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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 10/2008 über Mehrbedarf für kostenaufwendigere Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII
vom 27. März 2009, aufgehoben mit Rundschreiben I Nr. 02/2011 am 22.03.2011
hier: Ergänzung zum Rundschreiben V Nr. 13/1998 vom 10. August 1998
hier: Ergänzung zum Rundschreiben V Nr. 13/1998 vom 10. August 1998
Mit Rundschreiben V Nr. 13/1998 hatten wir unter Ziffer 4 die Höhe der zu gewährenden Krankenkostzulagen bekannt gegeben.
Von diesen bleiben bei nachfolgend aufgeführten Erkrankungen die bisherige Höhe der Mehrbedarfszuschläge erhalten:- Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfette)
- Hyperurikämie (Erhöhung der Harnsäure im Blut)
- Gicht (Erkrankung durch Harnsäureablagerungen)
- Hypertonie ( Bluthochdruck)
- Kardinale und renale Ödeme (Gewebswasseransammlungen bei Herz- und Nierenerkrankungen)
- Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit- Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert behandelt)
- Ulcus duodeni (Geschwür am Zwölffingerdarm)
- Ulcus ventriculi (Magengeschwür)
- Neurodermitis (Überempfindlichkeit von Haut- und Schleimhäuten auf genetischer Basis)
- Leberinsuffizienz
- Fortschreitendem/ fortgeschrittenes Krebsleiden
- HIV / AIDS
- Multiple sklerose
- Morbus crohn
- Colitis ulcerosa
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleiben die gewährten Krankenkostzulagen in bisheriger Höhe bestehen.
- Niereninsuffizienz bei eiweißdefinierter Kost (10% des Eckregelsatzes)
- Niereninsuffizienz bei Dialysediät (20% des Eckregelsatzes)
- Zöliakie, Sprue (20 % des Eckregelsatzes)
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
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Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
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