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeuges bewilligt und wenn sie notwendig ist. Ausnahmen sind möglich bei Gebrauchtwagen oder wenn das geförderte Kraftfahrzeug unbrauchbar geworden oder dem behinderten Menschen abhanden gekommen ist. Als unbrauchbar ist auch ein Kraftfahrzeug anzusehen, dessen Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.

(2) Die erneute Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges richtet sich nach den gleichen Grundsätzen, nach denen zum ersten Mal dieses Hilfsmittel bewilligt wurde.

Unterabschnitt 3: Hilfe zur Beschaffung von besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräten für das Kraftfahrzeug (§ 9 Abs. 2 Nr. 11 EHVO)

55 – Vorrangige Ansprüche

Eine vorrangige Zuständigkeit kann hinsichtlich der besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für das Kraftfahrzeug für die in Nummer 51 Abs. 1 genannten Drittverpflichteten begründet sein.

56 – Besondere Voraussetzungen

(1) Der Hilfe für besondere Bedienungseinrichtun­gen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge genügt jeder Zweck, dem die Eingliederungshilfe dient, also z.B. auch der, dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das Kraftfahrzeug muss nicht regelmäßig benötigt werden.

(2) Zusätzlich zu den in § 4 Abs. 1 KfzHV genannten Voraussetzungen weist der behinderte Mensch die Notwendigkeit der Bedienungseinrichtung oder des Zusatzgerätes nach. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Auflage oder Beschränkung in der Fahrerlaubnis oder – vor Erwerb der Fahrerlaubnis – durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde oder einer/s geeigneten Sachverständigen (s. Nummer 52 Abs.3) nachgewiesen werden.

(3) Die Gewährung der Hilfe ist nicht davon abhängig, dass Hilfe zur Beschaffung des auszustattenden Kraftfahrzeuges gewährt wird. In Betracht kommt vielmehr ebenso die nachträgliche behinde­rungsgerechte Ausstattung eines bereits vorhandenen Kraftfahrzeuges, wenn dessen Umrüstung technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und zweckmäßig ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug die in § 4 Abs. 3 KfzHV genannten Voraussetzungen erfüllt.

57 – Umfang der Hilfe

(1) Die Hilfe zur Beschaffung von besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräten umfasst auch die Kosten für deren Einbau.

(2) Die Hilfe wird als Beihilfe gewährt.

Unterabschnitt 4: Hilfe zum Betrieb und zur Instandhaltung eines Kraftfahrzeuges (§ 10 Abs. 6 EHVO)

58 – Allgemeines

(1) Hilfe zum Betrieb und zur Instandhaltung eines Kraftfahrzeuges kann bei Vorliegen der in § 4 Abs. 1 KfzHV und Nummer 50 genannten Voraussetzungen in angemessenem Umfang nach Maßgabe der Nummer 59 gewährt werden.

(2) Sie ist nicht davon abhängig, dass Hilfe zur Beschaffung des Kraftfahrzeuges gewährt worden ist.

(3) Kosten für Unter- oder Abstellmöglichkeiten für das Kraftfahrzeug gehören nicht zu den Betriebskosten.

59 – Umfang der Hilfe

(1) Die Kosten für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges werden durch Pauschbeträge abgegolten. Hierbei wird von den in der Kriegsopferfürsorge geltenden Pauschbeträgen ausgegangen.

(2) Wird das Kraftfahrzeug zur Teilhabe am Arbeits­leben oder zur Ermöglichung der Durchführung sonstiger Eingliederungshilfeleistungen (z.B. regelmäßige Behindertengruppenbesuche) benötigt, so werden die in der Kriegsopferfürsorge für berufsfördernde Leistungen nach § 26 BVG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 KfürsV sowie der KfzHV festgelegten Pauschbeträge pro Monat zu Grunde gelegt. Muss im Einzelfall von einer anderen als der in der Kriegsopferfürsorge-Tabelle vorgesehenen Anzahl von Tagen ausgegangen werden, so wird der Pauschbetrag pro Kilometer mit der Anzahl der tatsächlichen monatlichen Benutzungs- (Arbeits-, Ausbildungs-, Behandlungs-) tage und mit der pro Tag erforderlichen Kilometerzahl multipliziert. Der so errechnete Betrag wird auf volle Euro aufgerundet.

