Persönliche Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII

Beratung

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII

Wer wohnungslos oder vom Verlust der eigenen Wohnung bedroht ist und sich selbst nicht helfen kann, hat in der Regel soziale Schwierigkeiten, die nicht selten für die betroffene Person unüberwindbar erscheinen.

Der Bundesgesetzgeber hat dafür im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) einen Rechtsanspruch auf Hilfe für Menschen geschaffen, deren besondere Lebenslage mit sozialen Schwierigkeiten verbunden ist. Dieser Anspruch ist in § 67 SGB XII ausformuliert. Diese Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten stellt vor allem in Wohnungsnotfällen die Leithilfe dar. Ihre Aufgabe ist es, in einem ersten Schritt die Existenz der leistungsberechtigten Personen zu sichern, indem sie die hierzu erforderlichen Hilfen erschließt.

Das Sozialamt hat hierfür geeignete Hilfeformen anzubieten. Die Beantragung erfolgt in Berlin bei den Fachstellen Soziale Wohnhilfen des zuständigen Bezirksamtes; diese prüfen den Bedarf und legen den Leistungstyp fest.

Die Sozialen Wohnhilfen erbringen diese Hilfeformen jedoch meist nicht selber, sondern beauftragen damit sozial-gemeinnützige Leistungsanbieter. Die Finanzierung erfolgt über das Sozialamt.

Bei den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII handelt es sich in erster Linie um Hilfen zur Selbsthilfe. Die eigenen Fähigkeiten sollen erweitert werden, um so selbständig wie möglich, Wege aus der Wohnungsnotfallsituation zu finden. Dabei sind die Leistungsberechtigten verpflichtet, nach eigenen Kräften an der Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken.

Leistungstypen

Die Hilfen (Maßnahmen, Leistungen) gliedern sich im Land Berlin in verschiedene Leistungstypen mit jeweils unterschiedlichen Angebotsstrukturen, Zielgruppen und Betreuungsdichten. Sie werden mit beziehungsweise ohne Unterkunft angeboten:

  • Wohnungserhalt und Wohnungserlangung (WuW)
  • Betreutes Einzelwohnen (BEW)
  • Betreutes Gruppenwohnen (BGW)
  • Übergangshaus (ÜGH)
  • Kriseneinrichtung (KRI)

Leistungsanbieter

Der Berliner Rahmenvertrag (BRV) gemäß § 80 SGB XII für den Bereich Soziales bildet die rechtliche Grundlage für personenbezogene Hilfen. Es bestehen aktuell (Stand Januar 2023) Vereinbarungen mit rund 50 Leistungsanbietern gemäß § 76 SGB XII:

Fragen und Antworten

  • Unter welche Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Hilfe?

    Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist eine im 8. Kapitel des SGB XII (§§ 67 ff.) normierte Leistung für Personen, die sich in besonderen Lebensverhältnissen befinden, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und die diese Schwierigkeiten nicht aus eigener Kraft überwinden können.

    Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen, die ihre Ursachen jeweils in äußeren Umständen oder in der Person der Leistungsberechtigten haben können.

    Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten der leistungsberechtigten Personen oder durch Dritte wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit.

  • Was sind "besondere Lebensverhältnisse" im Sinne des Gesetzes?

    Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen, die ihre Ursachen jeweils in äußeren Umständen oder in der Person der Leistungsberechtigten haben können.

  • Was sind "soziale Schwierigkeiten" im Sinne des Gesetzes?

    Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten der leistungsberechtigten Personen oder durch Dritte wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit.

  • In welchen Umfang sind die Leistungsberechtigten zur Mitwirkung am Hilfeprozess verpflichtet?

    Art und Umfang der Leistungen richten sich nach dem Ziel, die leistungsberechtigten Personen zur Selbsthilfe zu befähigen, ihre Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu sichern. Dabei sind die leistungsberechtigten Personen verpflichtet, nach eigenen Kräften an der Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken.

    Mitwirkung im sozialpädagogischen Sprachgebrauch meint Mitarbeit und Beteiligung am Hilfeprozess. Mitwirkung/Mitarbeit in der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zielt zunächst einmal auf die Annahme der Hilfe und die Entwicklung von Fähigkeiten zur weiteren Mitwirkung/Mitarbeit ab. Hierbei genügen bereits kleinste Schritte. Gelegentliche Stagnation im Hilfeprozess darf dabei nicht als fehlende Mitwirkung/Mitarbeit interpretiert werden. Ggf. müssen im Verlauf des Hilfeprozesses die Bereitschaft und die Fähigkeit an der Überwindung der Schwierigkeiten mitzuwirken, erst entwickelt werden.

  • Wie lang wird die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gewährt?

    Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist solange zu gewähren, wie es erforderlich ist, die besonderen Lebensverhältnisse und die sozialen Schwierigkeiten zu überwinden bzw. nachhaltig zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten oder eine gemäß § 67 Satz SGB XII vorrangige Hilfe tatsächlich greift und den Bedarf der leistungsberechtigten Person vollständig deckt. Ergibt die Prüfung zum Ende eines jeden Bewilligungszeitraumes, dass die besonderen Lebensverhältnisse oder die sozialen Schwierigkeiten, (gegebenenfalls auch beides) noch nicht überwunden sind, ist die Hilfe für jeweils einen weiteren Bewilligungszeitraum zu gewähren

    Maßnahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind nicht auf Dauer angelegt, sondern zur Überwindung einer aktuellen Problemlage und bedürfen daher einer ständigen Überwachung und Anpassung an den konkreten Bedarf. Zu diesem Zweck ist die Hilfe in zeitlich befristeten Abschnitten (in der Regel nicht länger als sechs Monate) zu bewilligen.

Evaluation der Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII

Die Senatssozialverwaltung hat die Bremer Gesellschaft für innovative Sozialforschung und Sozialplanung e. V. (GISS) mit einer Evaluation der Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII beauftragt.

Laufzeit: März bis Dezember 2024

Weitere Informationen

App & Website Berliner Wohnhilfen

Eine App und eine Webseite bieten Betroffenen, Fachkräften und Ehrenamtlichen eine digitale und mobile Übersicht aller Angebote nach § 67 SGB XII in Berlin. Einige dieser Angebote halten besondere Leistungsmerkmale, wie zum Beispiel mehrsprachige Beratung oder geschlechtsspezifisches Angebot. Eine zielgruppenbezogene Filterfunktion hilft, das passende Angebot zu finden.
Verantwortet werden Website und App durch die GEBEWO pro gGmbH und gefördert durch die Senatssozialverwaltung.

Arbeitshilfen und Rundschreiben

Dokumente

  • Qualitative Studie zu Erfolg in der Hilfe nach § 67 ff. SGB XII von Prof. Dr. Susanne Gerull / Manfred Merckens (Juli 2009)

    (nicht barrierefrei)

    PDF-Dokument (672.3 kB)

  • Quantitative Folgestudie zu Erfolg in der Hilfe nach § 67 ff. SGB XII von Prof. Dr. Susanne Gerull / Manfred Merckens (Februar 2012)

    (nicht barrierefrei)

    PDF-Dokument (1.1 MB)

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