Kostenbeteiligung und Zuzahlungen

Hände mit Stift und Taschenrechner über Geschäftsunterlagen mit Tabellen

In Berlin ist die Kindertagesbetreuung seit August 2018 kostenfrei. Für zusätzliche Sportangebote, Bio-Essen oder Sprachunterricht dürfen Kitas Zuzahlungen von bis zu 100 Euro verlangen.

Kita-Besuch für Ihr Kind ist beitragsfrei

Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen ist für alle Kinder kostenfrei. Wenn Ihr Kind ein Mittagessen erhält, beteiligen Sie sich als Eltern an den Kosten mit einem Verpflegungsanteil von 23 Euro im Monat. Wenn ein gültiger berlinpass-BuT vorgelegt wird, muss dieser Verpflegungsanteil nicht mehr gezahlt werden und die Kinder können kostenfrei an Ausflügen teilnehmen. Familien, die Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können für ihre Kinder Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabegesetz (BuT) beantragen und den berlinpass-BuT erhalten.

Kindergruppe freut sich

Das Bildungspaket

Bei der zuständigen Leistungsstelle kann die Übernahme der Kosten für mehrtägige Fahrten der Kita oder Kindertagespflege beantragt werden. Weitere Informationen

Damit setzt Berlin seine familienfreundliche Politik fort und bietet vielen Eltern eine deutlich spürbare finanzielle Entlastung. Zugleich fördert das Land die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und investiert in die frühkindliche Bildung. Kitas sind Bildungseinrichtungen und Bildung muss kostenlos sein.

Zuzahlungen an Kitas (begrenzt) zulässig - Neuregelung ab 2025

Für Extra-Leistungen wie z. B. zusätzliche Sportangebote, Bio-Essen oder Sprachunterricht dürfen Kitas Zuzahlungen verlangen. Die Neuregelung sieht hierbei ab Januar 2025 grundsätzlich eine Obergrenze von 100 Euro im Monat pro Kind vor, um Sie als Eltern vor unangemessenen finanziellen Forderungen zu schützen.

Durch ein existierendes Meldeverfahren wird zusätzlich Transparenz geschaffen.

Neu wurde die Möglichkeit für Träger geschaffen – unter bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung der Senatsverwaltung – Zuzahlungen von mehr als monatlich 100 Euro zu erheben.

Im Einzelnen sehen die Regelungen unter anderem (weiterhin) Folgendes vor:

Recht auf einen zuzahlungsfreien Platz und Wahlfreiheit der Eltern

Der Abschluss eines Betreuungsvertrags darf nicht von Zuzahlungen abhängig gemacht werden. Jeder Träger ist verpflichtet, Ihnen auf Wunsch, einen Platz anzubieten, für den keine Zuzahlungen entstehen.

Eine Zuzahlungsvereinbarung muss jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden können. Die Kündigung durch die Eltern darf nicht zu einer Kündigung des Betreuungsvertrags durch den Träger führen.

Zuzahlungen sind regelmäßige, meist monatliche, Zahlungen für zusätzliche Leistungen. Zahlungen für einmalige Veranstaltungen im Rahmen des Kita-Alltags fallen nicht darunter.

Für Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten (EKT) gelten davon abweichende Regelungen. Dies sind Einrichtungen, die von Eltern gegründet und selbst verwaltet werden. Die Eltern können Mitglieder des Trägervereins werden, über Rechte und Pflichten mitbestimmen und Einfluss auf zusätzliche Leistungen und Zuzahlungen nehmen.

In einer EKT haben Sie keinen Anspruch auf einen zuzahlungsfreien Platz. Vereinbarte Zuzahlungen können nicht einseitig gekündigt werden. Grundsätzlich gilt hier die Mehrheitsentscheidung im Trägerverein. Die neue Obergrenze von 100 Euro gilt aber auch für diese Einrichtungen. Das bedeutet, dass vereinbarte Zuzahlungen oder Mitarbeit in einer EKT verbindlich sind und von Ihnen nicht einseitig verweigert werden können. Der Träger soll aber in Fällen einer finanziellen Notlage zeitlich befristet die Zuzahlung reduzieren, ohne dass die Kinder von den Leistungen ausgegrenzt werden. Eine vereinbarte Verpflichtung der Eltern zur ehrenamtlichen Mitarbeit (z. B. Reinigung, Kochen, Reparaturen) in der Kita ist nur in einem Maß zulässig, wie sie bei einer freiwilligen Elterntätigkeit üblich und angemessen ist.

Keine doppelte Bezahlung von Leistungen

Zuzahlungen dürfen nicht die bereits vom Land Berlin finanzierten Leistungen betreffen.

Unzulässig sind insbesondere
  • Aufnahmegebühren, Kautionen, Reservierungsgebühren, Freihaltegelder, Erstausstattungsbeträge und vergleichbare Zahlungen,
  • Zahlungen zur Finanzierung des Trägeranteils,
  • Beteiligungen an den Kosten für die rechtlich vorgegebenen Personal- und Raumstandards,
  • Zuzahlungen für zusätzliches Personal, wenn der vorgeschriebene Personalschlüssel nicht eingehalten wird (NEU),
  • Beteiligungen an Trägerkosten (z. B. für Geschäftsführung und Verwaltung, Steuerberatung, Reinigung),
  • Regelungen, die mit einer verpflichtenden Mitgliedschaft im Träger- oder einem Förderverein verbunden sind.

Angemessene Zuzahlungen

  • bis 40 Euro: Es können Leistungen als Paket angeboten werden. Die Einzelbeträge sind aufzuführen.
  • über 40 Euro: Überschreitet der Gesamtbetrag 40 Euro pro Kind und Monat, müssen Eltern bei den besonderen Leistungen des Trägers eine individuelle Auswahl treffen können. Die Zusammenfassung von Leistungen zu Paketen bleibt hiervon abweichend dann zulässig, wenn die Eltern die Gesamthöhe ihrer Zuzahlungen einseitig festlegen können (Modell der freiwilligen Selbsteinstufung). Der Träger ist in diesem Fall verpflichtet, die Eltern darauf hinzuweisen, dass die von ihnen selbst gewählte Zuzahlungshöhe 100 Euro pro Kind und Monat insgesamt nicht überschreiten darf, außer der Ausnahmefall für Zuzahlungsregelungen über 100 Euro ist erfüllt.

Zuzahlungen über 100 Euro

Zuzahlungen sind grundsätzlich nur bis zu einem Betrag von 100 Euro pro Kind und Monat zulässig.

Eine Überschreitung dieser Grenze ist nur in Ausnahmefällen und unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • ein besonderes zusätzliches Angebot, welches sich auf das pädagogische Konzept der Einrichtung bezieht oder daraus herleiten lässt,
  • die zwingende Erforderlichkeit der Zuzahlung zur Finanzierung des zusätzlichen Angebots,
  • die Abgabe einer entsprechenden Erklärung pro Einrichtung gegenüber der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung unter Verwendung des anliegenden Vordrucks und unter Beifügung aller dort genannten Unterlagen.

Die Erhebung einer die Obergrenze überschreitenden Zuzahlung durch den Träger ist erst nach erfolgter Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen durch die Senatsverwaltung zulässig.

Zuzahlungsvereinbarungen sind schriftlich abzuschließen.

Die Verwendung der Zuzahlungen muss Ihnen einmal jährlich nachvollziehbar nachgewiesen werden, sofern die monatliche Zuzahlung 40 Euro überschreitet.

Bei Fragen zu der Zuzahlungsregelung oder Verdacht auf Verstoß