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ARCHIV: Vereinbarung zwischen dem VdAK und der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz

1. Gegenstand und Ziel der Vereinbarung

1.1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Sozialhilfeempfänger ein Modus gefunden werden muss, der der maßgebenden Rechtslage entspricht. Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter bildet § 240 Abs. 1 SGB V. Danach ist bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen.

1.2. Zur Vermeidung verwaltungsaufwendiger Einzelfallfeststellungen kommen die Beteiligten überein, die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger pauschaliert festzulegen.

1.3. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, den Inhalt der Vereinbarung zu prüfen, wenn sich an grundsätzlichen Verhältnissen, die für die Festlegung des Beitrages maßgebend waren, etwas entscheidend ändert.

2. Beitragshöhe

2.1. Als Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gilt die monatliche Bezugsgröße x Faktor 0,3620.

2.2. Der Beitrag errechnet sich unter Berücksichtigung der ermäßigten Beitragssätze der Mitgliedskassen des VdAK, die diese Vereinbarung gegen sich gelten lassen.

3. Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für sozialhilferechtlich Leistungsberechtigte in- und außerhalb von Einrichtungen. Die Aufstellung der durch den VdAK/ AEV vertretenen Krankenkassen enthält die Anlage zu dieser Vereinbarung.

4. Beitragszahlung

Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden den Krankenkassen, die diese Vereinbarung gegen sich gelten lassen, in der Regel direkt überwiesen, sofern das Einverständnis des betroffenen Leistungsberechtigten vorliegt und Rechtsgründe im Einzelfall dem nicht entgegenstehen.

5. Informationspflichten

Die Vertragspartner verpflichten sich, die für die Umsetzung dieser Vereinbarung maßgeblichen Informationen unverzüglich zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere die Fälligkeit des Beitrages und die Höhe des Beitragssatzes. Sofern im Einzelfall bei leistungsberechtigten Selbstzahlern Beitragsrückstände auftreten, setzt die Krankenkasse den Träger der Sozialhilfe davon in Kenntnis.

6. Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

7. Kündigungsfrist

Eine Kündigung ist durch beide Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum Ende des Jahres 2008, möglich.

Berlin, den 31. August 2007

gez. Dr. Leuschner
Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales

gez. Leyh
Verband der Deutschen Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK),Landesvertretung Berlin e.V.
AEV – Arbeiter- Ersatzkassen-Verband e.V.