Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung (WTG-MitwirkV)

p(. vom 5. Oktober 2016 (GVBl. S. 814) mit Änderungen vom 01.09.2020 (GVBl. S 687)

Inhalt

Auf Grund des § 29 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Wohnteilhabegesetzes vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) geändert worden ist, verordnet hinsichtlich Artikel 13 die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales:

Abschnitt 1 – Mitwirkung durch Bewohnerbeiräte und Unterstützung durch den Einrichtungsträger

§ 1 – Bildung von Bewohnerbeiräten

(1) Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Wohnteilhabegesetzes erfolgt durch die Bildung von Bewohnerbeiräten. Deren Mitglieder werden von den Bewohnerinnen und Bewohnern gewählt.

(2) Bewohnerbeiräte bestehen überwiegend aus Bewohnerinnen und Bewohnern, die in der stationären Einrichtung wohnen oder sich zum Zwecke von Pflege und Betreuung dort aufhalten. Werden überwiegend oder ausschließlich wählbare Personen nach § 9 Absatz 2 des Wohnteilhabegesetzes gewählt, die nicht Bewohnerinnen und Bewohner sind, handelt es sich bei dem Bewohnerbeirat um ein Gremium im Sinne des § 9 Absatz 8 Satz 2 des Wohnteilhabegesetzes, das die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise sicherstellt.

(3) Für Teile stationärer Einrichtungen können eigene Bewohnerbeiräte gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung besser gewährleistet wird. Die Bewohnerbeiräte sollen sich untereinander abstimmen, wenn Angelegenheiten nach § 9 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes die Zuständigkeit mehrerer Bewohnerbeiräte betreffen.

§ 2 – Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Die Zusammenarbeit von Einrichtungsträger und Bewohnerbeirat soll von gegenseitigem Vertrauen und Verständnis bestimmt sein. Die Selbstständigkeit des Einrichtungsträgers bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben und der Leistungserbringung wird durch die Bildung und Tätigkeit von Bewohnerbeiräten nicht berührt.

(2) Die Mitglieder des Bewohnerbeirates üben ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus.

(3) Die Mitglieder des Bewohnerbeirates haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den anderen Mitgliedern des Bewohnerbeirates. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nicht gegenüber fach- und sachkundigen Personen nach § 9 Absatz 6 des Wohnteilhabegesetzes oder den Mitgliedern des Beratungsgremiums nach § 3 Absatz 3, soweit die Information für die Aufgabenerledigung erforderlich ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Ende der Amtszeit. Sie besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Bewohnerinnen und Bewohner richtet sich nach § 9 Absatz 5 des Wohnteilhabegesetzes.

(4) Der Einrichtungsträger oder die von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Personen (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) dürfen die Mitglieder des Bewohnerbeirates bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindern. Es ist ihnen auch untersagt, die Tätigkeit des Bewohnerbeirates durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen. Bewohnerinnen und Bewohner dürfen auf Grund der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer sonstigen Vertrauensperson im Bewohnerbeirat nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

(5) Einrichtungsträger, Bewohnerbeirat sowie Wahlausschuss nach § 9 haben schriftliche Informationen und Mitteilungen, die nach dieser Verordnung für die Bewohnerinnen und Bewohner bestimmt sind, in verständlicher Art und Weise abzufassen sowie deren barrierefreien Zugang zu gewährleisten. Satz 1 gilt auch für schriftliche Informationen und Mitteilungen des Einrichtungsträgers an den Bewohnerbeirat oder den Wahlausschuss.

§ 3 – Aufgaben des Bewohnerbeirates, Beratungsgremium

(1) Der Bewohnerbeirat nimmt die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber dem Einrichtungsträger wahr.

(2) Der Bewohnerbeirat hat folgende Aufgaben:
1. Mitwirkung bei vom Einrichtungsträger beabsichtigten Maßnahmen und Entscheidungen nach § 9 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes (§ 4 Absatz 2),
2. Beantragung von Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes, die die Belange der Bewohnerinnen und Bewohner betreffen (§ 4 Absatz 3),
3. Behandlung von Fragen, Beschwerden und Vorschlägen von Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen (§ 4 Absatz 4),
4. Anbieten und Durchführung von Sprechstunden in der Einrichtung (§ 21),
5. Durchführung von Bewohnerversammlungen und Abgabe von Berichten über seine Tätigkeit (§ 22),
6. Unterstützung von neuen Bewohnerinnen und Bewohnern bei der Eingewöhnung in der Einrichtung sowie
7. vor Ablauf der Amtszeit Berufung von Wahlausschüssen (§ 9).

