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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 11/2007 über Umsetzung des § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
vom 7. Dezember 2007, geändert mit Schreiben vom 22. Juli 2009
- aufgehoben mit Rundschreiben II Nr. 04/2012 vom 27.07.2012 -
A. Bemessung der Energiepauschalen bei Gewährung von Leistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG
A. Bemessung der Energiepauschalen bei Gewährung von Leistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG
Zu den nach § 3 Abs. 1 AsylbLG zu gewährenden Grundleistungen gehören u.a. die Verbrauchsgüter des Haushaltes, zu denen nach herrschender Rechtsmeinung auch die Haushaltsenergie zu zählen ist.
Bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft sowie in den Fällen der Wohnungsunterbringung, in denen etwa die Warmwasserversorgung Bestandteil der Miete ist, sind die Energiekosten ganz oder ggf. teilweise bereits in den Leistungen für die Unterkunft enthalten.
Daher kommt es in diesen Fällen zu einer Überschneidung zwischen den Grundleistungen für Verbrauchsgüter des Haushalts und denen für Unterkunft, die faktisch zu einer Doppelleistung für Haushaltsenergie führen würde.
Um diese Überschneidung zu vermeiden, wird von der übernommenen Miete eine Energiepauschale abgezogen. Bei einer tagessatzbezogenen Abrechnung der Unterkunftskosten (insbesondere in Gemeinschaftsunterkünften) erfolgt der Abzug der Energiepauschale aus technischen Gründen von der Leistung zum Lebensunterhalt.
Seit 01. Februar 2008 gelten daher die in der Anlage aufgeführten Energiepauschalen als Richtwerte für die Anrechnung ausschließlich auf die Grundleistung nach § 3 Abs. 2 S. 2 AsylbLG, die analog der Ermittlung der Energiepauschalen in der Sozialhilfe, aber auf der Grundlage der gewährten Grundleistungen errechnet worden sind.
Die in der Anlage aufgeführten Energiepauschalen gelten daher auch weiterhin nicht für Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG, die in analoger Anwendung des SGB XII den vollen Regelsatz erhalten.
In gemischten Bedarfsgemeinschaften ist zu beachten, dass die für SGB XII bzw. § 2 AsylbLG geltenden Misch-Energiepauschalen für volljährige Partner nur anwendbar sind, wenn beide Partner Leistungen nach § 2 AsylbLG oder SGB XII erhalten. Sofern ein Partner nach § 3 AsylbLG anspruchsberechtigt ist, können die Misch-Pauschalen nicht angewandt werden.
B. Umgang mit tatsächlichen Energiekosten bei Wohnungsanmietung
B. Umgang mit tatsächlichen Energiekosten bei Wohnungsanmietung
Aufgrund der Preisentwicklung kann nicht ungeprüft davon ausgegangen werden kann, dass Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG in der Lage sind, die entsprechenden Ausgaben aus den Grundleistungen zu finanzieren. Wegen der geringen Grundleistungen, die den Bedarf aufgrund laufender Abschlagzahlungen bzw. aufgelaufener Nachzahlungen im Rahmen der Jahresabrechnung nicht berücksichtigen, würden diese Aufwendungen zu Lasten von Grundbedürfnissen wie Ernährung oder Bekleidung gehen.
Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, andererseits aber auch den verantwortlichen Umgang der Hilfeempfänger mit der Haushaltsenergie zu fördern, können die Energiekosten bis zur Höhe der für den Bereich des SGB XII geltenden Gesamt-Energiepauschalen als sonstige Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 6 AsylbLG übernommen werden. Hiermit wird sichergestellt, dass der übliche, im Rahmen der aktuell zugrundegelegten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) statistisch ermittelte Verbrauchsrahmen nicht überschritten wird.
Bei einem wesentlich erhöhten Verbrauch, der nicht z.B. gesundheitlich begründet ist, sollte die Differenz zeitlich befristet (z.B. über zwei Teilraten) übernommen und der Leistungsberechtigte zugleich aufgefordert werden, den reduzierten Verbrauch nachzuweisen.
Wird der Verbrauch nicht auf das allgemein übliche Maß reduziert bzw. ein Mehrbedarf begründet, wird die Kostenübernahme für die zusätzlichen Kosten der Energieversorgung eingestellt, soweit kein besonderer Härtefall vorliegt. Auch Nachzahlungsbeträge sollen in diesen Fällen nur einmalig und auf Darlehensbasis übernommen werden.
Auf Ziffer 1 Abs. 1 S. 1 AV Wohn-AsylbLG, wonach die Unterbringung in einer Wohnung kostengünstiger sein muss als die in einer Gemeinschaftsunterkunft, wird verwiesen.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- Asylbewerberleistungsgesetz
- AV Wohn-AsylbLG
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales