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Übergangsweise anzuwendende Richtwerte für angemessene Mieten aufgrund der Unwirksamkeit der Wohnaufwendungenverordnung (WAV) (Archiv)

ARCHIV: Übergangsweise anzuwendende Richtwerte für angemessene Mieten aufgrund der Unwirksamkeit der Wohnaufwendungenverordnung (WAV)

gemäß dem Schreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales an die Berliner Bezirksämter und Jobcenter vom 05.06.2014 zum zweiten Normenkontrollverfahren zur WAV.

Außer Kraft getreten durch die AV Wohnen vom 1. Juli 2015.

Hinweis zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.06.2014

Durch das BSG-Urteil vom 04.06.2014 wurde die Wohnaufwendungenverordnung (WAV) für unwirksam erklärt.

  • Bis zur Neuregelung gelten übergangsweise die Richtwerttabellen, welche zur Bestimmung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II herangezogen werden, weiterhin.
  • Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem oben genannten Schreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales an die Berliner Bezirksämter und Jobcenter vom 05.06.2014.

Tabelle A (zu § 4 Satz 2 bis 4) – Richtwerte für angemessene monatliche Bruttowarmmieten

Heizöl Erdgas Fernwärme
Größe der Bedarfs- gemeinschaft nach Anzahl der Personen Gebäude- fläche in qm Richtwert Bruttowarm mtl. in Euro Richtwert Bruttowarm mtl. in Euro Richtwert Bruttowarm mtl. in Euro
1 100-250 435,00 419,00 428,00
251-500 432,00 415,00 426,00
501-1000 429,00 413,00 423,00
über 1000 427,00 411,00 421,00
2 100-250 522,00 503,00 514,00
251-500 519,00 498,00 511,00
501-1000 515,00 495,00 507,00
über 1000 512,00 493,00 506,00
3 100-250 621,00 596,00 610,00
251-500 616,00 591,00 606,00
501-1000 611,00 587,00 602,00
über 1000 608,00 584,00 600,00
4 100-250 703,00 675,00 692,00
251-500 698,00 669,00 687,00
501-1000 692,00 665,00 682,00
über 1000 689,00 662,00 680,00
5 100-250 831,00 799,00 817,00
251-500 825,00 792,00 812,00
501-1000 818,00 787,00 807,00
über 1000 814,00 783,00 804,00
für jede weitere Person 100-250 103,00 99,00 102,00
251-500 102,00 98,00 101,00
501-1000 102,00 98,00 100,00
über 1000 101,00 97,00 100,00

Tabelle B (zu § 4 Satz 4) – Zuschläge zum Richtwert bei zentraler Warmwasserversorgung

Größe der Bedarfsgemeinschaft Zuschlag zum Richtwert für zentrale Warmwasserversorgung in Euro pro Monat
1 Person 10,00
2 Personen 12,00
3 Personen 16,00
4 Personen 18,00
5 Personen 20,00
Für jede weitere Person 3,00

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