Nur im Einzelfall, in dem der Aufenthalt im Ausland (möglichst innerhalb der EU) nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles erforderlich ist, dürfen Hilfen zur Erziehung im Ausland erbracht werden.
Junge Menschen, die in diesen Hilfen betreut werden, weisen in der Regel multiple und schwerwiegende Problemlagen auf. Durch die Hilfen im Ausland soll ein gänzlich neues Umfeld geschaffen werden, das besondere Entwicklungs- und Veränderungsimpulse geben kann, um eine positive Verhaltens- und Lebensänderung zu bewirken. Bei der Hilfeplanung und -ausgestaltung werden die Mitwirkung, das Mitspracherecht und das Einverständnis des jungen Menschen beachtet.
Aufgrund der fehlenden hoheitlichen Befugnisse deutscher Behörden bestehen für das fallzuständige Jugendamt nur eingeschränkte Kontroll- und Einflussmöglichkeiten. Zusätzlich erschwert die räumliche Entfernung die Kommunikation und den Informationsfluss zwischen Jugendamt und Leistungserbringer, sowie zwischen dem jungen Menschen und dessen Personensorgeberechtigten und dem Jugendamt.
Vor einem Abbruch ist verbindlich zu klären, ob es geeignete Alternativen gibt, welche Schritte dazu veranlasst werden müssen und wie die Leistung fortgesetzt werden soll. Alle Beteiligten sind umgehend zu informieren und gegebenenfalls durch einen Krisen-Hilfeplan an der Entscheidung zu beteiligen.
Das Jugendamt ist verpflichtet ein Konsultationsverfahren nach der Brüssel II a Verordnung durchzuführen. Es stellt ein Ersuchen an das Gastland die grenzüberschreitende Unterbringung zu genehmigen.