Wer wohnungslos oder vom Verlust der eigenen Wohnung bedroht ist und sich selbst nicht helfen kann, hat in der Regel soziale Schwierigkeiten, die nicht selten für die betroffene Person unüberwindbar erscheinen.
Der Bundesgesetzgeber hat dafür im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) einen Rechtsanspruch auf Hilfe für Menschen geschaffen, deren besondere Lebenslage mit sozialen Schwierigkeiten verbunden ist. Dieser Anspruch ist in § 67 SGB XII ausformuliert. Diese Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten stellt vor allem in Wohnungsnotfällen die Leithilfe dar. Ihre Aufgabe ist es, in einem ersten Schritt die Existenz der leistungsberechtigten Personen zu sichern, indem sie die hierzu erforderlichen Hilfen erschließt.
Das Sozialamt hat hierfür geeignete Hilfeformen anzubieten. Die Beantragung erfolgt in Berlin bei den Fachstellen Soziale Wohnhilfen des zuständigen Bezirksamtes; diese prüfen den Bedarf und legen den Leistungstyp fest.
Die Sozialen Wohnhilfen erbringen diese Hilfeformen jedoch meist nicht selber, sondern beauftragen damit sozial-gemeinnützige Leistungsanbieter. Die Finanzierung erfolgt über das Sozialamt.
Bei den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII handelt es sich in erster Linie um Hilfen zur Selbsthilfe. Die eigenen Fähigkeiten sollen erweitert werden, um so selbständig wie möglich, Wege aus der Wohnungsnotfallsituation zu finden. Dabei sind die Leistungsberechtigten verpflichtet, nach eigenen Kräften an der Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken.