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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 04/2006 über Beitragshöhe für freiwillig kranken- und pflegeversicherte Leistungsberechtigte nach dem SGB XII ab 1. April 2006
vom 24. März 2006, aufgehoben am 16. Februar 2010
Zum 01. April 2006 wurde mit dem VdAK / AEV, Landesverband Berlin, eine Vereinbarung zur pauschalierten Beitragsbemessung abgeschlossen. Als Grundlage der Beitragsbemessung gilt der Betrag, der nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V für Leistungsberechtigte nach dem SGB II festgelegt ist.
Maßgebend für die Höhe der Beiträge sind die ermäßigten Beitragssätze der Krankenkassen (zuzüglich 0,9 % nach § 241a SGB V), die als Mitgliedskassen des VdAK/AEV diese Vereinbarung gegen sich gelten lassen.
Hierbei handelt es sich um die- Barmer Ersatzkasse
- Deutsche Angestellten – Krankenkasse (DAK)
- Techniker Krankenkasse (TK)
- Kaufmännische Krankenkasse (KKH)
- Hamburg – Münchener Krankenkasse (HMK)
- Hanseatische Krankenkasse (HEK)
- Gmünder Ersatzkasse (GEK)
- Krankenkasse für Holz – und Bauberufe (HZK) und
- Krankenkasse Eintracht Heusenstamm (KEH).
Den Vertragstext sowie die Höhe der Beiträge entnehmen Sie bitte den Anlagen. Die in der Vereinbarung angekündigte Anlage – Liste der Krankenkassen entfällt, da dieses Rundschreiben die Information enthält.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- § 32 SGB XII
- Rundschreiben I Nr. 16/2005
- Rundschreiben I Nr. 11/2005
- Rundschreiben I Nr. 13/2006
- Rundschreiben I Nr. 7/2009
Anlagen
Anlagen
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
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