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Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Pflegeunterstützungsverordnung - PuVO)

p(. vom 28. Juni 2016, neu gefasst durch Verordnung vom 22.12.2020 (GVBl. 2021 S. 18)

Auf Grund der §§ 45a Absatz 3 Satz 1, 45c Absatz 7 Satz 5 und 45d Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Abschnitt I – Verfahren zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

§ 1 Zuständigkeit für die Anerkennung

Für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für die Aufhebung der Anerkennung ist die für Pflege zuständige Senatsverwaltung zuständig (zuständige Stelle).

§ 2 Inhalt und Zweck der Angebote zur Unterstützung im Alltag

(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Angebote zur Unterstützung im Alltag. Sie erhalten hierfür als Leistung der sozialen oder privaten Pflegeversicherung eine Kostenerstattung bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Möglichkeit der anteiligen Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach § 45a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind
  1. Betreuungsangebote (§ 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch),
  2. Angebote zur Entlastung von Pflegenden (§ 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch),
  3. Angebote zur Entlastung im Alltag (§ 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Als Betreuungsangebote gelten insbesondere
  1. Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen,
  2. Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Betreuung im häuslichen Bereich,
  3. Tagesbetreuung in Kleingruppen oder als Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer,
  4. familienentlastende Dienste, soweit sie Betreuungsleistungen erbringen,
  5. Dienste, die auf der Grundlage eines innovativen Ansatzes Betreuungsleis-tungen erbringen oder sichern.
(3) Als Angebote zur Entlastung von Pflegenden gelten insbesondere
  1. Pflegebegleitung zur stundenweisen Unterstützung pflegender Angehöriger oder vergleichbar Nahestehender zur besseren Bewältigung des Pflegealltags,
  2. Gewährleistung fester Ansprechpersonen in Notsituationen.
(4) Als Angebote zur Entlastung im Alltag gelten insbesondere
  1. Alltagsbegleitung zur stundenweisen Unterstützung bei der Erledigung alltäg-licher Aufgaben in der häuslichen Umgebung,
  2. haushaltsnahe Dienstleistungen mit konkretem Bezug zum Pflegealltag.
    Angebote, deren Hauptausrichtung haushaltsnahe Dienstleistungen mit konkretem Bezug zum Pflegealltag sind, können im Rahmen des Gesamt-konzeptes ergänzend Betreuung nach Absatz 2 integrieren.

(5) Als weiteres Angebot zur Unterstützung im Alltag gilt das überregionale Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung zur Umsetzung von Angeboten nach Absatz 1 und den Strukturen nach §§ 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Für das Angebot nach Satz 1 gelten die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 10 nicht.

(6) Die Unterstützung im Alltag erfolgt in Form von Betreuungs- und Entlastungs-stunden. Eine Betreuungs- und Entlastungsstunde dauert 60 Minuten. Eine Betreu-ungsstunde beinhaltet Betreuung, Begleitung oder Beaufsichtigung des Personen-kreises nach Absatz 1. Darin können bei außerhäuslicher Gruppenbetreuung die beaufsichtigten Abhol-, Bringe- und Wartezeiten in den Gruppenräumen enthalten sein. Sie dürfen nicht mehr als ein Drittel des Betreuungseinsatzes ausmachen und insgesamt zwei Stunden nicht überschreiten. Eine Entlastungsstunde beinhaltet Entlastung oder Unterstützung des Personenkreises nach Absatz 1 sowie der pflegenden Angehörigen oder vergleichbar Nahestehender./wiki>

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu stellen.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss eine juristische Person sein, die ihren Sitz, eine Filiale oder einen Landesverband im Geltungsbereich dieser Verordnung hat. Angebote nach § 2 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 Nummer 1 sollen von nichtgewerblichen juristischen Personen als Anbieter erbracht werden. Angebote nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 können auch von gewerblichen juristischen Personen als Anbieter erbracht werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für ambulante Pflegedienste.
Die zuständige Stelle kann in gesondert gelagerten Fällen Ausnahmen von der Voraussetzung nach Satz 1 und Satz 2 zulassen.

