Wenn Sie ein Kind zur Pflege aufnehmen möchten, wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Wohnbezirkes. Pflegeeltern müssen nicht verheiratet sein. Wichtig ist, dass Sie genug Zeit für das Kind aufwenden können und finanziell nicht auf das Pflegegeld angewiesen sind. Geht es um eine dauerhafte Unterbringung, sollte der Altersabstand zwischen Ihnen und dem Pflegekind 45 Jahre nicht übersteigen.
Als Pflegepersonen kommen Menschen aus unterschiedlichen Lebens- und Familienformen in Frage, zum Beispiel auch unverheiratete, alleinstehende, gleichgeschlechtliche Pflegepersonen oder Paare und Pflegefamilien mit Migrationsgeschichte.
Auch wenn Sie mit dem Kind verwandt sind, können Sie Pflegeeltern werden. Einen Pflegevertrag (mit daraus resultierenden finanziellen Leistungen) schließt das Jugendamt mit den verwandten Pflegepersonen dann ab, wenn die Voraussetzungen gegeben sind – wie bei jedem anderen Pflegeverhältnis auch.
Das “fremde” Kind bereichert nicht nur, es fordert auch: Es verändert entscheidend das Leben der Pflegefamilie. Daher sollten Sie als Pflegeperson bereit und in der Lage sein,
- mit dem Jugendamt und anderen sozialen Diensten zusammenzuarbeiten,
- Verbindung zu den leiblichen Eltern zu halten und
- den Bildungsgang Ihres Pflegekindes zu fördern.
Wesentlich ist, dass Sie sich auf die Bedürfnisse und Eigenarten des Kindes oder Jugendlichen und auf seine Bindungen zur Herkunftsfamilie einlassen können. Nehmen Sie zum ersten Mal ein Kind in Vollzeitpflege auf, müssen Sie zudem an einer halbjährigen Pflegeelternschulung teilnehmen.