Familien und Alleinerziehende können Kinderzuschlag (KiZ)
für Kinder bis zum 25. Lebensjahr beantragen, wenn die Kinder im Haushalt der Eltern leben, die Kinder unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet oder verpartnert sind,
- sie Kindergeld für diese Kinder erhalten,
- das Einkommen über einer festgesetzten Mindestgrenze liegt
(die Einkommenshöchstgrenze entfällt ab dem 1. Januar 2020, sodass auch Familien bis in mittlere Einkommensbereiche noch einen geminderten Kinderzuschlag bekommen können),
- sie mit dem Kinderzuschlag und Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) bleiben,
- der gesamte Familienbedarf mit dem Kinderzuschlag gedeckt wird
Wenn Sie ausschließlich Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag.
Der Kinderzuschlag wird für sechs Monate bewilligt und beginnt mit dem Monat der Antragstellung. In der Regel wird der Kinderzuschlag an denjenigen Elternteil gezahlt, der auch das Kindergeld bezieht.