Kinderzuschlag

Junge zeigt Daumen hoch und lacht
Familien und Alleinerziehende können Kinderzuschlag (KiZ) für Kinder bis zum 25. Lebensjahr beantragen, wenn die Kinder im Haushalt der Eltern leben, die Kinder unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet oder verpartnert sind,
  • sie Kindergeld für diese Kinder erhalten,
  • das Einkommen über einer festgesetzten Mindestgrenze liegt
    (die Einkommenshöchstgrenze entfällt ab dem 1. Januar 2020, sodass auch Familien bis in mittlere Einkommensbereiche noch einen geminderten Kinderzuschlag bekommen können),
  • sie mit dem Kinderzuschlag und Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) bleiben,
  • der gesamte Familienbedarf mit dem Kinderzuschlag gedeckt wird

Wenn Sie ausschließlich Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag.

Der Kinderzuschlag wird für sechs Monate bewilligt und beginnt mit dem Monat der Antragstellung. In der Regel wird der Kinderzuschlag an denjenigen Elternteil gezahlt, der auch das Kindergeld bezieht.

Höhe

Der Kinderzuschlag kann je Kind max. 250 Euro pro Monat betragen.

Wie viel Geld Sie bekommen, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen, dem Ihres Partners und Ihrer Kinder ab.

Eigene Einkünfte des Kindes, Unterhaltszahlungen sowie Unterhaltsvorschuss werden auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Beantragung

Den Kinderzuschlag müssen Sie bei der für Sie zuständigen Familienkasse beantragen. Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Erhalten Sie als Familie einen Kinderzuschlag, können Sie zusätzlich auch Leistungen aus dem Bildungspaket in Anspruch nehmen.

  • Durchführungsanweisung Kindergeldzuschlag

    Änderungen zum Kinderzuschlag vom 1. Juli 2019

    PDF-Dokument

Kindergruppe freut sich

Das Bildungspaket

Damit auch Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen überall mitmachen können, gibt es das Bildungspaket. Weitere Informationen