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Leistungsbeträge Blindenhilfe (Archiv)

ARCHIV: Schreiben vom 01. Juni 2012 29. Mai 2013

über Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge ab 01. Juli 2012 2013

1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Das Bundeskabinett hat am 19.04.2012 mit Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2012 (RWBestV 2012) 2013 (RWBestV 2013) die Anhebung des aktuellen Rentenwertes zum 1. Juli 2012 um 2,18 v. H. beschlossen soll der Rentenwert zum 01.07.2013 von 28,07 € auf 28,14 € angehoben werden. Der Bundesrat wird der Vorlage mit höchster Wahrscheinlichkeit am 15.06.2012 zustimmen. Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung unverändert in Kraft tritt. Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 1. Juli 2012 2013 entsprechend auf
  • 628,40 Euro 629,99 Euro (bisher: 614,99 Euro 628,40 Euro) sowie
  • für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 314,73 Euro 315,54 Euro (bisher: 308,02 Euro 314,73 Euro).
    Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind weiterhin aus der Pflegeversicherung bei Leistungsberechtigten der Pflegestufe I 164,50 Euro, bei Leistungsberechtigten der Pflegestufen II oder III 220,00 Euro in Anrechnung zu bringen. Bei Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Anrechnung nunmehr auf 157,37 Euro 157,77 Euro (50 v.H. von 314,73 Euro 315,54 Euro) begrenzt.

2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ebenfalls.

Das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2012 2013 502,72 Euro 503,99 Euro (bisher: 491,99 Euro 502,72 Euro).

Bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG weiterhin 1.189,00 Euro gezahlt.

Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2012 2013 125,68 Euro 126,00 Euro (bisher: 123,00 Euro 125,68 Euro).

Liegen beide Behinderungen gleichzeitig vor, beträgt das Pflegegeld nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG ab 1. Juli 2012 2013 251,36 Euro 252,00 Euro (bisher: 246,00 Euro 251,36 Euro).

In Einrichtungen werden ab 1. Juli 2012 2013 folgende Leistungen gewährt:
  • bei Blindheit 251,36 Euro 252,00 Euro (bisher: 246,00 Euro 251,36 Euro),
  • bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit unverändert 594,50 Euro ,
  • bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 62,84 Euro 63,00 Euro (bisher: 61,50 Euro 62,84 Euro) und
  • bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit 125,68 Euro 126,00 Euro (bisher: 123,00 Euro 125,68 Euro).

Nach § 3 Abs. 4 LPflGG werden aus der Pflegeversicherung weiterhin bei Leistungsberechtigten der Pflegestufe I 141,00 Euro und bei Leistungsberechtigten der Pflegestufen II oder III 176,00 Euro angerechnet.

Die Besitzstandsleistungen nach § 8 Abs. 1 und 2 LPflGG betragen weiterhin

in Stufe I 193,27 Euro
in Stufe II 282,23 Euro
in Stufe III und IV 527,14 Euro
in Stufe V 667,75 Euro
in Stufe VI 824,71 Euro

Die Anrechnung vorrangiger Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in Besitzstandsfällen in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das Pflegegeld beträgt derzeit in der Pflegestufe I 235,00 Euro , in der Pflegestufe II 440,00 Euro sowie in der Pflegestufe III 700,00 Euro .

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Landespflegegeldgesetz
  • § 72 SGB XII]- Blindenhilfe -

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