(3) Um sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben beraten und unterstützen zu lassen, kann der Bewohnerbeirat nach § 9 Absatz 6 Satz 1 des Wohnteilhabegesetzes fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Darüber hinaus kann der Bewohnerbeirat ein Beratungsgremium bilden. Dem Beratungsgremium sollen vorwiegend Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mitglieder von bezirklichen Seniorenvertretungen oder bezirklichen Behindertenorganisationen angehören. Die fach- und sachkundigen Personen sowie die Mitglieder des Beratungsgremiums müssen entsprechend § 6 Absatz 3 unabhängig sein. Auch sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht entsprechend § 2 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5, jedoch nicht gegenüber den Mitgliedern des Bewohnerbeirates. Der Einrichtungsträger oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen fach- und sachkundige Personen sowie Mitglieder des Beratungsgremiums bei ihrer Tätigkeit entsprechend § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 nicht behindern, benachteiligen oder begünstigen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Bewohnerinnen und Bewohner durch fach- und sachkundige Personen richtet sich nach § 9 Absatz 5 des Wohnteilhabegesetzes. Die Verarbeitung durch Mitglieder des Beratungsgremiums darf, soweit es sich nicht um fach- und sachkundige Personen handelt, nur anonymisiert oder mit Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Soweit zur Aufgabenerledigung erforderlich, gewährt der Einrichtungsträger den fach- und sachkundigen Personen sowie den Mitgliedern des Beratungsgremiums den Zutritt zu der stationären Einrichtung.

(4) Die Mitglieder des Bewohnerbeirates können sich im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung an die Aufsichtsbehörde (§ 27 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes) wenden, um sich beraten zu lassen oder Beschwerden vorzutragen.

§ 4 – Mitwirkung des Bewohnerbeirates in Angelegenheiten nach § 9 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes

(1) Der Bewohnerbeirat wirkt in Angelegenheiten nach § 9 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes mit. Die die Bewohnerinnen und Bewohner unmittelbar betreffenden Angelegenheiten unterfallen als besonderer Mitwirkungsbereich Absatz 5.

(2) Bei vom Einrichtungsträger beabsichtigten Maßnahmen und Entscheidungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 hat der Einrichtungsträger den Bewohnerbeirat rechtzeitig anzuhören. Der Bewohnerbeirat hat das Recht, zu den beabsichtigten Maßnahmen Stellung zu beziehen und eigene Vorschläge zu unterbreiten. Der Einrichtungsträger hat Stellungnahmen und Vorschläge des Bewohnerbeirates wohlwollend bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Seine Entscheidung hat er dem Bewohnerbeirat unverzüglich bekannt zu geben. Ablehnungen hat der Einrichtungsträger schriftlich zu begründen.

(3) Über Anträge nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 hat der Einrichtungsträger in angemessener Frist, längstens nach vier Wochen, zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Bewohnerbeirat unverzüglich bekannt zu geben. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen.

(4) Das Verfahren nach Absatz 3 gilt auch für Fragen, Beschwerden und Vorschläge nach § 3 Absatz 2 Nummer 3.

(5) Zum besonderen Mitwirkungsbereich gehören Angelegenheiten des Einrichtungsträgers nach § 9 Absatz 3 Nummer 1 des Wohnteilhabegesetzes zur
1. Erstellung der Speise- und Getränkepläne,
2. Planung und Durchführung der Alltags- und Freizeitgestaltung,
3. Gestaltung der Gemeinschaftsräume und
4. Aufstellung und Gestaltung der Hausordnung.

Ungeachtet seiner Mitwirkungsrechte nach Absatz 2 bis 4 kann der Bewohnerbeirat gegen eine den besonderen Mitwirkungsbereich betreffende Ablehnung durch den Einrichtungsträger innerhalb von zwei Wochen unter Angabe der Gründe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat bei Angelegenheiten nach Nummer 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung. Der Einrichtungsträger bietet dem Bewohnerbeirat ein Gespräch mit dem Ziel der Einigung an. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Einrichtungsträger abschließend und teilt seine Entscheidung dem Bewohnerbeirat unverzüglich mit.

(6) Mitwirkungsrechte im Sinne der Absätze 1 bis 5 bestehen auch, wenn ein Einrichtungsträger zentral für mehrere stationäre Einrichtungen oder ein Zentralverband für seine Mitglieder Maßnahmen und Entscheidungen im Sinne von § 9 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes trifft.

§ 5 – Pflichten des Einrichtungsträgers

(1) Der Einrichtungsträger unterstützt die Bildung und Tätigkeit des Bewohnerbeirates mit seinen Personal- und Sachmitteln. Er übernimmt die hierfür entstehenden angemessenen Kosten. Dazu gehören auch die Kosten für hinzugezogene fach- und sachkundige Personen nach § 9 Absatz 6 des Wohnteilhabegesetzes sowie für die Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 3 Absatz 3. Vergütungen sind nicht zu übernehmen.

(2) Der Einrichtungsträger wirkt in geeigneter Weise auf die Bildung eines Bewohnerbeirates hin. Im Rahmen seiner Informationspflicht klärt er die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Mitwirkungsrechte auf.

(3) Den Mitgliedern des Bewohnerbeirates sind diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die hierfür erforderlichen Schulungs- und Fortbildungskosten trägt der Einrichtungsträger in angemessener Höhe.

(4) Der Einrichtungsträger erteilt dem Bewohnerbeirat am Ort der stationären Einrichtung Auskünfte und legt Unterlagen vor, wenn dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bewohnerbeirates erforderlich ist. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Bewohnerinnen und Bewohner richtet sich nach § 9 Absatz 5 des Wohnteilhabegesetzes. Der Einrichtungsträger gibt dem Bewohnerbeirat Gelegenheit, sich bei Bedarf mit Bewohnerinnen und Bewohnern in Verbindung zu setzen.

(5) Der Einrichtungsträger hat sicherzustellen, dass der Bewohnerbeirat Informationen weitergeben kann. Insbesondere muss er in der Einrichtung geeignete Plätze für Bekanntmachungen zur Verfügung stellen. Bei Bedarf hat er elektronische Mitteilungen zu ermöglichen.

(6) Der Einrichtungsträger gewährt den Mitgliedern von Bewohnerbeiräten, die nicht Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung sind, zur Ausübung ihres Amtes den Zutritt zur stationären Einrichtung.

Abschnitt 2 – Wahl von Bewohnerbeiräten

§ 6 – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 des Wohnteilhabegesetzes, die am Wahltag in der stationären Einrichtung wohnen oder sich zum Zwecke von Pflege und Betreuung dort aufhalten.

(2) Wählbar sind Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner. In stationären Pflegeeinrichtungen sowie in Alten- oder Altenwohnheimen sind auch Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretung wählbar; in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung können auch Mitglieder von bezirklichen Behindertenorganisationen gewählt werden. Darüber hinaus sind auch andere Personen wählbar, wenn sie von der Aufsichtsbehörde vorgeschlagen werden.

(3) Nicht wählbar sind Personen, die bei dem Einrichtungsträger, bei den Kostenträgern oder bei der Aufsichtsbehörde gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des Einrichtungsträgers tätig sind. Nicht wählbar ist ebenfalls, wer bei einem anderen Einrichtungsträger oder einem Verband von Einrichtungsträgern eine Leitungsfunktion innehat.

§ 7 – Zahl der Bewohnerbeiratsmitglieder

(1) Der Bewohnerbeirat besteht in stationären Einrichtungen mit
  1. bis zu 100 Bewohnerinnen und Bewohnern aus drei Mitgliedern,
  2. bis zu 200 Bewohnerinnen und Bewohnern aus fünf Mitgliedern,
  3. mehr als 200 Bewohnerinnen und Bewohnern aus sieben Mitgliedern.

(2) Die Zahl der gewählten Personen, die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung sind, soll die Zahl der gewählten Personen, die nicht Bewohnerinnen und Bewohner sind, übersteigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Teile stationärer Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 3.

§ 8 – Grundsätze des Wahlverfahrens

(1) Der Bewohnerbeirat wird in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen können wählbare Personen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 zur Wahl vorschlagen. Die Aufsichtsbehörde kann auch Personen vorschlagen, die nicht in § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannt werden.

(3) Die Wahl erfolgt durch die Abgabe von Stimmzetteln, die in eine Wahlurne einzuwerfen sind. Auf den Stimmzetteln sind sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten aufzuführen. Es ist kenntlich zu machen, welcher Personengruppe nach § 6 Absatz 2 die Kandidatinnen und Kandidaten angehören. Die auf dem Stimmzettel enthaltenen Informationen sind in barrierefreier Form abzufassen, soweit dies für das Verständnis der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich ist.

(4) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Bewohnerbeiratsmitglieder zu wählen sind. Sie oder er kann für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten nur eine Stimme abgeben. Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn die oder der Wahlberechtigte mehr Stimmen abgibt, als Mitglieder des Bewohnerbeirates zu wählen sind. Sofern mehr als eine Stimme für eine Kandidatin oder einen Kandidaten abgegeben wird, zählt nur eine Stimme. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit zwischen Kandidatinnen und Kandidaten, die Bewohnerinnen und Bewohner sind, und Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht Bewohnerinnen und Bewohner sind, ist die Kandidatin oder der Kandidat gewählt, die Bewohnerin oder der Bewohner der Einrichtung ist. Im Übrigen entscheidet das Los.

(5) Der Einrichtungsträger oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Wahlberechtigte und Mitglieder des Wahlausschusses nach § 9 bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Bewohnerbeirat entsprechend § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 nicht behindern, benachteiligen oder begünstigen.

§ 9 – Berufung des Wahlausschusses

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit beruft der Bewohnerbeirat drei Wahlberechtigte als Wahlausschuss und bestimmt eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder als Vorsitzenden.

(2) Besteht kein Bewohnerbeirat oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Bewohnerbeirates kein Wahlausschuss, beruft der Einrichtungsträger den Wahlausschuss. Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, beruft der Träger eigene Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu Mitgliedern des Wahlausschusses.

(3) Bei neu in Betrieb gehenden Einrichtungen erfolgt die Berufung durch den Einrichtungsträger spätestens zwölf Monate nach Aufnahme des Einrichtungsbetriebs. In diesen Fällen wird zunächst eine Fürsprecherin oder ein Fürsprecher nach § 23 Absatz 5 bestellt.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zulassen, wenn dadurch die Berufung des Wahlausschusses ermöglicht wird.

(5) Der Wahlausschuss kann verlangen, dass der Einrichtungsträger ihn bei seiner Arbeit berät und unterstützt.

(6) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Sind nur zwei Mitglieder anwesend, müssen Beschlüsse einstimmig gefasst werden.

(7) Die Mitglieder des Wahlausschusses haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den anderen Mitgliedern des Wahlausschusses. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Ende der Tätigkeit. Sie besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind.

