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Sind Sie zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet oder heiraten Sie einander nach der Geburt Ihres gemeinsamen Kindes, haben Sie das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind.
Sind Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Für ein gemeinsames Sorgerecht müssen Sie beim Jugendamt bzw. durch eine notarielle Beurkundung eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben.
Dies ist auch schon vor der Geburt möglich, jedoch muss die beglaubigte Geburtsurkunde zeitnah an das örtliche Jugendamt bzw. an den Notar nachgereicht werden.
Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass der Vater durch einen Antrag beim Familiengericht auch ohne Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erlangen kann.