Der Abschluss eines Betreuungsvertrags darf nicht von Zuzahlungen abhängig gemacht werden. Jeder Träger ist verpflichtet, Ihnen auf Wunsch, einen Platz anzubieten, für den keine Zuzahlungen entstehen.
Eine Zuzahlungsvereinbarung muss jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden können. Die Kündigung durch die Eltern darf nicht zu einer Kündigung des Betreuungsvertrags durch den Träger führen.
Zuzahlungen sind regelmäßige, meist monatliche, Zahlungen für zusätzliche Leistungen. Zahlungen für einmalige Veranstaltungen im Rahmen des Kita-Alltags fallen nicht darunter.
Für Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten (EKT) gelten davon abweichende Regelungen. Dies sind Einrichtungen, die von Eltern gegründet und selbst verwaltet werden. Die Eltern können Mitglieder des Trägervereins werden, über Rechte und Pflichten mitbestimmen und Einfluss auf zusätzliche Leistungen und Zuzahlungen nehmen.
In einer EKT haben Sie keinen Anspruch auf einen zuzahlungsfreien Platz. Vereinbarte Zuzahlungen können nicht einseitig gekündigt werden. Grundsätzlich gilt hier die Mehrheitsentscheidung im Trägerverein. Die neue Obergrenze von 100 Euro gilt aber auch für diese Einrichtungen. Das bedeutet, dass vereinbarte Zuzahlungen oder Mitarbeit in einer EKT verbindlich sind und von Ihnen nicht einseitig verweigert werden können. Der Träger soll aber in Fällen einer finanziellen Notlage zeitlich befristet die Zuzahlung reduzieren, ohne dass die Kinder von den Leistungen ausgegrenzt werden. Eine vereinbarte Verpflichtung der Eltern zur ehrenamtlichen Mitarbeit (z. B. Reinigung, Kochen, Reparaturen) in der Kita ist nur in einem Maß zulässig, wie sie bei einer freiwilligen Elterntätigkeit üblich und angemessen ist.