(8) Die Berufung des Wahlausschusses endet mit der Erfüllung seiner Dokumentations- und Informationspflichten nach § 10 Absatz 6 über den Ausgang der Wahl zum Bewohnerbeirat, spätestens mit der konstituierenden Sitzung des Bewohnerbeirates nach § 18 Absatz 1 Satz 1.

§ 10 – Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Bewohnerbeirat

(1) Der Wahlausschuss bestimmt nach seiner Berufung Ort und Zeit der Wahl. Der Wahlzeitraum kann über mehrere Tage erstreckt werden, wenn dadurch eine hohe Wahlbeteiligung erreicht wird. Mindestens vier Wochen vor der Wahl gibt der Wahlausschuss Ort und Zeit der Wahl sowie die Zahl der Mitglieder des Bewohnerbeirates nach § 7 Absatz 1 durch Aushang an gut sichtbarer Stelle in der stationären Einrichtung bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt auch durch schriftliche Mitteilung gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern und dem Einrichtungsträger sowie durch schriftliche oder elektronische Mitteilung gegenüber der Aufsichtsbehörde.

(2) Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge nach § 8 Absatz 2 und die Bereitschaftserklärungen für eine Kandidatur ein. Stellt er fest, dass sich wählbare Personen nicht in der nach § 7 Absatz 1 und 2 erforderlichen Zahl als Kandidatinnen und Kandidaten gemeldet haben, soll der Wahlausschuss darauf hinwirken, dass sich mehr Personen und möglichst viele Bewohnerinnen und Bewohner zur Kandidatur melden. Der Wahlausschuss kann hierzu eine Informationsveranstaltung durchführen, die über die Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner sowie über die Durchführung der Wahl informiert. Er kann auch die Aufsichtsbehörde um Prüfung bitten, ob sie Kandidatinnen und Kandidaten nach § 8 Absatz 2 Satz 2 vorschlägt.

(3) Wenn wählbare Personen in der nach § 7 Absatz 1 erforderlichen Zahl als Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehen, erstellt der Wahlausschuss die Kandidatenliste. In der Liste ist kenntlich zu machen, welcher Personengruppe nach § 6 Absatz 2 die Kandidatinnen und Kandidaten angehören. § 8 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Der Wahlausschuss gibt die Kandidatenliste sowie den Ablauf der Wahl durch Aushang an gut sichtbarer Stelle in der stationären Einrichtung bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt auch durch schriftliche Mitteilung gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern und den Kandidatinnen und Kandidaten.

(4) Der Wahlausschuss überwacht den Ablauf der Wahl und zählt anhand der Stimmzettel die Stimmen aus. Wenn Kandidatinnen und Kandidaten in der nach § 7 Absatz 1 erforderlichen Zahl gewählt worden sind, ist die Wahl zum Bewohnerbeirat abgeschlossen.

(5) Wenn sich wählbare Personen nicht in der nach § 7 Absatz 1 erforderlichen Zahl als Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stellen, wird die Wahl zum Bewohnerbeirat nicht durchgeführt. Wenn Kandidatinnen und Kandidaten nicht in der nach § 7 Absatz 1 erforderlichen Zahl gewählt worden sind, ist die Bildung eines Bewohnerbeirates nicht zustande gekommen. In diesen Fällen ist eine Fürsprecherin oder ein Fürsprecher nach § 23 zu bestellen.

(6) Der Wahlausschuss stellt unverzüglich nach Bekanntwerden den Ausgang der Wahl in einer Niederschrift fest und gibt das Ergebnis durch Aushang an gut sichtbarer Stelle in der stationären Einrichtung bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt auch durch schriftliche Mitteilung gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern, den Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht Bewohnerinnen oder Bewohner der Einrichtung sind, und dem Einrichtungsträger.

§ 11 – Informationspflichten des Einrichtungsträgers gegenüber der Aufsichtsbehörde

(1) Der Einrichtungsträger informiert die Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Bekanntwerden über den Ausgang der Wahl zum Bewohnerbeirat sowie über Zahl und Zugehörigkeit der Beiratsmitglieder zu den Personengruppen nach § 6 Absatz 2.

(2) Ist ein Bewohnerbeirat nicht gebildet worden, so hat der Einrichtungsträger die Gründe hierfür anzugeben. Hält die Aufsichtsbehörde nach Prüfung der Gründe eine Bildung dennoch für möglich, hat sie in enger Zusammenarbeit mit dem Einrichtungsträger in geeigneter Weise auf die Bildung eines Bewohnerbeirates hinzuwirken.

(3) Sobald feststeht, dass ein Bewohnerbeirat in absehbarer Zeit nicht gebildet werden kann, leitet die Aufsichtsbehörde das Verfahren zur Bestellung einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers nach § 23 ein.

§ 12 – Wahlanfechtung

(1) Mindestens drei Wahlberechtigte können innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach § 10 Absatz 6 die Wahl bei der Aufsichtsbehörde anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung ist unzulässig, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst wird.

(2) Über die Anfechtung entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(3) Wird eine nach § 10 Absatz 4 Satz 2 durchgeführte Wahl wirksam angefochten und damit die erforderliche Zahl der Mitglieder nach § 7 Absatz 1 nicht mehr erreicht, ist die Wahl für ungültig zu erklären. Der Bewohnerbeirat ist neu zu wählen. Abschnitt 2 findet Anwendung.

(4) Wird eine nach § 10 Absatz 5 Satz 2 durchgeführte Wahl wirksam angefochten und ist damit die erforderliche Zahl der Mitglieder nach § 7 Absatz 1 erreicht, ist die Wahl insoweit für gültig zu erklären. Abschnitt 4 findet Anwendung.

(5) Die Aufsichtsbehörde informiert den Einrichtungsträger über das Ergebnis der Wahlanfechtung. Der Einrichtungsträger gibt das Ergebnis der Wahlanfechtung durch Aushang an gut sichtbarer Stelle in der stationären Einrichtung bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt auch durch schriftliche Mitteilung im Falle von Absatz 3 gegenüber dem amtierenden Bewohnerbeirat und im Falle von Absatz 4 gegenüber dem Wahlausschuss.

Abschnitt 3 – Amtszeit und Mitgliedschaft des Bewohnerbeirates

§ 13 – Amtszeit

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Bewohnerbeirates beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Bewohnerbeirates nach § 18 Absatz 1 Satz 1.

(2) In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung beträgt die regelmäßige Amtszeit vier Jahre.

(3) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Bewohnerbeirat die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Bewohnerbeirates oder der Bestellung einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers weiter.

§ 14 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Bewohnerbeirat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes,
3. Ausscheiden aus der stationären Einrichtung,
4. Verlust der Wählbarkeit zum Bewohnerbeirat nach § 6 Absatz 3 oder
5. Feststellung der Aufsichtsbehörde auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder des Bewohnerbeirates, dass das Bewohnerbeiratsmitglied seinen Amtspflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann.

§ 15 – Nachrücken von Ersatzmitgliedern

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Bewohnerbeirat aus, so rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied in das Amt nach.

(2) Sofern ein Mitglied des Bewohnerbeirates vorübergehend verhindert ist, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend für den Zeitraum der Verhinderung.

§ 16 – Neuwahl wegen vorzeitiger Beendigung der Amtszeit

(1) Bei einer vorzeitigen Beendigung der Amtszeit ist ein Bewohnerbeirat neu zu wählen.

(2) Die Amtszeit des Bewohnerbeirates endet vorzeitig, wenn
1. die Gesamtzahl seiner Mitglieder um mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
2. die Mehrheit seiner Mitglieder die Niederlegung ihrer Ämter beschlossen hat oder
3. mehr als die Hälfte der Bewohnerinnen und Bewohner wegen fehlenden Vertrauens in die Tätigkeit des Bewohnerbeirates dies verlangt.

(3) Der Bewohnerbeirat informiert den Einrichtungsträger über die Gründe für eine Neuwahl vor Ablauf der Amtszeit. Für die Berufung des Wahlausschusses und das Wahlverfahren gilt Abschnitt 2.

Abschnitt 4 – Geschäftsführung des Bewohnerbeirates

§ 17 – Vorsitz

(1) Der Bewohnerbeirat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Vorsitz und dessen Stellvertretung. Scheidet die oder der Vorsitzende aus dem Bewohnerbeirat aus, ist der Vorsitz neu zu wählen. Den Vorsitz soll eine Bewohnerin oder ein Bewohner innehaben.

(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Bewohnerbeirat im Rahmen der gefassten Beschlüsse, soweit der Bewohnerbeirat im Einzelfall zum Umfang der Vertretungsbefugnisse nichts anderes beschließt.

§ 18 – Sitzungen des Bewohnerbeirates

(1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der Wahlausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses den Bewohnerbeirat zu einer konstituierenden Sitzung ein. Diese Sitzung wird von der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses geleitet, bis die oder der Vorsitzende nach § 17 Absatz 1 Satz 1 gewählt ist.

(2) Die oder der Vorsitzende des Bewohnerbeirates lädt die Mitglieder des Bewohnerbeirates und nachrichtlich deren Ersatzmitglieder zu den Sitzungen ein. Mit der Einladung wird die Tagesordnung bekannt gegeben.

(3) Die oder der Vorsitzende des Bewohnerbeirates leitet die Sitzungen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zur Verschwiegenheit nach § 2 Absatz 3 Satz 1 bis 4 verpflichtet.

(4) Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Bewohnerbeirates oder auf Antrag des Einrichtungsträgers lädt die oder der Vorsitzende zu einer außerordentlichen Sitzung ein und setzt Gegenstände, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung.

(5) Der Bewohnerbeirat informiert den Einrichtungsträger rechtzeitig über den Zeitpunkt der Sitzung. Er entscheidet, ob der Einrichtungsträger eingeladen wird. Wird der Einrichtungsträger eingeladen, hat dieser teilzunehmen. Der Bewohnerbeirat kann den Einrichtungsträger von einer Sitzung oder auch von einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen, wenn er dies für erforderlich hält.

(6) Ist die Anwesenheit von fach- und sachkundigen Personen nach § 9 Absatz 6 des Wohnteilhabegesetzes, Mitgliedern des Beratungsgremiums nach § 3 Absatz 3 sowie von Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich, kann der Bewohnerbeirat deren Teilnahme an der Sitzung oder an Teilen der Sitzung beschließen.

