Wenn Sie und Ihr Kind Bürgergeld (SGB II) vom Jobcenter beziehen und Ihr Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, haben Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Bitte informieren Sie sich hierzu mit Hilfe des Merkblatts im Antrag auf Unterhaltsvorschuss ab dem 1. Juli 2017. Es ist möglich, dass Ihr Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch weiterhin nur vom Jobcenter sichergestellt wird.
Wenn das Jobcenter allerdings davon ausgeht, dass ein Anspruch auf vorrangigen Unterhaltsvorschuss besteht, werden Sie dort zu einer Antragstellung aufgefordert.
In jedem Falle erhalten Sie vom Jobcenter Ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für eine Übergangszeit (bis tatsächlich Unterhaltsvorschuss ausgezahlt wird) ohne Anrechnung von Unterhaltsvorschussleistungen in der bisherigen Höhe.