(3) Voraussetzung für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist, dass
  1. sie der Schaffung von Betreuungs- und Entlastungsangeboten für den Personenkreis nach § 2 Absatz 1 oder der Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Personen in der Pflegesituation dienen,
  2. sie auf Dauer angelegt sind und die Leistung regelmäßig und verlässlich angeboten wird,
  3. als Bestandteil des Antrages ein Konzept einschließlich Curriculum vorgelegt wird, das den Anforderungen des § 45a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entspricht,
  4. in das Angebot im Jahresdurchschnitt mindestens drei ehrenamtliche Helferinnen und Helfer eingebunden werden,
  5. die kontinuierliche fachliche Anleitung, Begleitung und Unterstützung der Helferinnen und Helfer durch geeignete Fachkräfte mit einer mindestens dreijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung in der Kranken-, Alten-, Heilerziehungspflege, Sozialpädagogik oder -arbeit oder durch sonstige Fachkräfte, die aufgrund eines gleichwertigen Abschlusses und ihrer Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, sichergestellt ist; bei einem Entlastungsangebot im Sinne von § 2 Absatz 4 Nummer 2 kann die kontinuierliche fachliche Anleitung, Begleitung und Unterstützung der Helferinnen und Helfer auch durch eine geeignete Fachkraft mit einer mindestens dreijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung in Hauswirtschaft einschließlich einer Schulung nach Nummer 6 erfolgen,
  6. der Nachweis über eine erfolgreich absolvierte Schulung der Helferinnen und Helfer mit einem Mindestumfang von 30 Stunden erbracht wird; die Schulung muss mindestens die Inhalte vermitteln, die in dem vom überregionalen Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung entwickelten Mustercurriculum enthalten sind,
  7. ein ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) für Schäden nachgewiesen wird, die die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer bei ihrer Arbeit verursachen,
  8. bei Gruppenbetreuung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen,
  9. der Antragsteller oder die Antragstellerin sich verpflichtet, jährlich einen Bericht über das Angebot zur Unterstützung im Alltag, insbesondere zur Qualifikation der Fachkraft, zur Anzahl der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer, zu den Kosten einer Betreuungs- oder Entlastungsstunde sowie zum Umfang der geleisteten Stunden und zur Anzahl der Leistungsempfängerinnen und -empfänger in der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Form bis zum 31. März eines Jahres, erstmals in dem nach der Anerkennung folgenden Jahr, vorzulegen,
  10. der Antragsteller oder die Antragstellerin der Veröffentlichung der Höhe des Betreuungs- und Entlastungsbetrages für die angebotene Leistung in der Liste der Angebote zur Unterstützung im Alltag zustimmt.
(4) Eine gewerbliche Anbieterin oder ein gewerblicher Anbieter muss zusätzlich
  1. sich verpflichten, das Personal entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu beschäftigen, die Regelungen des Mindestlohngesetzes einzuhalten und für bedarfsgerechte Urlaubs- und Krankheitsvertretungen Sorge zu tragen und
  2. den Nachweis erbringen, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Schulung gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 erfolgreich absolviert haben.

Sie oder er muss in dem Angebot im Jahresdurchschnitt mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigen; Absatz 3 Nummer 4 findet keine Anwendung.
Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen erst nach Abschluss der Schulung eingesetzt werden. Die Schulung soll innerhalb der ersten vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Ambulante Pflegedienste benötigen zur Erbringung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag dann eine Anerkennung, wenn sie Leistungen nach § 45a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringen.

(5) Angebote zur Unterstützung im Alltag, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 und 3 oder des § 2 Absatz 2 und 4 erfüllen, können auf Antrag unter Beachtung der jeweiligen Anerkennungsbedingungen eine gemeinsame Anerkennung als Betreuungs- und Entlastungsangebot erhalten.

§ 4 Wirkung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung begründet einen Anspruch der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers auf Aufnahme in das Verzeichnis der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag und ermöglicht die Erbringung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie begründet keinen Anspruch auf öffentliche Zuwendungen.

(2) Das Verzeichnis der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Es wird von der zuständigen Stelle oder dem überregionalen Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin, dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und den Berliner Pflegestützpunkten zur Verfügung gestellt. Das Verzeichnis wird veröffentlicht und beinhaltet mindestens Angaben zu
  1. den Kontaktdaten,
  2. den Zielgruppen der Angebote,
  3. der Form der Angebote,
  4. den Kosten,
  5. dem Wirkungskreis und
  6. dem Träger.

(3) Die zuständige Stelle achtet die Qualität der Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie die Leistungstransparenz. Sie legt Qualitätsstandards fest, die von den Angeboten zu erfüllen sind, und veröffentlicht diese. Die zuständige Stelle kann anlassbezogen die Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen oder prüfen lassen.