(7) Der Bewohnerbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie kann insbesondere Regelungen über Häufigkeit, Vorbereitung, Ablauf und Niederschriften der Sitzungen des Bewohnerbeirates und der Bewohnerversammlung nach § 22 enthalten. In der Geschäftsordnung können auch Regelungen über die Voraussetzungen der Einsetzung eines Beratungsgremiums und seine Arbeitsweise getroffen werden.

§ 19 – Beschlüsse des Bewohnerbeirates

(1) Die Beschlüsse des Bewohnerbeirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Im Falle des Nachrückens nach § 15 sind die Ersatzmitglieder stimmberechtigt.

(2) Der Bewohnerbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 20 – Sitzungsniederschrift

Über jede Sitzung des Bewohnerbeirates ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens die Sitzungsteilnehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

§ 21 – Sprechstunden

Der Bewohnerbeirat soll möglichst regelmäßig Sprechstunden in der Einrichtung anbieten. Die Sprechstunden können von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie deren Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen wahrgenommen werden.

§ 22 – Bewohnerversammlung und Tätigkeitsbericht des Bewohnerbeirates

(1) Der Bewohnerbeirat soll mindestens einmal im Amtsjahr eine Bewohnerversammlung abhalten. Bewohnerversammlungen für einen abgrenzbaren Teil der Bewohnerschaft sind zulässig.

(2) Die oder der Vorsitzende des Bewohnerbeirates lädt die Bewohnerinnen und Bewohner zur Bewohnerversammlung ein. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind berechtigt, zur Bewohnerversammlung einen Angehörigen oder eine sonstige Vertrauensperson als Begleiter hinzuzuziehen. Für die Einladung des Einrichtungsträgers gilt § 18 Absatz 5 entsprechend. Ist die Anwesenheit von fach- und sachkundigen Personen nach § 9 Absatz 6 des Wohnteilhabegesetzes und von Mitgliedern des Beratungsgremiums nach § 3 Absatz 3 erforderlich, kann der Bewohnerbeirat diese ebenfalls einladen.

(3) Die Einladung erfolgt schriftlich. Sie soll in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Bewohnerversammlung erfolgen. Mit der Einladung wird die Tagesordnung bekannt gegeben. Die Bewohnerinnen und Bewohner können beantragen, dass Beratungsgegenstände ihrer Wahl auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(4) Die oder der Vorsitzende des Bewohnerbeirates leitet die Bewohnerversammlung. Die Bewohnerversammlung ist nicht öffentlich.

(5) Der Bewohnerbeirat erstattet in der Bewohnerversammlung einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Amtsjahr, der möglichst schriftlich vorab mit der Bekanntgabe der Tagesordnung an die Bewohnerinnen und Bewohner verteilt wird. Die Bewohnerinnen und Bewohner können sich zum Tätigkeitsbericht äußern. Personenbezogene oder die Persönlichkeitssphäre einzelner Personen betreffende Daten dürfen nicht in den Tätigkeitsbericht aufgenommen werden.

(6) Über jede Bewohnerversammlung soll der Bewohnerbeirat möglichst eine Niederschrift fertigen, die mindestens die Sitzungsteilnehmer und die wesentlichen Ergebnisse der Versammlung enthält. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied unterzeichnen die Niederschrift. Die Niederschrift wird an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die nicht teilnehmenden Bewohnerinnen und Bewohner verteilt und an gut sichtbarer Stelle in der stationären Einrichtung ausgehängt.

Abschnitt 5 – Fürsprecherinnen und Fürsprecher

§ 23 – Bestellung, Amtszeit und Tätigkeit

(1) Für die Zeit, in der ein Bewohnerbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben und Mitwirkungsrechte durch eine Fürsprecherin oder einen Fürsprecher wahrgenommen.

(2) Die Fürsprecherin oder der Fürsprecher wird durch die Aufsichtsbehörde bestellt. Die Bestellung bedarf der Einwilligung der oder des Bestellten. Sie muss gegenüber der oder dem Bestellten und gegenüber dem Einrichtungsträger schriftlich bekannt gegeben werden.

(3) Als Fürsprecherin und Fürsprecher kommen Personen in Betracht, die nach ihrer Persönlichkeit, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung dieses Amts geeignet sind. Die Fürsprecherin oder der Fürsprecher muss von der Aufsichtsbehörde, den Einrichtungsträgern, den Verbänden der Einrichtungsträger und von den Kosten-trägern entsprechend § 6 Absatz 3 unabhängig sein.

(4) Sobald feststeht, dass eine Fürsprecherin oder ein Fürsprecher bestellt werden muss, informiert die Aufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor der Bestellung den Einrichtungsträger über den Zeitpunkt der beabsichtigten Bestellung. Dieser gibt unverzüglich den Zeitpunkt durch Aushang an gut sichtbarer Stelle in der Einrichtung bekannt. Personen nach § 8 Absatz 2 und der Einrichtungsträger können geeignete Personen für das Amt der Fürsprecherin oder des Fürsprechers vorschlagen. Die Vorschläge müssen spätestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Zeitpunkt bei der Aufsichtsbehörde eingehen. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt die eingegangenen Vorschläge bei ihrer Entscheidung und nimmt die Bestellung vor. Für die Bekanntgabe der Bestellung durch den Einrichtungsträger gilt Satz 2 entsprechend.

(5) Bei neu in Betrieb gehenden Einrichtungen bestellt die Aufsichtsbehörde zeitnah nach Inbetriebnahme eine Fürsprecherin oder einen Fürsprecher. Die Bestellung erfolgt im Zusammenwirken mit dem Einrichtungsträger. Für die Bekanntgabe der Bestellung gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend.

(6) Mit der Bestellung beginnt die Amtszeit der Fürsprecherin oder des Fürsprechers. Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist unter den Voraussetzungen von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 zulässig.

(7) In stationären Einrichtungen mit mehr als 100 Bewohnerinnen und Bewohnern können zwei Fürsprecherinnen oder Fürsprecher, in Einrichtungen mit mehr als 200 Bewohnerinnen und Bewohnern können drei Fürsprecherinnen oder Fürsprecher bestellt werden. Sind mehrere Fürsprecherinnen und Fürsprecher bestellt, stimmen sie ihre Tätigkeiten und Zuständigkeiten untereinander ab.

(8) Für Teile stationärer Einrichtungen können eigene Fürsprecherinnen oder Fürsprecher bestellt werden, wenn dadurch die Mitwirkung besser gewährleistet wird. Die Fürsprecherinnen oder Fürsprecher sollen sich untereinander abstimmen, wenn Angelegenheiten nach § 9 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes die Zuständigkeit mehrerer Fürsprecherinnen oder Fürsprecher betreffen.

(9) Für Fürsprecherinnen und Fürsprecher gelten Abschnitt 1 sowie die §§ 21 und 22 entsprechend. § 1 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 2 Nummer 7 und § 5 Absatz 2 Satz 1 finden keine Anwendung.

§ 24 – Beendigung der Tätigkeit als Fürsprecherin oder Fürsprecher

(1) Die Tätigkeit der Fürsprecherin oder des Fürsprechers endet mit Ablauf der regelmäßigen Amtszeit oder mit Aufhebung der Bestellung durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Bestellung zur Fürsprecherin oder zum Fürsprecher aufzuheben wegen
1. Niederlegung des Amtes,
2. Nichterfüllung der Voraussetzungen für das Amt der Fürsprecherin oder des Fürsprechers,
3. groben Verstoßes gegen die Amtspflichten einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers oder
4. Bildung eines Bewohnerbeirates.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Bestellung zur Fürsprecherin oder zum Fürsprecher aufheben, wenn mehr als ein Drittel der Bewohnerinnen und Bewohner eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern und der Fürsprecherin oder dem Fürsprecher geltend macht.

(4) Die Aufsichtsbehörde teilt der Fürsprecherin oder dem Fürsprecher sowie dem Einrichtungsträger die Aufhebung der Bestellung schriftlich mit. Der Einrichtungsträger gibt die Aufhebung der Bestellung durch Aushang an gut sichtbarer Stelle in der stationären Einrichtung bekannt.

(5) Wird die Bestellung einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers während der regelmäßigen Amtszeit aufgehoben, soll die Aufsichtsbehörde für die restliche Amtszeit unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellen. § 23 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Fürsprecherin oder des Fürsprechers beruft der Einrichtungsträger drei Wahlberechtigte als Wahlausschuss. Für die Berufung des Wahlausschusses gilt § 9 mit Ausnahme von Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3. Kommt die Wahl eines neuen Bewohnerbeirates nicht zustande, bleibt die Fürsprecherin oder der Fürsprecher auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt und führt die Amtsgeschäfte entsprechend § 13 Absatz 3 weiter.

Abschnitt 6 – Sonderregelung

§ 25 – Besonderheiten in Einrichtungen der Kurzzeitpflege und stationären Hospizen

(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen der Kurzzeitpflege und von stationären Hospizen haben das Recht, in Angelegenheiten nach § 9 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes mitzuwirken. Auf Nachfrage informiert der Einrichtungsträger sie über ihre Mitwirkungsrechte.

(2) Die Bewohnerinnen und Bewohner können vom Einrichtungsträger verlangen, dass ein Bewohnerbeirat gebildet wird. Er hat sie nach § 5 Absatz 1 und 2 Satz 2 bei der Wahl des Bewohnerbeirates zu unterstützen. Hierfür beruft er drei eigene Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu Mitgliedern des Wahlausschusses und bestimmt eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder als Vorsitzenden. Für die Berufung des Wahlausschusses und das Wahlverfahren gilt Abschnitt 2 mit Ausnahme von § 7 Absatz 2, § 9 Absatz 1, 2 und 3, § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 11 Absatz 2 Satz 2. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von § 7 Absatz 1 sowie von der Frist nach § 10 Absatz 1 Satz 3 zulassen, wenn dadurch die Bildung eines Bewohnerbeirates ermöglicht wird.