(3) Wird das Kraftfahrzeug wegen Art und Schwere der Behinderung ständig benötigt und dient es nicht (nur) der beruflichen Eingliederung oder werden mit ihm keine sonstigen Eingliederungsmaßnahmen ermöglicht, so wird zusätzlich der in der Kriegsopferfürsorge für Beschädigte, die auch die Voraussetzungen des § 27d BVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 KfürsV erfüllen, vorgesehene Pauschbetrag gewährt.

(4) Die in der Kriegsopferfürsorge geltenden Pauschbeträge enthalten die Kosten für Kraftstoff, Öl, Bereifung, Reparatur, Waschen und Pflege. Neben diesen Pauschbeträgen können daher nur außergewöhnliche Reparaturkosten (z.B. für Überprüfung oder Reparatur einer behinderungs­bedingten Zusatzausstattung) übernommen werden. Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungsbeiträge sind dagegen nicht in den Pauschbeträgen enthalten.

Kraftfahrzeugsteuern können unter den gleichen Voraussetzungen übernommen werden.

(5) Hilfe für Instandhaltung bei außergewöhnlichen Reparaturkosten kann in angemessenem Umfang bis zur Höhe der entstehenden Kosten unter Anrechnung der Reparaturkostenpauschale gewährt werden, soweit nicht die Durchführung der Reparatur im Verhältnis zu einer Neuversorgung unwirtschaftlich ist. Die Hilfe kann als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

Unterabschnitt 5: Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis (§ 10 Abs. 6 VO-EH)

60 – Allgemeines

(1) Die Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis kann in angemessenem Umfang gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges erfüllt sind und das Kraftfahrzeug den in § 4 KfzHV genannten Anforderungen entspricht.

(2) Die Hilfe ist nicht davon abhängig, ob die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gewährt wird oder ein Kraftfahrzeug bereits vorhanden ist.

(3) In Ausnahmefällen kann dem behinderten Menschen die Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis auch dadurch gewährt werden, dass einem Dritten der Erwerb der Fahrerlaubnis ermöglicht wird. Voraussetzung dafür ist, dass der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung (z.B. Blindheit, besonders schwere Lähmung, Versteifung der Glieder) oder wegen seines Alters nicht in der Lage ist, die Fahrerlaubnis selbst zu erwerben, und dass der Dritte bereit ist, die notwendigen Fahrten des behinderten Menschen regelmäßig sicherzustellen. Diese Hilfe kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn der Dritte in einem nahen persönlichen Verhältnis zum behinderten Menschen steht und entweder mit ihm zusammenwohnt oder in seiner näheren Umgebung lebt. Die Hilfe kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Fahrten von dem Dritten gegen Entgelt vorgenommen werden sollen.

61 – Umfang der Hilfe

(1) Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis umfasst neben den in § 8 Abs. 2 KfzHV genannten die notwendigen Kosten für eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit und für die Feststellung der mit der Fahrerlaubnis zu verbindenden Auflagen, die von den Sachverständigen in Rechnung gestellt werden. Auf Nummer 1 Absätze 2 und 3 dieser Verwaltungsvorschriften wird an dieser Stelle verwiesen.

(2) Die Hilfe wird als Beihilfe gewährt.

Unterabschnitt 6: Darlehensgewährung

62 – Darlehensgewährung bei einer Hilfe zur Beschaffung bzw. Instandhaltung eines Kraftfahrzeuges

(1) Die Hilfe zur Beschaffung bzw. Instandhaltung eines Kraftfahrzeuges wird bis auf begründete Ausnahmefälle als Darlehen gewährt: Übersteigt das nach dem SGB XII zu berücksichtigende Einkommen der/des Leistungsberechtigten und der übrigen in § 85 SGB XII genannten Personen die Einkommensgrenze
  1. um mehr als 30 v. H., so wird in der Regel Sozialhilfe nicht gewährt. Die/der Leistungsberechtigte wird auf den freien Kapitalmarkt verwiesen,
  2. bis zu 30 v. H., so wird die Hilfe in der Regel nur als Darlehen gewährt.
  3. nicht, so soll die Hilfe als Darlehen gewährt werden, solange durch die Rückzahlung des Darlehens der notwendige Lebensunterhalt nicht gefährdet wird. Im Übrigen ist eine Beihilfe zu gewähren.

Bei Leistungsberechtigten in der Ausbildung (z.B. Studierende an den Hochschulen) wird abweichend von den vorstehenden Regelungen die Hilfegewährung zunächst als Darlehen gewährt. Nach der Ausbildung ist zu prüfen, inwieweit das Darlehen in eine Beihilfe umzuwandeln ist.

Für die Verzinsung und Sicherung des Darlehens sind die Nummern 22 und 23 der Ausführungsvorschriften über den Einsatz des Vermögens nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. ab 1. Januar 2005 nach dem SGB XII in der jeweiligen Fassung anzuwenden. Der Träger der Sozialhilfe erhält zur Sicherung seiner Ansprüche den Kraftfahrzeugbrief.

(2) Darlehen sind in der Regel in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Grundsätzlich wird kein tilgungsfreier Zeitraum zugelassen. Die Laufzeit des Darlehens dauert mit Ausnahme der Hilfe bei Auszubildenden längstens bis zur Neubewilligung eines Kraftfahrzeuges.

Abschnitt V: Werkstätten für behinderte Menschen

63 – Werkstätten für behinderte Menschen

Bei der Leistungsgewährung in Werkstätten für behinderte Menschen werden die Werkstattempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (WE/BAGüS) angewandt ( _Zu beziehen bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Warendorfer Straße 26-28, 48133 Münster/Westfalen_ ). Die Vereinbarungen auf der Grundlage der §§ 75 ff SGB XII gehen den WE/BAGüS vor.

Abschnitt VI: Schlussvorschriften

64 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. März 2007 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.*

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Rundschreiben Soz Nr. 08/2017 über zum 01.01.2018 in-Kraft-tretende Änderungen des SGB IX und SGB XII durch das Bundesteilhabegesetz und anderer Gesetze mit Wirkung für die Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII)
  • §§ 53 ff. SGB XII
  • Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung)
  • Werkstättenverordnung
  • Rahmengeschäftsordnung (RGO) für die Steuerungsgremien Psychiatrie (SGP) in den Berliner Bezirken (RGO-SGP)
  • Ausführungsvorschriften zur Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch den Träger der Sozialhilfe (AV SchulEH)
  • Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen für die Kommunikation in der Schule (Schulkommunikationsverordnung – SchulKommV)
  • Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen (HonVSoz)
  • Rundschreiben I Nr. 16/2004 über Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII; laufende Hilfe zum Betrieb und zur Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges
  • Rundschreiben I Nr. 17/2004 über Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII; Beförderungskosten für behinderte Studierende an staatlichen Hochschulen Berlins
  • Rundschreiben I Nr. 34/2004 über Zusammentreffen von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII mit den Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz oder dem Pflegegeld nach § 37 SGB XI
  • Rundschreiben I Nr. 10/2005 über Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII; Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinische Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung) Abhängigkeitskranker
  • Rundschreiben I Nr. 9/2009 über Gewährung von Einzelfallhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII außerhalb von Diensten nach dem 10. Kapitel SGB XII
  • Rundschreiben I Nr. 01/2012 über Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Einschränkungen bei der Betreuung und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII
  • Rundschreiben II Nr. 02/2012 über die Weiteranwendung der Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (AV Eingliederungshilfe – AV EH -)