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Persönliche Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII
Wer unfreiwillig wohnungslos oder vom Verlust der eigenen Wohnung bedroht ist und sich selbst nicht helfen kann, hat in der Regel soziale Schwierigkeiten, die nicht selten für den Betroffenen unüberwindbar erscheinen. Der Bundesgesetzgeber hat dafür im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (§ 67 SGB XII) einen Rechtsanspruch auf Hilfe für Menschen geschaffen, deren besondere Lebenslage mit Schwierigkeiten verbunden ist. Persönliche Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII