Unterhalt

Geldscheine, Münzen und nicht ausgefüllte Überweisungsformulare

Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht besteht zwischen Verwandten in gerader Linie (Eltern und Kinder, Großeltern und Enkelkinder). Sie ist unabhängig vom Alter. Auch Ehegatten sind einander unterhaltsverpflichtet. Gegenüber Geschwistern, Onkel, Tanten oder Stiefeltern besteht kein Unterhaltsanspruch.

Seit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform hat der Unterhalt für Kinder Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen.

Unterhaltsansprüche werden auf Grundlage der sogenannten Düsseldorfer Tabelle berechnet.

Beistandschaft

Beistandschaft bei einem allein sorgeberechtigten Elternteil

Der Beistand unterstützt Sie bei der Vaterschaftsfeststellung und/oder der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Ihr Kind. Eine Beistandschaft können Sie als Elternteil dann beantragen, wenn Ihnen die elterliche Sorge für Ihr Kind allein zusteht. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

Eine Beistandschaft beantragen Sie schriftlich beim Jugendamt Ihres Wohnbezirks. Sie ist kostenlos.

Für ausländische Kinder werden die Beistandschaften in der Regel durch die Arbeiterwohlfahrt geführt. Voraussetzung für eine Beistandschaft ist allerdings, dass Ihr Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Beistandschaft des Jugendamtes im Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung bzw. Unterhaltsgeltendmachung

Vor dem Antrag auf Beistandschaft sollten Sie sich von den Mitarbeitern des Jugendamtes beraten lassen. Die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist.

Die Feststellung der Vaterschaft kann durch urkundliche Anerkennung oder durch gerichtliche Entscheidung erfolgen. Der Beistand nimmt dafür Verbindung zu dem von der Mutter benannten Vater auf. Er ermittelt den Aufenthalt des Vaters, wenn dieser nicht bekannt sein sollte. Erkennt der benannte Mann die Vaterschaft nicht freiwillig an, erhebt der Beistand im Namen des Kindes Klage auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.

Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gehört zunächst die Prüfung des dem Kind zustehenden Unterhaltsanspruchs, der sich unter anderem nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen richtet. Dann erfolgt die Festschreibung der Unterhaltsverpflichtung, die je nach Lage des Einzelfalls in einer Urkunde oder durch gerichtliche Entscheidung erlangt werden kann. Die im weiteren Verlauf notwendigen Überprüfungen und Anpassungen des Unterhalts und falls erforderlich die Zwangsvollstreckung gegen einen säumigen Unterhaltspflichtigen gehören ebenfalls zu den Aufgaben des Beistands.

Vertretungsbefugnis des Beistands

Durch eine Beistandschaft wird Ihre elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Beistand wird daher mit Ihnen absprechen, in welchem Umfang und bei welchen Maßnahmen Sie einbezogen werden möchten. Im gerichtlichen Verfahren wird Ihr Kind vom Beistand allein vertreten. Dies schließt aber ein, dass der Beistand sich auch hier mit Ihnen über die einzelnen Schritte vorher abstimmt.

Beendigung der Beistandschaft

Sie können die Beistandschaft jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Die Beistandschaft endet auch, wenn Ihr Kind volljährig wird, durch Entzug der elterlichen Sorge oder durch Umzug Ihres Kindes ins Ausland.