Sorgerecht

Scrabblespiel mit den Worten Mutter, Vater, Kind, Familie

Als Eltern haben Sie das Recht und die Pflicht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen und es in seiner Entwicklung zu fördern. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie mit Ihrem gemeinsamen Kind zusammen leben oder nicht.

Sorgerecht verheirateter und nichtverheirateter Eltern

Sind Sie zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet oder heiraten Sie einander nach der Geburt Ihres gemeinsamen Kindes, haben Sie das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind.

Sind Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Für ein gemeinsames Sorgerecht müssen Sie beim Jugendamt bzw. durch eine notarielle Beurkundung eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben.

Dies ist auch schon vor der Geburt möglich, jedoch muss die beglaubigte Geburtsurkunde zeitnah an das örtliche Jugendamt bzw. an den Notar nachgereicht werden.

Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass der Vater durch einen Antrag beim Familiengericht auch ohne Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erlangen kann.

Grafik verschiedener Familienmodelle in Häuser-Silhouetten

Beurkundung der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Beantragung einer sogenannten "Negativbescheinigung"

Eine sogenannte “Negativbescheinigung” ist ein Nachweis nach Auskunft aus dem Sorgerechtsregister, dass zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens kein gemeinsames Sorgerecht nach deutschem Recht vorliegt.

Das Sorgerechtsregister für Kinder, die in Deutschland geboren sind, führt jedes Geburtsjugendamt selbst. Das Sorgerechtsregister für Kinder, die im Ausland geboren sind, führt zentral für alle Jugendämter und Botschaften in Deutschland die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie in Berlin.

Benötigen Sie als nichtverheiratete Mutter eine sogenannte “Negativbescheinigung”, müssen Sie grundsätzlich einen Antrag beim Jugendamt Ihres Wohnorts in Deutschland stellen. Diese Bescheinigung dient Ihnen als Nachweis über die alleinige elterliche Sorge für Ihr Kind zum Beispiel für Behörden oder Banken.

Ausnahme

Liegt Ihr aktueller Hauptwohnsitz nach einem Wohnortwechsel von Deutschland nunmehr im Ausland und wurde Ihr Kind, das wie Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, im Ausland geboren, dann müssen Sie Ihren Antrag an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie senden:

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
V B 24 / V B 25
Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin

Dem Antrag sollten folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Kopie der Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde des Kindes
  • Kopie des Personalausweises/Passes mit aktueller Meldebescheinigung des sorgeberechtigten Elternteils

Umgang

Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit seinen Eltern. Das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil gehört zu den elementaren Rechten eines Kindes. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.

Auch nach der Trennung und Scheidung seiner Eltern sollen dem Kind die gewachsenen familiären Beziehungen soweit wie möglich erhalten bleiben. Ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben zur Förderung seiner Entwicklung außerdem Großeltern, Geschwister sowie enge Bezugspersonen, die eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind haben.