§ 5 Erteilung und Aufhebung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung wird von der zuständigen Stelle durch Bescheid erteilt. Sie kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie jederzeit mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Ändern sich nachträglich die dem Antrag auf Anerkennung gemäß § 3 zugrunde liegenden Tatsachen, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet, dies der zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Die zuständige Stelle hebt die Anerkennung auf, wenn die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr vorliegen.

(3) Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. sowie die Berliner Pflegestützpunkte sind von der zuständigen Stelle unverzüglich über die Aufhebung zu unterrichten.

§ 5a Angebote zur Unterstützung im Alltag durch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe

(1) Niedrigschwellige Unterstützungsleistungen im Alltag für Pflegebedürftige können im Wege der Einzelbetreuung auch durch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe erbracht werden. Als Unterstützungsleistungen gelten insbesondere:
  1. Begleitung zu Arzt- und Behördenbesuchen, bei Spaziergängen,
  2. Einkaufs- und Hauswirtschaftshilfen, Hilfen im Außenbereich,
  3. Kommunikation, Vorlesen und
  4. Anregung und Unterstützung bei Hobbys und bei sozialen Kontakten.

(2) Abweichend von den §§ 3 bis 5 gilt eine niedrigschwellige Unterstützungsleistung durch Nachbarschaftshilfe im Sinne des Absatzes 1 als anerkannt, wenn

  1. entweder ein Grundkurs für Nachbarschaftshilfe im Umfang von mindestens sechs Stunden (je 60 Minuten) absolviert wurde oder
  2. ein Pflegekurs mit den Inhalten gemäß § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen wird oder gleichwertige Erfahrungen und Kenntnisse in der Versorgung von Pflegebedürftigen entsprechend § 3 Absatz 3 Nummer 5 bestehen und eine Informationsveranstaltung (120 Minuten) für Nachbarschaftshilfe besucht wurde und die Registrierung bei einer Pflegekasse oder einem privaten Versicherungsunternehmen erfolgt ist.Als Grundkurs gilt ein Kurs, wenn er das Verfahren der Nachbarschaftshilfe oder vergleichbare Informationen zu pflegeflankierenden Unterstützungsleistungen zum Inhalt hat.

(3) Die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe im Sinne dieser Verordnung soll nur durch volljährige Personen erbracht werden, die

  1. nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person leben,
  2. nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der pflegebedürftigen Person tätig sind,
  3. nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt
    oder verschwägert sind,
  4. Unterstützungsleistungen für höchstens zwei anspruchsberechtigten Personen gleichzeitig erbringen,
  5. Unterstützungsleistungen mit ausschließlich niedrigschwelligem Charakter durchführen, für die nicht mehr als eine Aufwandsentschädigung von höchstens 8 Euro je Stunde gewährt wird und
  6. regelmäßig im Abstand von drei Jahren die Teilnahme an einem von den Pflegekassen anerkannten Pflegekurs oder einer Informationsveranstaltung im Umfang von mindestens 90 Minuten nachweisen.

Die jeweils für die Abrechnung der Nachbarschaftshilfe zuständige Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen kann abweichend von den vorgenannten Kriterien Angebote der Nachbarschaftshilfe anerkennen, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen.

(4) Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer legen gegenüber der zuständigen Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen als Nachweis für die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen mit der ersten Abrechnung eine Erklärung zur Einhaltung der Voraussetzungen dieser Verordnung vor. Die jeweilige Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen prüft das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen.

(5) Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen können die Registrierung der Nachbarschaftshelferin oder des Nachbarschaftshelfers unverzüglich aufheben, wenn sie Kenntnis davon erlangen, dass die Voraussetzungen für die Registrierung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. Sie heben die Registrierung auf, soweit ihnen bekannt wird, dass die notwendige Zuverlässigkeit der Nachbarschaftshelferin oder des Nachbarschaftshelfers nicht gegeben ist.

(6) Für die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe sind qualitätssichernde Maßnahmen erforderlich. Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer erhalten die für ihre Tätigkeit erforderliche Beratung durch die Pflegestützpunkte nach § 7c des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die insbesondere Hinweise zum Verfahren und die Vermittlung zu lokalen qualitätssichernden Anleitungs- und Betreuungsorganisationen beinhaltet.

(7) Die Pflegestützpunkte erteilen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen nach § 7c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Auskunft und Beratung über die Angebote zur Unterstützung im Alltag durch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe. Die Hilfestellung zur Inanspruchnahme der Angebote zur Unterstützung im Alltag durch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe umfasst insbesondere die Koordinierung der erstmaligen Aufnahme der Nachbarschaftshilfe zwischen den Pflegebedürftigen und der Nachbarschaftshelferin oder dem Nachbarschaftshelfer, soweit die Pflegebedürftigen sowie die Nachbarschaftshelfenden hierzu das Einverständnis unter Wahrung der Schriftform erklärt haben. Eine darüber hinaus gehende Hilfestellungs-, Begleit- oder Betreuungspflicht besteht nicht.

(8) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 werden ein Jahr nach deren Inkrafttreten durch die für Pflege zuständige Senatsverwaltung unter Einbindung der Landesverbände der Pflegekassen im Land Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. Berlin überprüft.

Abschnitt II – Verfahren zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie von Modellvorhaben

§ 6 Grundlagen

(1) Für die Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie von Modell-vorhaben ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig (bewilligende Stelle). Die bewilligende Stelle kann nach Maßgabe des Abschnitts II und nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Zuwendungen in Form von projektbezogenen Zuschüssen für den Auf- und Ausbau von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie Modellvorhaben nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewähren.

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Sie können nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden.

§ 7 Zweck der Zuwendung

Durch Zuwendungen nach § 45c Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden im Land Berlin Angebote zur Unterstützung im Alltag mit folgenden Zielen gefördert:
1. ehrenamtliche Strukturen zu stärken und auszubauen,
2. eine hinreichende Verteilung der Angebote auf die Bezirke zu erreichen und
3. eine vielfältige Ausrichtung auf die unterschiedlichen Angebotsformen nach § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen.

§ 8 Modellvorhaben

(1) Zuwendungen können auch Modellvorhaben zur Entwicklung und Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige erhalten. Als Modellvorhaben sollen auch Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der für demenzkranke Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei können auch stationäre Ver-sorgungsangebote berücksichtigt werden. Während der Erprobungsphase kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch abgewichen werden.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Pflegebedürftigen im Rahmen von Modellvorhaben gilt § 45c Absatz 5 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Bei Modellvorhaben hat die Empfängerin oder der Empfänger der Zuwendungen in der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Form Auskunft zu geben, inwieweit die verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf die Qualität und Kosten der Versorgung ergeben.

(4) Modellvorhaben können in der Regel bis zu drei Jahren, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren gefördert werden.

§ 9 Voraussetzungen für die Zuwendungsgewährung

(1) Die Zuwendungen werden auf schriftlichen und elektronischen Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der bewilligenden Stelle in der von ihr vorgegebenen Form zu folgenden Terminen zu stellen:
1. bis zum 30. September des laufenden Jahres für einen Zuwendungsbeginn zum 1. Januar des Folgejahres sowie
2. bis zum 31. März des laufenden Jahres für einen Zuwendungsbeginn zum 1. Juli des laufenden Jahres.

Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet die bewilligende Stelle.

(2) Zuwendungsfähig sind
1. gemäß § 5 Absatz 1 anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag mit Ausnahme von Angeboten gewerblicher Anbieter sowie
2. Modellvorhaben im Sinne des § 8, wenn

p(. a) die Zuwendung vor Projektbeginn beantragt wird,

p(. b) ein Konzept über die Ziele, Inhalte, Dauer und Durchführung des Modellvorhabens und dessen Qualitätssicherung vorgelegt wird, aus dem der in-novative Charakter des Projekts und seine Abgrenzbarkeit zu vergleichbaren Projekten erkennbar wird,

p(. c) eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung nach allgemein aner-kannten wissenschaftlichen Standards unter Mitwirkung des Projektträgers erfolgt,

p(. d) ein ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 nachgewiesen wird und

p(. e) die Antragstellung durch eine juristische Person erfolgt.

(3) Bei der Antragstellung ist ein Finanzierungsplan vorzulegen, aus dem unter an-derem hervorgeht, dass die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert ist.

§ 10 Umfang der Zuwendung

(1) Die Aufbau- und die Ausbauphase eines Angebotes zur Unterstützung im Alltag können durch Zuwendung gefördert werden.

(2) In der Aufbauphase erfolgt in einem Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren der Aufbau des neuen Projektes mit dem Ziel, danach die Qualitätsstandards gemäß § 4 Absatz 3 umsetzen zu können. In der Aufbauphase werden die mit der Durchführung des beantragten Projektes notwendigen Personal- und Sachausgaben durch Zuwendungen gefördert.

(3) In der Ausbauphase, in der die bestehenden Projekte die Qualitätsstandards gemäß § 4 Absatz 3 erfüllen und sich weiterentwickeln, können die mit der Durchführung des beantragten Projektes notwendigen Personal- und Sachausgaben, die der fachlichen Anleitung und Begleitung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer, der Koordination und Organisation der Hilfen sowie der Schulung und Fortbildung der Helferinnen und Helfer dienen und insbesondere eine qualitätsgesicherte Betreuung und Entlastung sicherstellen, durch Zuwendungen gefördert werden. Hinsichtlich der Personalausgaben orientiert sich die Höhe der Zuwendungen an der Zahl der zu erbringenden qualitätsgesicherten Betreuungs- und Entlastungsstunden. Eine qualitätsgesicherte Betreuungs- und Entlastungsstunde nach Satz 2 liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 6 sowie die Qualitätsstandards gemäß § 4 Absatz 3 erfüllt sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote und Vorhaben nach § 2 Absatz 5 und § 8.

(5) Zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten notwendigen Ausgaben gehören auch monatlich pauschalierte Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige. Als jährliche Obergrenze gilt für die individuelle ehrenamtliche Betreuung und Entlastung nach § 2 der in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes festgelegte Betrag für Übungsleiter. Für alle übrigen ehrenamtlichen Tätigkeiten gilt der in § 3 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes festgelegte Betrag als jährliche Obergrenze. Die Ausreichung der Aufwandsentschädigung wird in Verantwortung der Projekte vorgenommen. Es ist über angemessene Aufwandsentschädigungen sicherzustellen, dass der notwendige Aufwand, insbesondere für einkommensschwache Menschen, keine Zugangshürde zur ehrenamtlichen Tätigkeit bildet. Für die Höhe der pauschalen Abgleichung von Aufwendungen sind Umfang und Art der ehrenamtlichen Tätigkeit relevant. Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an Teambesprechungen, Schulungen, Fachvorträgen und gemeinsamen Veranstaltungen sollen nicht gewährt werden.

§ 11 Verfahren

(1) Die bewilligende Stelle prüft die ihr vorliegenden Anträge und entscheidet, ob und in welcher Höhe diese zuwendungsfähig sind sowie über die Zuordnung zur Aufbau- oder Ausbauphase.

(2) Die Entscheidung über die Vergabe der Zuwendungen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Qualitätsstandards gemäß § 4 Absatz 3 sowie der in den §§ 7 und 8 genannten Ziele, nach Maßgabe des Haushaltsrechts, insbesondere der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel. Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist das im Einzelfall hergestellte Einvernehmen gemäß der Absätze 3 bis 5 mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Dabei dürfen die Zuwendungen nicht den Betrag überschreiten, der sich für die Zuschüsse aus der sozialen und privaten Pflegeversicherung gemäß § 45c Absatz 2 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt.

(3) Die bewilligende Stelle informiert die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. schriftlich über die beab-sichtigte Gewährung der Zuwendungen und die sie tragenden Gründe und bittet sie, hierüber unverzüglich das Einvernehmen herzustellen. Mit der Erklärung des Einvernehmens übernehmen die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. die verbindliche Förderverantwortung für den auf die Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt entfallenden Finanzierungsanteil.

(4) Nach der Herstellung des Einvernehmens erlässt die bewilligende Stelle den Zuwendungsbescheid. Im Bescheid wird der Gesamtfinanzierungsbedarf des Pro-jektes ausgewiesen und die Höhe der vom Land gewährten Zuwendungen, die höchstens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt, festgesetzt. In dem Bescheid erfolgt der Hinweis, dass die Entscheidung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. erfolgt ist. Änderungen innerhalb des laufenden Kalenderjahres, die keine zusätzlichen Mittel nach Absatz 6 Satz 1 zur Folge haben, erfordern kein erneutes Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V.

(5) Wird das Einvernehmen nicht hergestellt oder kommt es aus anderen Gründen zu einer Ablehnung des Antrags, so erlässt die bewilligende Stelle einen Ablehnungsbescheid.

(6) Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin erteilen einen gesonderten Bescheid über die in gleicher Höhe wie die Festsetzung der Zuwendung des Landes nach Absatz 4 Satz 2 erfolgende Mittelvergabe der Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt; die bewilligende Stelle erhält zeitgleich eine Durchschrift dieses Bescheides. Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin stellen eigenverantwortlich und in geeigneter Weise sicher, dass der von ihnen bewilligte, auf die Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt entfallende Anteil an den Projektträger ausgezahlt wird.

(7) Die Verwendung der Zuwendungen ist bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres nachzuweisen. Die bewilligende Stelle prüft haushaltsjahrbezogen kursorisch die zweckentsprechende Verwendung der Gesamtfinanzierung und fordert die nicht zweckentsprechend verwendeten Zuwendungsmittel in Höhe des jeweiligen Landesfinanzierungsanteils zugunsten des Landeshaushaltes zurück. Die bewilligende Stelle informiert die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach Abschluss der kursorischen Prüfung aller Projekte über die Rückzahlungen und Rückforderungen zugunsten des Landeshaushaltes. Nach Abschluss der vertieften Prüfung von ausgewählten Vorgängen durch die Prüfstelle der zuständigen Stelle informiert die bewilligende Stelle die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. über weitere Rückzahlungen und Rückforderungen zugunsten des Landeshaushaltes. Wenn die gesamte Prüfung für das jeweilige Haushaltsjahr abgeschlossen ist, leitet die bewilligende Stelle die Abschlussschreiben aller Projekte mit einer Gesamtaufstellung der Rückforderungen an die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. weiter. Die Prüfrechte des Landesrechnungshofes bleiben unberührt.

Abschnitt III – Verfahren zur Förderung des Ehrenamts und der Selbsthilfe

§ 12 Grundlagen

(1) Die bewilligende Stelle kann nach Maßgabe des Abschnitts III und nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Zuwendungen in Form von projektbezogenen Zuschüssen für den Auf- und Ausbau ehrenamtlicher Strukturen nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewähren.

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Sie können nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden.

§ 13 Zweck der Zuwendung

(1) Durch Zuwendungen nach §§ 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden ausschließlich Einrichtungen vom Typ einer Selbsthilfekontaktstelle im Sinne von § 45d Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die pflegeflankierende Selbsthilfe- und Ehrenamtsstrukturen unterstützen (Kontaktstellen PflegeEngagement – pflegeflankierendes Ehrenamt und Selbsthilfe), gefördert. Die Kontaktstellen nach Satz 1 sind an das im Land Berlin im Rahmen der Selbsthilfeförderung des Landes Berlin bestehende Netz anderer Selbsthilfe-Kontakt- und Beratungsstellen oder im Einzelfall an eine fachlich besser geeignete Nachbarschaftseinrichtung angebunden, die durch das Land im Rahmen der Stadtteilzentrenförderung Zuwendungen erhalten.

(2) In jedem Berliner Bezirk wird eine Kontaktstelle über Zuwendungen gefördert. Die bewilligende Stelle gewährt darüber hinaus keine Zuwendungen an weitere Selbsthilfe- und Ehrenamtsstrukturen nach §§ 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die zwölf Kontaktstellen entwickeln und unterstützen abhängig von Bedarf, Nachfrage und Ressourcen kleinere, wohnortnahe Selbsthilfe- und Ehrenamtsstrukturen für betreuende und pflegende Angehörige sowie Pflegebedürftige, die in der eigenen Wohnung oder Häuslichkeit oder in einer ambulanten Wohngemeinschaft leben. Es handelt sich hierbei vor allem um gruppenorientierte Angebote, Besuchs-, Begleit- und Alltagshilfsdienste. Die zwölf Kontaktstellen bieten Hilfe an oder vermitteln Räume und Ausstattung für die in Satz 1 genannten Selbsthilfe- und Ehren-amtsstrukturen und zahlen Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige. Sie zahlen keine Zuwendungen an Selbsthilfegruppen gemäß § 45d Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch aus. Sie wirken darauf hin, dass die Betreuung und Ent-lastung in den von ihnen unterstützten Angeboten zur Unterstützung im Alltag regelmäßig und verlässlich stattfindet.

§ 14 Voraussetzungen für die Zuwendungsgewährung

(1) Die maximale Zuwendungshöhe je Kontaktstelle PflegeEngagement wird von der zuständigen Stelle jährlich ermittelt. Die Planungsgröße setzt sich zusammen aus einem fixen Grundbetrag und einem indikatorenabhängigen Betrag. Die zuständige Stelle teilt den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern rechtzeitig vor der Antragstellung die Planungsgrößen mit.

(2) Die Zuwendungen werden auf schriftlichen und elektronischen Antrag gewährt. In dem Antrag müssen belegte Angaben enthalten sein, inwieweit Zwecküber-schneidungen zu anderen Projekten bestehen, andere Finanzierungsmöglichkeiten existieren und ob für gleiche Zwecke Finanzierungsanträge bei anderen Stellen gestellt wurden oder werden. Eine Doppelfinanzierung ist auszuschließen. Insbesondere ist bei Antragstellung eine Förderung nach § 20h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für dieselbe Zweckbestimmung auszuschließen. Ferner ist bei Antragstellung die Höhe der auf die pflegeflankierende Selbsthilfe entfallenden Gesamtausgaben und -einnahmen zu benennen.

(3) Der Antrag ist bei der bewilligenden Stelle in der von ihr vorgegebenen Form bis zum 30. September des laufenden Jahres für das Folgejahr zu stellen. Die bewilli-gende Stelle kann einen davon abweichenden Termin vorgeben.

(4) Die zum Antrag gehörende Jahresplanung muss erkennen lassen, dass der in § 13 festgelegte Zweck erreicht wird.

§ 15 Umfang der Zuwendung

(1) Zuwendungsfähig aus den laufenden Projekten zur Initiierung, Beratung, Unter-stützung und Vernetzung sowie zur Entwicklung eines bedarfsgerechten und quali-tätsgesicherten Angebots sind:
1. Personalausgaben für unterstützende Koordinierung, Schulung, Fortbildung, Supervision, Vernetzung, Organisation, Öffentlichkeitsarbeit und konzeptionelle Hilfestellungen,
2. Sachausgaben für bedarfsbezogene Vorhaltung oder Anmietung von Räum-lichkeiten, Büroausstattung, Medien und sonstige Sachausgaben, darunter auch Aufwendungen für einen ausreichenden Versicherungsschutz (Haft-pflichtversicherung) für im Zusammenhang mit der Arbeit der ehrenamtlich Tätigen entstehende Schäden sowie Aufwendungen für die Anerkennungskultur zur Unterstützung von Selbsthilfe- und Ehrenamtsstrukturen sowie
3. Aufwandsentschädigungen,
soweit diese eindeutig von den Ausgaben der in § 13 Absatz 1 Satz 2 genannten anderen Einrichtungen und Einrichtungsstrukturen abzugrenzen sind.

(2) Für die Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt § 10 Absatz 5 entsprechend.

§ 16 Verfahren

(1) Für das Verfahren der Zuwendungen gilt § 11 Absatz 1 bis 5 und Absatz 7 entsprechend.

(2) Nach der Herstellung des Einvernehmens erlässt die bewilligende Stelle den Zuwendungsbescheid. Im Bescheid wird der Gesamtfinanzierungsbedarf des Projektes ausgewiesen und die Höhe des vom Land gewährten Zuschusses, der 25 Prozent der Zuwendung beträgt, festgesetzt. In dem Bescheid erfolgt der Hinweis, dass die Entscheidung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. erfolgt ist. Änderungen innerhalb des laufenden Kalenderjahres, die keine zusätzlichen Mittel nach Absatz 6 Satz 1 zur Folge haben, erfordern kein erneutes Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V..

(3) Die Landesverbände der Pflegekassen im Land Berlin erteilen einen gesonderten Bescheid über 75 Prozent der Zuwendung. Die bewilligende Stelle erhält zeitgleich eine Durchschrift dieses Bescheides. Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin stellen eigenverantwortlich und in geeigneter Weise sicher, dass der von ihnen bewilligte, auf die Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung entfallende Anteil an den Projektträger ausgezahlt wird.

Abschnitt IV – Schlussvorschriften

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Archiv

  • Pflegebetreuungsverordnung (PBetreuVO ) wurde zum 01.01.2017 durch die Pflegeunterstützungsverordnung (PuVO) ersetz
  • Pflegebetreuungsverordnung (PBetreuVO ) – außer Kraft getreten zum 31.03.2011