(3) Für den Fall, dass ein Bewohnerbeirat gebildet wird, gelten für dessen Tätigkeit Abschnitt 1 und Abschnitt 3 mit Ausnahme von § 5 Absatz 2 Satz 1, § 16, § 18 Absatz 1 Satz 3 sowie § 22. §§ 17 bis 20 gelten nur insoweit als der Bewohnerbeirat aus mindestens zwei Mitgliedern besteht. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den §§ 13, 14, und 15 zulassen, wenn dadurch die Aufgabenwahrnehmung des Bewohnerbeirates ermöglicht oder erleichtert wird.

(4) Für die Zeit, in der ein Bewohnerbeirat nicht besteht, hat die Aufsichtsbehörde eine Fürsprecherin oder einen Fürsprecher nach § 23 zu bestellen. Abweichend von § 24 Absatz 6 ist ein Wahlausschuss nur zu berufen, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner die Bildung eines Bewohnerbeirates nach Absatz 2 wünschen.

Abschnitt 7 – Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Schlussvorschriften

§ 26 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Wohnteilhabegesetzes handelt, wer als Einrichtungsträger vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung § 23 Absatz 9 oder § 25 Absatz 3, Mitglieder des Bewohnerbeirates oder Fürsprecherinnen und Fürsprecher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert,
  2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung § 23 Absatz 9 oder § 25 Absatz 3, Mitgliedern des Bewohnerbeirates oder Fürsprecherinnen und Fürsprecher wegen ihrer Tätigkeit Nachteile zufügt oder androht oder Vorteile gewährt oder verspricht,
  3. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 9 oder § 25 Absatz 3, eine Bewohnerin oder einen Bewohner auf Grund der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer sonstigen Vertrauensperson im Bewohnerbeirat oder auf Grund der Tätigkeit als Fürsprecherin oder Fürsprecher benachteiligt oder begünstigt,
  4. entgegen § 2 Absatz 5, auch in Verbindung mit § § 23 Absatz 9 oder § 25 Absatz 3, für Bewohnerinnen und Bewohner, Wahlausschuss, Bewohnerbeirat oder Fürsprecherinnen und Fürsprecher bestimmte schriftliche Informationen und Mitteilungen nicht in barrierefreier Form weitergibt,
  5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 9 oder § 25 Absatz 3, bei beabsichtigten Maßnahmen und Entscheidungen die Anhörung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder die Entscheidung nicht oder nicht unverzüglich bekannt gibt,
  6. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 9 oder § 25 Absatz 3, über Anträge sowie Fragen, Beschwerden und Vorschläge des Bewohnerbeirates nicht oder nicht rechtzeitig entscheidet,
  7. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 9 oder § 25 Absatz 3, bei Angelegenheiten des besonderen Mitwirkungsbereiches auf den Widerspruch kein Einigungsgespräch nicht anbietet,
  8. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 8 oder § 25 Absatz 3, Ablehnungen nicht schriftlich begründet,
  9. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 9 oder § 25 Absatz 3, Mitgliedern des Bewohnerbeirates oder Fürsprecherinnen und Fürsprechern nicht die erforderlichen Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen anbietet oder nicht die erforderlichen Schulungs- und Fortbildungskosten in angemessener Höhe trägt,
  10. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 9 oder § 25 Absatz 3, dem Bewohnerbeirat oder einer Fürsprecherin oder einem Fürsprecher am Ort der stationären Einrichtung nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt oder erforderlichen Unterlagen vorlegt,
  11. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 9 oder § 25 Absatz 3, den Bewohnerbeirat oder eine Fürsprecherin oder einen Fürsprecher daran hindert, sich bei Bedarf mit Bewohnerinnen und Bewohnern in Verbindung zu setzen,
  12. entgegen § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 9 oder § 25 Absatz 3, Mitgliedern von Bewohnerbeiräten, die nicht Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung sind, oder Fürsprecherinnen und Fürsprechern den Zutritt zur stationären Einrichtung verwehrt,
  13. entgegen § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 6 oder § 25 Absatz 2 Satz 4, die Wahlberechtigten oder die Mitglieder des Wahlausschusses bei der Wahl des Bewohnerbeirates behindert oder ihnen Nachteile zufügt oder androht oder Vorteile gewährt oder verspricht,
  14. entgegen § 9 Absatz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 6 Satz 2 oder § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4, den Wahlausschuss nicht oder nicht rechtzeitig beruft,
  15. entgegen § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 6 sowie § 25 Absatz 2 Satz 4, seinen Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht nachkommt oder keine Gründe angibt,
  16. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2, trotz Einladung nicht an der Sitzung des Bewohnerbeirates teilnimmt, oder
  17. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 5 Satz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 9, trotz Einladung nicht an einer Bewohnerversammlung teilnimmt.

§ 27 – Übergangsvorschriften

Heimbeiräte, die nach der Heimmitwirkungsverordnung gewählt worden sind, bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit nach dem zweiten Abschnitt der Heimmitwirkungsverordnung im Amt. Fürsprecherinnen und Fürsprecher, die nach der Heimmitwirkungsverordnung bestellt worden sind, bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit nach dem fünften Abschnitt der Heimmitwirkungsverordnung im Amt. Nach § 28a der Heimmitwirkungsverordnung bestehende Ersatzgremien bleiben bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt.

§ 28 – Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen: