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ARCHIV: Rundschreiben V Nr. 13/1998 über Mehrbedarf für kostenaufwendigere Ernährung
gemäß § 23 Abs. 4 BSHG; Überarbeitete Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen
vom 10. August 1998; aufgehoben mit Rundschreiben I Nr. 02/2011 am 22.03.2011
Der vom Vorstand des Deutschen Vereins Ende 1996 verabschiedete Empfehlungsentwurf hat bereits vor seiner Veröffentlichung eine große Verbreitung im Bundesgebiet, so auch im Land Berlin erfahren. In der Folgezeit wurden der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins eine Reihe von Stellungnahmen übersandt. Auch seitens der Amts- und Vertrauensärztlichen Dienste Berlins wurden kritische Stellungnahmen abgegeben. Diese Kritik war mehrmals Gegenstand der Beratung der Leitenden Fachbeamten und auch der Bezirksstadträte der Bereiche Sozialwesen, so daß auch unsere Verwaltung in dieser Angelegenheit über die Konferenz der obersten Landessozialbehörden (KOLS) an den Deutschen Verein herantrat.
Insgesamt wurde deutlich, daß die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Praxis nach unterschiedlichen Kriterien erfolgt. Auch die Wissenschaft ist sich in manchen Fällen nicht einig. Daher hat der Deutsche Verein die aufgeworfenen Fragen der Erforderlichkeit einer besonderen Ernährungsform bei einzelnen Krankheiten einer erneuten kritischen Prüfung durch medizinische und ernährungswissenschaftliche Sachverständige unterziehen lassen. Dies führte zu der Bewertung, daß bei einigen ursprünglich aufgeführten Krankheiten keine oder nur eingeschränkte Empfehlungen abgegeben werden können. Diese Krankheiten wurden nicht in die Druckfassung der Empfehlungen übernommen.
Die Veröffentlichung, einschließlich der vorausgegangenen Gutachten, erfolgte nunmehr in der Schriftenreihe des Deutschen Vereins (KS). Die Broschüre kann beim Deutschen Verein unter der in Anlage 1 angegebenen Adresse zu einem Preis von 14,80 DM erworben werden.
Wir geben Ihnen den Inhalt der vorliegenden neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge mit diesem Rundschreiben zur Kenntnis mit der Empfehlung der Umsetzung (Anlage 1) ab 01.10.1998 und heben damit unser Rundschreiben VII Nr. 2/ 1997 vom 14.02.1997 – VII A 12 – auf.
Nach Mitteilung des Deutschen Vereins war die Überarbeitung der Empfehlungen aus dem Jahre 1974 zum o.g. Mehrbedarf erforderlich, um den veränderten medizinischen und diätetischen Erkenntnissen zu entsprechen. Dabei werden Aufwendungen für Kostformen errechnet, die bei häufiger auftretenden Erkrankungen erforderlich sind und insofern zugeordnet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 verwiesen mit nachfolgenden Bemerkungen:
1. Verfahren
1. Verfahren
Auf Ziffer V der Anlage 1 wird verwiesen.
Der Vordruck Soz III D 13 (Erstbefürwortung und Weiterbewilligung des Mehrbedarfs wegen krankheitsbedingter kostenaufwendigerer Ernährung) wird überarbeitet und ist in der vorliegenden Form bis zum Neudruck weiter verwendbar. Handschriftlich sind unter dem Wohnort Größe und Gewicht des Hilfesuchenden einzutragen. Die nun nicht mehr für einen Mehrbedarf empfohlenen Krankheiten sind auf vorhandenenen Altvordrucken zu streichen. Die Weiterbewilligung des Mehrbedarfs ist von der Vorlage eines erneuten ärztlichen Attestes abhängig zu machen, das neben der Krankheitsbezeichnung die Erforderlichkeit der Weiterbewilligung enthalten muß.
2. Altfälle
2. Altfälle
Auf Ziffer VIII der Anlage wird verwiesen. Der hier geregelte Bestandsschutz gilt auch für die unbefristete Gewährung dieses Mehrbedarfs an AIDS- Kranke. Bei HIV – Infizierten ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
3. Bemessung der Höhe der Krankenkostenzulagen
3. Bemessung der Höhe der Krankenkostenzulagen
Auf Ziffer IV der Anlage wird verwiesen. Ein Abweichen nach unten ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Zweck der Krankenkostzulage nicht erreicht wurde und sich als Grund eine mangelnde Mitwirkung des Hilfesuchenden herausstellt.
4. Fortschreibung der Höhe der Krankenkostenzulage
4. Fortschreibung der Höhe der Krankenkostenzulage
Die in der Tabelle des Deutschen Vereins enthaltenen Beträge entsprechen dem Preisstand von 1997 (vgl. Ziff. VII der Anlage 1). Da von Seiten des Deutschen Vereins bereits vor der Herausgabe der überarbeiteten Empfehlungen Ende 1995 angeregt wurde, sie entsprechend der prozentualen Veränderung der Regelsätze für Haushaltsvorstände fortzuschreiben, enthält unsere Tabelle eine Erhöhung um 1 % (Regelsatzerhöhung im Juli 1996). Eine weitere Erhöhung im Jahre 1998 wird deswegen nicht vorgenommen.
Erkrankung | Kost | Höhe des Mehrbedarfs ab 1. Juli 1999 |
---|---|---|
Hyperlipidämie | Lipidsenkende Kost | 36,62 € |
Hyperurikämie, Gicht | Purinreduzierte Kost | 31,39 |
Leberinsuffizienz, Niereninsuffizienz | Eiweißdefinierte Kost | 31,39 |
Niereninsuffizienz, Hämodialyse behandelt (Nierenversagen, Hämodialyse behandelt) | Dialysediät | 62,78 |
Hypertonie, kardiale und renale Ödeme | Natriumdefinierte Kost | 26,16 |
Zöliakie, Sprue | Glutenfreie Kost | 68,01 |
Diabetes mellitus Typ I (CT – konventionelle Insulintherapie) Diabetes mellitus Typ II a (Alterszuckerkrankheit ohne Übergewicht) | Diabeteskost | 52,31 |
1. Magen- und Darmerkrankungen Colitis ulcerosa, Morbus Crohn, Ulcus duodeni, Ulcus ventriculi 2. Stoffwechselerkrankungen Diabetes mellitus Typ I (ICT- intensivierte Insulintherapie) 3. diverse Erkrankungen HIV- Infektion/AIDS, Krebs, Multiple Sklerose, Neurodermitis | Vollkost | 26,16 |
Die Gewährung von Krankenkostzulagen bei Krankheiten, die hier nicht erwähnt sind, kann gerechtfertigt sein, wenn ein entsprechendes ärztliches Gutachten vorliegt. In diesen Fällen ist ein zusätzliches Gutachten des Amts- und Vertrauensärztlichen Dienstes Voraussetzung für die Gewährung.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 10/2008 (Regelungen ab März 2009, aufgehoben mit Rundschreiben I Nr. 2/2011 am 22.03.2011)
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
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